— 143 — § 27. Vertragsdauer. Die Dauer des Vertrages wird auf 10 Jahre feſtgeſetzt. § 28. Auflöſung des Vertrages. Außer in dem im § 15 vorgeſehenen Fall, iſt der Magiſtrat auch in denjenigen Fällen, in welchen der Pächter die Pachtquote nicht 4 Wochen nach ihrer Fälligkeit gezahlt hat, oder in welchen der Pächter ſonſt ſeinen vertraglichen Verpflichtungen innerhalb angemeſſener Friſt nach ergangener Aufforderung ſeitens des Magiſtrats nicht nachkommt, berechtigt, neben dem Auſpruch auf Erfüllung bezw. auf Schad⸗ loshaltung den Vertrag aufzuheben und den Betrieb des Werks auf Koſten des Pächters ſelbſt weiterzu⸗ führen oder durch Drits weiterführen zu laſſen. 29. Uebergabe des Werks. Nach dem Ablauf der Pachtdauer hat der Pächter das Werk ſammt den Elektrizitätszählern der Stadt in vollſtändig tadelloſem, betriebsfähigem Zuſtande zu übergeben, ebenſo das ihm überwieſene Inventar, Pläne, Zeichnungen, Inſtrumente u. ſ. w., ſowie die von ihm zu führenden Akten und Reviſionszeichnungen (§ 19). Die Stadtgemeinde iſt nicht verpflichtet, Beamte des Unternehmers nach Ablauf der Pacht in den ſtädtiſchen Dienſt zu übernehmen. § 30. Zweigniederlaſſung und Gerichtſtand. Der Pächter hat in Charlottenburg eine Zweig⸗ niederlaſſung zu errichten, dieſelbe ins Handelsregiſter eintragen zu laſſen und für die Dauer der Pacht dort zu belaſſen. Für alle während der Pacht⸗ dauer entſtehenden Rechtsſtreitigkeiten hat ſich der Pächter dem Gerichtſtand der öffentlichen Prozeß⸗ gerichte in Charlottenburg bezw. Berlin zu unter⸗ werfen. Alle Zuſtellungen an den Pächter geſchehen in voller Rechtswirkung für den Pächter an den geſetzlichen Vertreter deſſelben in Charlottenburg. § 31. Uebertragbarkeit des Vertrages. Der Pächter iſt nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten des mit ihm abzuſchließenden Vertrages während der Vertragsdauer ohne Zuſtimmung des Magiſtrats an Dritte zu übertragen. § 32. Angebot. Der Anbieter bleibt 12 Wochen an ſein Angebot gebunden. Charlottenburg, den 18. Juni 1898. Der Magiſtrat. 5. Verordnungen betr. die allgemeine Fleiſchſchan. 2) Polizei⸗Verorduung über Einführung einer allgemeinen Vieh⸗ und Fleiſch⸗Schan. Auf Grund der §§ 5 und 6 des Geſetzes über die Polizei⸗Verwaltung vom 11. März 1850 (Geſ. S. S. 265) und der §§ 143 und 144 des Geſetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Geſ. S. S. 195) wird unter Zuſtimmung des Gemeinde⸗Vorſtandes für den Umfang des Stadt⸗ kreiſes Charlottenburg folgende Polizei⸗Verordnung erlaſſen. § 1. Wer zum Zweck der entgeltlichen oder unent⸗ geltlichen Veräußerung des Fleiſches in rohem oder verarbeitetem Zuſtande Rindvieh, Kälber, Schweine, Schafe, Lämmer, Ziegen ſchlachtet oder ſchlachten läßt, iſt verpflichtet, ſowohl vor dem Schlachten das Schlacht⸗ vieh auf ſeinen Geſundheitszuſtand als auch nach dem Schlachten das ansgeſchlachtete Fleiſch auf ſeine Be⸗ ſchaffenheit als Nahrungsmittel für Menſchen durch einen „amtlich zugelaſſenen“ Fleiſchbeſchauer (§ 2) unterſuchen zu laſſen. Erſt nachdem das ausgeſchlachtete Fleiſch vom Fleiſchbeſchauer als geſund und tauglich beſcheinigt (§§ 9 und 10) und abgeſtempelt iſt, darf dasſelbe ver⸗ äußert oder zum Zwecke der Veräußerung zerlegt werden. In welcher Weiſe die Abſtempelung zu erfolgen hat, wird durch die Anweiſung für die öffentlichen Fleiſchbeſchauer vom heutigen Tage beſtimmt. 2. Nur die nach Maßgabe der Vorſchriften dieſer Anweiſung amtlich zugelaſſenen Fleiſchbeſchauer ſind zuſtändig, die nach dieſer Verordnung vorge⸗ ſchriebenen Unterſuchung mit rechtlicher Wirkung vor⸗ zunehmen. § 3. Jeder, der Vieh (§ 1) ſchlachtet oder ſchlachten laſſen will, hat dasſelbe innerhalb der von dem hieſigen Magiſtrat näher zu beſtimmenden Stunden an der von dieſer Behörde bekannt zu gebenden Amts⸗ ſtelle . Bei der Anmeldung iſt die Stunde — in in welcher das Schlachten er⸗ § 4. Für das zum eigenen Verbrauch geſchlachtete Vieh findet ein Unterſuchungszwang (§ 1) nur dann ſtatt, wenn im Falle des Ausbruchs von Seuchen oder Epidemien die Polizei⸗Direktion ſolches ausdrücklich in ortsüblicher Weiſe vorher bekannt ge⸗ macht hat. § 5 Die Vorſchriften der §§ 1 und 2 finden auf das von auswärts eingeführte friſche Fleiſch mit der Maßgabe Anwendung, daß die Unterſuchung vor dem Schlachten durch Beibringung einer Beſcheinigung der Ortspolizeibehörde oder eines Thierarztes darüber, daß das, näher zu bezeichnende, Stück Vieh zur Zeit des Schlachtens geſund geweſen iſt, erſetzt wird. Die Einführung friſchen Fleiſches von auswärts darf nur in den von dem hieſigen Magiſtrat zu be⸗ ſtimmenden Stunden ſtattfinden. § 6. Friſches Fleiſch, welches von dem Central⸗Vieh⸗ und Schlachthofe der Stadt Berlin unmittelbar ein⸗ geführt wird und dort abgeſtempelt iſt, umterlieat in Charlottenburg einer erneuten Unterſuchung nicht. Alles übrige hierorts zum Verkauf gelangende Fleiſch, insbeſondere auch das von den Berliner Markthallen eingeführte, muß einer nochmaligen Unterſuchung unterzogen werden. § 7. Die Vorſchrift des § 5 findet auf das lediglich zum eigenen Verbrauch von auswärts bezogene friſche Fleiſch keine Anwendung. § 8. Die Entſcheidung darüber, ob Fleiſch untauglich, d. h. für den Verkauf unzuläſſig iſt, ſteht dem Fleiſchbeſchauer zu. Will der Beſitzer des Fleiſches ſich bei der Entſcheidung des Fleiſchbeſchauers nicht beruhigen, ſo ſteht es ihm zu, auf ſeine Koſten binnen 24 Stunden die endgiltige Entſcheidung durch den Kreis⸗ thierarzt herbeizuführen. Er muß jedoch ſeine dahin ehende Abficht binnen längſtens 4 Stunden nach der Entſcheidung des Fleiſchbeſchauers un.