lagekapital des Elettrizitätswerks nicht Laſt. Der Pächter iſt verpflichtet an den Be⸗ leuchtungsträgern auf eigene Koſten je nach Wahl des Magiſtrats entweder elektriſche Glühlicht⸗ oder Bogenlichtlampen anzubringen, die hierzu erforderlichen Leitungen zu verlegen und an die Kabel anzuſchließen. Die vom Magiſtrat für jedes 16kerzige Glüh licht zu leiſtende Vergütung ſoll 2 pro Stunde betragen, wobei ſich der Magiſtrat zu einer jährlichen Minimalvergütung für 1560 Stunden pro Lampe verpflichtet. Für jede zur Anwendung kommende größere Glühlampe und für eine 1500 Stunden jährlich über⸗ ſchreitende Brennzeit ſteigt das jährliche Entgelt im Verhältniß für geleiſtete Lichtſtärke und Brenndauer. Für jedes elektriſche Bogenlicht von 12 Ampere Stromſtärke — wobei ſich der Magiſtrat zu einer Minimalvergütung für jährlich mindeſtens 1500 Brennſtunden pro Lampe verpflichtet — ſoll für die Brennſtunde 30 vergütet werden, und für jedes zur Anwendung kommende Bogenlicht von größerer oder geringerer Strom⸗ ftärke ſteigt bezw. fällt das jährliche Entgelt im Verhältniß der Stromſtärke. Für eine 1500 Stunden jährlich überſchreitende Brenn⸗ zeit ſteigt das jährliche Entgelt im Verhältniß der jährlichen Brenndauer. Mit dieſen Preiſen ſoll ohne Ausnahme alles abgegolten ſein, namentlich alſo die Lieferungen der Lampen und der Elektrizität, der Erſatz der Glüh⸗ lampen und Bogenlichtkronen, ſowie die Bedienung und Unterhaltung der Laternen. Jede unbrauchbar gewordene Lampe iſt ſofort unentgeltlich durch eine neue von dem Pächter zu erſetzen. Sobald der Magiſtrat erklärt, daß er die Beleuchtung von Straßen und Straßentheilen verlange, hat der Pächter binnen 3 Monaten nach Aufſtellung der Beleuchtungsträger die Beleuchtung zu bewirken. Er unterwirft ſich für jede angefangene Woche der Verzögerung einer Kon⸗ ventionalſtrafe von 100 ℳ. In den letzten zwei Jahren der Pachtdauer kann der Magiſtrat von dem 1) Pächter den Anſchluß neuer Lampen für die Beleuch⸗ tung von öffentlichen Straßen und Plätzen unter den vorſtehenden Bedingungen nicht verlangen. Hinfichtlich der Lieferung des elektriſchen Stromes für Zwecke des Straßenbahnbetriebes beabfichtigt der Magiſtrat mit den Straßenbahn⸗Geſellſchaften einen Vertrag abzuſchließen, nach welchem die letzteren 10 7 für die Kilowatiſtunde zu bezahlen haben mit der Maßgabe, daß auf dieſe Preiſe nachſtehende Rabatte zu bewilligen ſind: Bei einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 1 Million Kilowattſtunden 2 %, Bei einem jährlichen Energieverbranch von mehr als 2 Millionen Kilowattſtunden 4%: Bei einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 3 Millionen Kilowattſtunden 6 %, Bei einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 4 Millionen Kilowattſtunden Bei einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 5 Millionen Kilowattſtunden 10 %. Der Pächter iſt verpflichtet, den Straßenbahn⸗ Geſellſchaften die Elektrizitat nach dem vorſtehenden Tarif zu liefern. 