— 10 — 8. Lauf krahn: 9. Apparate, Wer tzeuge, Werkzeng⸗ maſchinen, Utenſilien und Belaſtungs⸗ widerſtand; 10. Beleuchtung der Centrale; 11. Kabelnetz: a) Speiſeleitungen für Beleuchtung und Kraftwer⸗ theilung, 5) Transformatoren (nur für den Fall, daß ſolche in Frage kommen), () Vertheilungsleitungen, d) Speiſeleitungen für Straßenbahnbetrieb. In dem Angebot iſt ferner anzugeben, innerhalb welcher Friſt, vom Tage des Vertragsabſchluſſes ab gerechnet, der Unternehmer ſich verpflichtet, das Werk mit allen Anlagen und Kabeln betriebsfähig herzu⸗ ſtellen. Der Magiſtrat behält ſich das Recht vor, je nach Befinden, entweder nach erfolgtem Eingang der Angebofe mit einem oder mehreren Unternehmern zu verhandeln und auf Grund ſpezieller Bedingungen einen Vertrag auf Herſtellung des elektriſchen Werks abzuſchließen, oder auf Grund der eingegangen Of⸗ ferten direkt den Zuſchlag zu ertheilen oder von einem Vertragsabſchluß bezw. einer Zuſchlagsertheilung über⸗ haupt Abſtand zu nehmen. In jedem Fall bleibt Unternehmer 12 Wochen an ſein Angebot gebunden. Pacht⸗Bedingungen. 15 Umfang, Betrieb und Unterhaltung des Werks. Der Pächter hat den geſammien Betrieb des Werkes im jeweiligen Umfange auf eigene Rechnung und Gefahr zu übernehmen und iſt zu einer in jeder Hinſicht ſachgemäßen vorzüglichen und die Intereſſen der Eigenthümerin des Werks wahrenden Betriebs⸗ führung und zu einer unausgeſetzten und tadelloſen Stromlieferung an die Conſumenten während der Tages⸗ und Nachtzeit verpflichtet. Er iſt ferner ver⸗ pflichtet, alle Bau⸗ und Betriebstheile der Anlage während der Dauer der Pacht auf eigene Koſten in tadelloſem Zuſtande zu erhalten und in dieſem Zuſtande bei Auflöſung des Pachtverhältniſſes an die Stadt abzuliefern. Im Speziellen iſt er verpflichtet, die Anlage dauernd betriebsfähig zu unterhalten und die erforderliche Elektrizität zu jeder Tages⸗ und Nacht⸗ zeit in ausreichender Menge den Conſumenten zur Verfügung zu ſtellen. Er darf den Betrieb nicht ohne Genehmigung des Magiſtrats einſtellen oder unterbrechen, es ſei denn, daß der Betrieb von Reichs⸗ oder Staatsbehörden unterſagt werde und die gegen ein ſolches Verbot geſetzlich zuläfſigen Mittel erfolglos geblieben ſind, oder daß Naturereignifſe, Krieg oder Aufſtand den Betrieb unmöglich machten. Partielle Arbeitsausſtände, Kohlenmangel, Nichtgangbarkeit der Maſchinen, Störungen in den Haupt⸗, Speiſe⸗ und Vertheilungsleitungen und dergleichen bilden keinen Grund zur Unterbrechung der Stromabgabe. Verletzt der Pächter die vorſtehend übernommene Verpflichtung in der Art, daß er den Betrieb ganz oder theilweiſe einſtellt oder unterbricht, ſo ſteht dem Magiſtrat außer dem Anſpruch auf Schadenerſatz das Recht zu, 8 Tage nach erhaltener glaubgafter Kenntniß von der ver⸗ ſchuldeten Unterbrechung den Vertrag aufzuheben und den Betrieb des Werks auf Koſten des Pächters ſelbſt weiterzuführen oder durch Dritte weiterführen zu laſſen. Der Pächter haftet für Störungen, welche er durch mangelhafte und unbrauchbare Abgabe von Elektrizität verſchuldet in der Weiſe, daß er für jedes Wagenkilometer, welches von den elektriſchen Straßen⸗ bahngeſellſchaften deswegen nicht gefahren werden