— 141 Summe überſteigen, um welche der Geſammtbetrag der Produktionskoſten nach den von dem Pächter zu liefernden Nachweiſen ſich inzwiſchen erhöht hat. Hinfichtlich der Art und Güte der Arbeiten und Lieferungen bei Erweiterungen des Werks finden die diesbezüglichen Baubedingungen Anwendung. Die bei den Erweiterungen des Kabelnetzes herzuſtellenden Erd⸗ und Pflaſterarbeiten werden zu Laſten ds Anlagekapitals, welches für den Betrag des Pachtzinſes maßgebend iſt, durch den Magiſtrat ausgeführt. § 18. Aenderungen an dem Werk. Aenderungen, die der Pächter in ſeinem Intereſſe an der Anlage ausführen will, dürfen nur mit Zu⸗ ſtimmung des Magiſtrats vorgenommen werden; die Koſten dafür fallen dem Pächter allein, nicht dem Anlagekapital des Werks, zur Laſt. Im Falle an, auf oder unter dem Straßen⸗ körper Anlagen oder Aenderungen nothwendig werden, welche Veränderungen der Kabel und ihrer Zubehör⸗ ſtücke oder die Verlegung und zeitweiſe Beſeitigung zur Folge haben ſollten, hat der Pächter die vom Magiſtrat vorgeſchriebene Veränderung, Verlegung oder zeitweiſe Beſeitigung der Kabel gegen Vergüti⸗ gung ſeiner Selbſtkoſten zu bewirken, unter Zu⸗ ziehung von 20% für Verwaltungskoſten bei Arbeiten bis zu 200 J und von 10% bei Arbeiten über dieſen Betrag hinaus. Die Koſten derartiger Arbeiten werden von demjenigen getragen, welcher ſie veran⸗ laßt hat, und fallen demnach den Anlagekoſten des Elektrizitätswerks nicht zur Laſt. Die hierbei her⸗ zuſtellenden Erd⸗ und Pflaſterarbeiten werden vom Magiſtrat ausgeführt. Die Koſten hierfür ſind durch den Pächter von dem Zahlungspflichtigen einzuziehen und dem Magiſtrat zurückzuerſtatten. § 19. Hausanſchluß⸗ und Inſtallationsarbeiten. Die Ausführung der Inſtallationsarbeiten, welche nach Maßgabe der vom Verband Deutſcher Elektro⸗ techniker herausgegebenen „Sicherheitsvorſchriften für Starkſtromanlagen“ und ſonſtiger behör dlicher Vor⸗ ſchriften 9 bewirken iſt, einſchließlich Lieferung der Lampen blei gegen dürfen die Lieferungen und Arbeiten für die Hausanſchlüſſe einſchließlich der Reparaturen und Aenderungen bis zu den Hauptſicherungen, ſowie die Aufſtellung der Elektrizitätszähler nur von dem Pächter ausgeführt werden, ausgenommen hiervon ſind die Erd⸗ und Pflaſterarbeiten auf den öffentlichen Straßen und Plätzen, welche dem Magiſtrat vorbehalten find. Die Prüfung der Projekte, die Ueberwachung der Ausführung der Inſtallationsarbeiten und Kontrol⸗ 414 vor Anſchluß der Anlage liegen ausſchließ⸗ lich dem der thatſächlichen Koſten der Inſtallation ob. Der Pächter iſt berechtigt, die Zuführung der elektriſchen Energie ſo lange zu verweigern, bis die Anlage den „ icherheilerorſchniften für Starkſtromanlagen“ in allen ihren Theilen entſpricht und bis die Koſten für die Prüfung der Projekte und Ueberwachung der Aus ung der Inſtallationsarbeiten gezahlt ſind. In Streitfällen entſcheidet der Magiſtrat. Die Prüfung der Projekte und der Inſtallation hat der Pächter innerhalb 4 Wochen nach der Einreichung bewirken. Die Zeit, innerhalb welcher die Auf⸗ llung des Elektrizitätsmeſſers, der Anſchluß an das Straßenkabel und die Lieferung des elektriſchen Stroms zu bewirken iſt, ſetzt auf Erfordern der bt der freien Konkurrenz überlaſſen, da⸗ Pächter, gegen eine Vergütung von 10% —— Magiſtrat feſt. Verzögerungen über die vorſtehend feſtgeſetzte, bezw. vom Magiſtrat feſtzuſetzende Zeit hinaus, berechtigt den Magiſtrat, von dem Pächter pro Tag eine Konventionalſtrafe von 10 zu fordern. Von den Projekten iſt je ein Eremplar zurückzube⸗ halten und aktenmäßig aufzubewahren. Die er⸗ folgten Anſchlüſſe ſind in Revifionsplänen im Maaß⸗ ſtab 1: 500 einzutragen. Die Koſten für die dem Pächter vorbehaltenen Arbeiten und Lieferungen werden durch einen vom Magiſtrat alljährlich zu genehmigenden Tarif feſtge⸗ ſetzt, wobei ſchon jetzt beſtimmt wird, daß die Tarif⸗ preiſe die Selbſtkoſten im Allgemeinen höchſtens um 10% überſteigen dürfen. Der aus den Hausanſchluß und Inftallationsarbeiten erzielte Ueberſchuß fließt dem Pächter zu. § 20. Elektrizitätszähler. Die Elektrizitätszähler werden von der Stadt beſchafft und den Pächtern zur Berfügung geſtellt; dieſelben werden ſeitens des Pächters den Konfumenten leihweiſe überlaſſen. Nähere Vereinbarungen über die Preiſe, zu welchen der Pächter die Elektrizitäts⸗ zähler zu verleihen und welche er an die Stadtge⸗ meinde zu zahlen hat, ſowie über die Reparaturen und Erneuerungen der Elektrizitätszähler bleiben vor⸗ behalten. Jedoch wird ſchon jetzt beſtimmt, daß den Straßenbahngeſellſchaften freiſteht, zur Kontrolle neben den von dem Pächter aufzuſtellenden Elektrizitäts⸗ meſſern auf ihre Koſten je einen zweiten Elektrizitäts⸗ meſſer einzuſchalten. Umgekehrt werden zu dem⸗ ſelben Zweck die Straßenbahngeſellſchaften dem Pächter monatliche Aufſtellungen gewähren, aus denen der Verbrauch der Elektrizität im Verhältniß zur Leiſtung ermittelt werden kann. Sollte begründete Vermuthung vorhanden ſein, daß die Elektrizitäts⸗ meſſer des Pächters unrichtige Angaben liefern, ſo kann jede der Parteien die ſofortige Auswechſelung der betreffenden Apparate verlangen. Die Koſten der Auswechſelung trägt entweder die Partei, deren Zähler ſich als unrichtig erwieſen, oder diejenige, deren Vermuthung ſich als unzutreffend ergeben hat. Eine Fehlergrenze bis zu 5% iſt zuläſſig und außer Betracht zu laſſen. § 21. Alleinrecht auf Stromlieferung. Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, während der Pachtzeit keinem Dritten die Benutzung der Straßen und Plätze zur Aufnahme von Starkſtromleitungen zu geſtatten. Den Straßenbahngeſellſchaften dagegen iſt das Recht eingeräumt, ſich unter Umſtänden die Elektrizität anderweitig zu beſchaffen. § 22. Preiſe für Strombezug. Der Pächter iſt verpflichtet, die elektriſche Energie für die Zwecke der Beleuchtung und für den Betrieb von elektriſchen Motoren pp. nach dem jeweiligen Berliner Tarif und den daſelbſt gültigen Tarifbe⸗ ſtimmungen zu liefern. Für beſondere Fälle können Ausnahmepreiſe mit Zuſtimmung des Magiſtrats feſtgeſetzt werden. Der Magiſtrat iſt berechtigt, in denjenigen Straßen oder Straßentheilen, in welchen Kabel bereits verlegt ſind, zum Zwecke der öffentlichen Beleuchtung der Straßen und Straßentheile, die Lieferung der elektriſchen Energie unter den folgen⸗ den Bedingungen zu verlangen: a) der Ort der vom Magiſtrat auf eigene Koſten aufzuſtellenden Beleuchtungsträger wird vom Magiſtrat beſtimmt; die Koſten fallen dem An⸗