20 8 %; § 23. Höhe der Pacht und zur 142 — Werks. Die Höhe der Pacht iſt in dem Angebot in Prozenten von dem für die Herſtellung des Werks einſchließlich des für die Erweiterung deſſelben während der Pachtdauer aufgewendeten Geſammtkapitals an⸗ zugeben. Zu dem Kapital iſt der Werth des ſtädtiſchen Grundſtücks für die Centralſtation mit 300 000 ℳ (§ 4) ſowie ferner diejenigen Koſten hinzuzurechnen, welche der Magiſtrat für die Herſtellung der Erd⸗ und Pflaſterarbeiten bei dem Einbau der Kabel und der Hausanſchlüſſe während der Herſtellung des Werks und bei der Erweiterung deſſelben aufgewendet hat; dieſe Koſten ſetzen ſich aus den Selbſtkoſten unter Zuziehung von 10 % für Verwaltungskoſten zuſammen. Nach jeder Erweiterung wird das für die Pacht maßgebende Kapital von Neuem feſtgeſetzt und die Zuſatzabgabe von dem Tage in Anrechnung gebracht, an welchem die betriebsfähige Uebergabe der Er weiterung an den Pächter erfolgt iſt. Die Pachtſumme iſt in vierteljährlichen Raten vorher — ohne Rückſicht auf den Lauf des Pacht⸗ jahres — nach Betriebsjahren zu entrichten. Als Betriebsjahr gilt die Zeit vom 1. April bis ein⸗ ſchließlich 31. März. Für nicht volle Vierteljahre iſt die Pacht ratirlich zu vertheilen. § 24. Haftung für Schaden. Der Pächter iſt für den Betrieb des Unternehmens und für alle daraus entſtehenden Verbindlichkeiten oder Schadenerſatzanſprüche verantwortlich. Außerdem haftet derſelbe der Stadtgemeinde und dritten Perſonen für jeglichen Schaden, welcher durch Verſchulden ſeiner Beamten, Arbeiter oder ſonſtigen Angeſtellten verurſacht wird. § 25. Verſicherung und Abgabe. Die Koſten für die von der Stadtgemeinde zu bewirkende Verficherung der Anlage gegen Feuers⸗ gefahr ſowie die Steuern und Abgaben werden von dem Pächter getragen. Das Gleiche gilt von den geſammten, für das Perſonal zu entrichtenden Bei⸗ trägen zur Arbeiterverſicherung (Kranken⸗, Unfall⸗, Invaliditäts⸗ und Altersverſicherung) und von den auf Grund der ſogenannten Verſicherungsgeſetze zu machen⸗ den ſonſtigen Leiſtungen, endlich von ſämmtlichen Koſten, welche durch den Betrieb der auferlegten Schutzvorrichtungen und Maßregeln erwachſen. § 26. Kaution und Vertragsſtempel. Vor Abſchluß des Vertrages iſt von dem Pächter eine für alle vertragsmäßig übernommenen Ver⸗ pflichtungen haftende Kaution von 100 000 ℳ in baarem Gelde oder in mündelſicheren Papieren zu hinterlegen. Die Kaution iſt, falls ſie wegen Nicht⸗ erfüllung vertragsmäßiger Verpflichtungen in Anſpruch genommen ſein ſollte, binnen 3 Monaten auf den feſtgeſetzten Betrag zu ergänzen. Dem Magiſtrat wird das Recht eingeräumt, ſich an der Kaution ſchadlos zu halten und zu dieſem Zwecke den ent⸗ ſprechenden Theil der Kautionseffekten an der Börſe um Tageskurſe außergerichtlich zu verfilbern. Die Knee über die Kündigung. Auslooſung pp. der hinterlegten Werthpapiere bleibt Sache des Unter⸗ nehmers. Eine etwa im baarem Gelde hinterlegte Kaution wird ſeitens der Stadtgemeinde nicht ver⸗ zinſt. Die Rückzahlung der Kaution, ſoweit aus derſelben nicht etwa Schadenerſatz geleiſtet iſt, findet 4 Wochen nach Ablauf des Vertrages ſtatt. Pachtzahlung Die Pachtung beginnt mit dem Tage der Ueber⸗ nahme nach erfolgter Fertigſtellung des elektriſchen Die durch den Vertrag entſtehenden Stempel⸗ koſten trägt der Pächter. 1