——— §8 9. Wer den Verkauf von Fleiſchwaaren gewerbs⸗ mäßig oder an öffentlichen Orten betreibt, hat ein Schlachtbuch nach beigefügtem Muſter zu führen. Nachdem der Verkäufer die Spalten 1—4 ausgefüllt hat, ſind die Spalten 5 und 6 von dem Fleiſchbe⸗ ſchauer auszufüllen. Die Schlachtbücher ſind ein Jahr lang nach der letzten Eintragung aufzuheben. § 10. Bei Nichtgewerbtreibenden kann unter Beob⸗ achtung der Vorſchriften des § 9 das Schlachtbuch durch Einzelbeſcheinigung erſetzt werden. Solche Beſcheinigungen find gleichfalls ein Jahr lang auf⸗ zubewahren. § 11. Schlachtbuch (§ 9) und Beſcheinigungen (§§ 10, 13) ſind auf Verlangen den Polizeibeamten vorzu⸗ legen oder der Polizei⸗Direktion einzureichen. 12. Wer den Verkauf von Fleiſch oder Fleiſchwaaren gewerbsmäßig oder an öffentlichen Orten betreibt, iſt verbunden, dem Fleiſchbeſchauer auf Verlangen jeder⸗ 144 zeit den geſammten Vorrath zur Beſchau zu unter⸗ breiten. — § 13. Das Fleiſch nothgeſchlachteter (d. h. zu Zeit der Schlachtung kranker oder erheblich verletzter) Thiere darf als Nahrungsmittel nur verwendet werden, wenn der Kreis⸗Thierarzt ſchriftlich begutachtet, daß das Fleiſch zum Genuß für Menſchen noch tauglich iſt. Die Beſcheinigung iſt ein Jahr lang aufzu⸗ bewahren. § 14. Durch die vorſtehenden Beſtimmungen werden die Vorſchriften der Provinzial⸗Polizei⸗Verordnung vom 17. 3. 1886, 2. 10. 1890, 27. 7. 1892 nicht berührt. § 15. Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchriften dieſer Verordnung werden, ſofern nicht nach den Vorſchriften des Strufgeſetzbuchs eine härtere Strafe verwirkt iſt, mit Geldbuße von 5 bis zu 30 ℳ beſtraft. An Stelle der Geldbuße tritt im Unvermögensfalle ent⸗ ſprechende Haftſtrafe. § 16. Die Verordnung tritt am 1. Juli 1897 in Kraft. Charlottenburg, den 28. Juni 1897. Die Polizei⸗Direktion. von Saldern. Schlachtbuch. 2 Beſenns fargaoe des Zeugniß des Reviſions- es zu Zeit der ] Fleiſchbeſchauers Vermerk 21 Tag des Bezug 1. 2 424 Ortes, nuter⸗ über das Gebühren der 5 Schlachtens nach Raſſe, ſowie des] ſuchung ] Ergebniß der Polizei⸗ ?S Geſchlecht. Farbe ] Verkäufers Unterſuchung % 1 4 Behörde 1 2 3 4 5 0 21* 9 v) Borſchriſt fur die aſſentlichen Fieiſchbeſchaner. § 4. § 1. Nur ſolche Perſonen dürfen innerhalb des Geltungsbereiches der Polizei⸗Verordnung über Ein⸗ führung einer allgemeinen Vieh⸗ und Fleiſchſchan vom heutigen Tage die Thätigkeit eines öffentlichen Fleiſchbeſchauers ausüben, welche nach Maßgabe der nachſtehenden Vorſchriften amtlich zugelaſſen ſind. § 2. Die Zahl der amtlich zugelafſenen Fleiſchbeſchauer wird vom Magiſtrat im Einverſtändniß mit der Königlichen Polizei⸗Direktion nach Bedürfniß feſt⸗ geſetzt. § 3. Ohne Prüfung können als Fleiſchbeſchauer zu⸗ gelaſſen werden: a) die beamteten Thierürzte, — b) diejenigen Thierärzte, welche die Prüfung nach der Bekanntmachung vom 27. März 1878 (Centralblatt für das Deutſche Reich (S. 160) und dem Reglement vom 25. September 1869 (Bundesgeſetz Bl. S. 635) beſtanden, oder vor dieſer Zeit in Berlin ihre Approbation, oder in Hannoner die Befähigung zur Abgabe von in gerichtlichen oder polizeilichen Fällen erlangt haben. Andere — unbeſcholtene und zuverläſſige — Perſonen müſſen, um als öffentliche Fleiſchbeſchauer zugelaſſen zu werden, ihre Befähigung durch Bei⸗ bringung eines von dem Departementsthierarzt aus⸗ geſtellten Zeugniſſes darthun. In 4 muß amilich beſcheinigt ſein, daß der Ausſteller auf Grund der vorgenommenen Prüfung die Ueberzeugung gewonnen hat, daß der Geprüfte folgende Kennmiſſe beſitzt: a) Kenntniß der einſchlägigen Geſetze, Verordnungen und Anweiſungen; b) Kenntniß der einzelnen Körpertheile der Schlacht⸗ thiere und ihre Benennung; c) Kenntniß der Geſundheitszeichen der Schlacht⸗ thiere im lebenden und geſchlachteten Zuſtande; d) Kenntniß der hauptſächlichſten Merkmale kranker Schlachtthiere im lebenden und todten Zuſtande und der Merkmale der verdorbenen Fleiſch⸗ waaren; 2