kann, eine Conventionalſtrafe von 0,45 ℳ an die Stadtgemeinde zu zahlen hat und für jeden ange⸗ fangenen Tag, während weichem die elektriſche Be⸗ leuchtung oder der Betrieb der elektri Motoren ausgeſetzt wird, eine Conventionalſtrafe von 500 ℳ an die Stadtgemeinde zu. zahlen hat. jedoch ſollen ſich dieſe Beſtimmungen nicht auf diejenigen Fälle beziehen, in welchen der Pächter in Folge momentaner Störung bei dem maſchinellen Betriebe oder bei den Leitungen ſich in der Nothwendigkeit befindet, für einzelne Häufer oder Häuſerkomplere die Lieferung von elektriſchem Strom zu unterbrechen. Er hat aber hiervon dem Magiſtrat unter Angabe der veran⸗ lafſenden Umſtände unverzüglich Anzeige zu machen. Unterläßt er dieſe Anzeige, oder mimmt er nach Be⸗ ſeitigung der Hinderniſſe den Betrieb nicht wieder auf, ſo hat er für je 10 unverſorgt gebliebene Lampen pro Tag 1 ℳ Conventionalſtrafe an den Magiſtrat zu entrichten. Für alle Schäden, welche durch den Betrieb des elektriſchen Werks der Stadtgemeinde oder Dritten zugefügt werden, hat der Pächter aufzu⸗ kommen. 8 16. Erweiterungen des Werks. Diejenigen Anlagen, welche für die Verſorgung der Straßenbahnen mit elektriſchem Strom beſtimmt ſind, müſſen im Stande ſein, den Conſum der Straßenbahnen bezw. ihrer Erweiterungen zu jeder Zeit zu decken. Soweit die vorhandenen Anlagen hierzu nicht ausreichen, ſind dieſelben auf Koſten der Stadtgemeinde zu erweitern. Mit Bezug auf die Erweiterung der übrigen Anlagen wird Folgendes beſtimmt: a) Sobald in normalem Betriebe, abgeſehen von einzelnen beſonderen Gelegenheiten, der gleichzeitige Stromverbrauch ſo hoch ſteigt, daß derſelbe die Normalbeanſpruchung der vorhandenen Anlage ohne Heranziehung der Reſerve überſchreitet, ſind die be⸗ treffenden Anlagen auf Koſten der Stadtgemeinde zu erweitern. b) Zur Erweiterung des Kabelnetzes, eventuell einſchließlich der Transformatoren, und zwar in be⸗ liebiger Art und beliebigem Umfange der Ausdehnung, iſt die Stadt berechtigt, ſobald in den betreffenden Quartieren ein Conſum angemeldet oder ſtadtſeitig garantirt iſt, der eine jährliche BruttoEinnahme aus Energieabgabe von wenigſtens 40 % des geſammten für die betreffenden Erweiterungen des Kabelnetzes, der Transformatoren u. ſ. w. aufzuwendenden Kapitals ſichert. 8 12. Arbeiten und Lieferungen bei Erweiterungen. Die für Erweiterungen nöthigen Lieferungen und Arbeiten, über deren Nothwendigteit zu ent⸗ ſcheiden ausſchließlich dem Magiſtrat zuſteht, werden aus freier Hand oder dem Wege der Submiſſion nach Anhörung des Pächters eben. Jedoch ſteht dem Pächter die ausſchließliche Lieferung der Dynamos, Transformatoren, nebſt ihren primären Apparaten, der Kabel und der Kabelverbindungen zu, wobei der Bächter in Bezug auf die Preisſtellung dazu ver⸗ pflichtet iſt, die Stadtgemeinde als meiſtbegünſtigſte Abnehmerin zu behandein, jedenfalls aber ihr auf jeweiligen Katalogpreiſe des Pächters einen Rabatt vac 4 1. Auern mr der aächter ni ie Lieferung bewirkt, zahlt die Stadtgemeinde auf die nachweislich an ſeine Lieferanten gezahlten Preiſe für Mühe und Unkoſten einen Zu⸗ ſchlag von 10%. dürfen die Preiſe die im Bauvertrage vereinbarten höchſtens um diejenige