durch eine Beſcheinigung des Vorſtehers nachzuweiſen, daß er mindeſtens 6 Wochen in einem öffentlichen Schlachthauſe mit Erfolg thätig geweſen iſt. 9§ 3. Die amtliche Zulafſung eines Fleiſchbeſchauers erfolgt auf Antrag des Magiſtrats durch die von der Polizei⸗Direktion koſtenfrei unter Vorbehalt des Widerrufs zu ertheilende Beſtallung. § 6. Bei Aushändigung der Beſtallung wird der Zu⸗ gelaſſene durch Handſchlag an Eidesſtatt zur gewiſſen⸗ haften Erfüllung der als öffentlicher Fleiſchbeſchauer ihm obliegenden Vorrichtungen protokollariſch ver⸗ pflichtet. Jede Zulaſſung eines Fleiſchbeſchauers wird unter Angabe ſeines Namens und ſeiner Wohnung öffentlich belannt gemacht. § 7. Mit Ausnahme der im § 3 bezeichneten haben alle amtlich zugelaſſenen Fleiſchbeſchauer auf Ver⸗ langen der Polizei⸗Direktion ſich zu einer von dieſer bezeichneten Zeit und vor einem von ihr beſtimmten Fachmann einer Wiederholungsprüfung nach § 4 zu unterwerfen. 8 8. Die Zulaſſung verliert ihre Giltigkeit, ſobald ſie widerrufen wird. Der Widerruf erfolgt ohne förmliches Verfahren und wird öffentlich bekannt gemacht. Insbeſondere wird die Zulaſſung widerrufen: 2) ſobald der Fleiſchbeſchauer ſeinen Wohnfttz außerhalb Charlottenburgs verlegt, b) wenn dem Fleiſchbeſchauer Fahrläſſigkeit in der Unterſuchung oder allgemeine Unzuverläſſig⸗ keit nachgewieſen wird, 2 c) wenn er ihm übertragene Unterſuchungen un⸗ entſchuldig unterläßt, ohne Grund verweigert oder ungebührlich verzögert, d) wenn er ſein Amt niederlegt. Der zugelaſſene Fleiſchbeſchauer hat der Polizei⸗ Direktion jede Veränderung ſeiner Wohnung unge⸗ ſäumt anzuzeigen. Wenn er ſein Amt niederlegen will, hat er dies mindeſtens 6 Wochen vorher an⸗ zuzeigen. § 9. Die Beſchaffung der zu den Unterſuchungen nothwendigen Geräthe mit Ausnahme der Stempel (§§ 15 und 16) bleirt den Fleiſchbeſchauern über⸗ laſſen. Die von ihnen zu benutzenden Mikroſkope müſſen jedoch ſo beſchaffen ſein, daß ſie eine mindeſtens fünfzigfache Linearvergrößerung bei vollkommen ſcharf und deutlich wahrnehmbaren Bildern der beobachteten Gegenſtände geſtatten. § 10. Die Fleiſchbeſchauer ſind dem Leiter der Fleiſch⸗ ſchau — Kchan — unterſtellt und haben ſeinen Weiſungen in Bezug auf die Fleiſchſchau unbedingt Folge zu leiſten. § 11. Die dem amtlich zugelaſſenen Fleiſchbeſchauer ohliegende Fleiſchſchau zerfälltt a) in die ordentliche, das iſt diejenige, welche auf Anzeige des dazu verpflichteten Vieh⸗ oder Fleiſch⸗ befitzers (§§ 1, 3, 4. 5 der Polizei⸗Verordnung), b) in die außerordentliche, das iſt diejenige, welche ohne Vorwiſſen des Schlächters oder Fleiſch⸗ waarenbefitzers (§ 12 der Polizei⸗Verordnung) vorzunehmen iſt. 145 § 12. Der außerordentlichen Fleiſchbeſchau unterliegt ſämmtliches Fleiſch ſowie alle Fleiſchwaaren, welche ſich in den Schlacht⸗ und Verkaufsſtätten der Schlächter, Metzger, Wurſtler und ſonſtiger gewerbsmäßiger Fleiſch⸗ waarenverkäufer vorfinden, oder auf Märkten oder anderen öffentlichen Orten feilgehalten werden. Die außerordentliche Fleiſchbeſchau iſt unvermuthet und ſo oft vorzunehmen, als es die Verhältniſſe ver⸗ langen. § 13. Der Fleiſchbeſchauer muß das Schlachtvieh ſowohl vor der Schlachtung im lebenden Zuſtande (äußere Beſchau), als auch nach dem Schlachten bezüglich der Eingeweide und des Fleiſches (innere Beſchau) einer Unterſuchung unterziehen. § 14. Als geſundheitsſchädlich oder wegen verdorbener Beſchaffenheit zum Genuſſe für Menſchen untauglich iſt das Fleiſch (Fleiſchwaare) anzuſehen: 2) wenn es bereits in Fäulniß übergegangen iſt; b) wenn es wäſſerig oder grünlich gefärbt und in ſeiner Subſtanz ſchmierig iſt; c) wenn das Fett weder weiß noch gelblich, ſondern grünlich oder ſonſt mißfarbig iſt, insbeſondere wenn es ſeine Dichtigkeit verloren hat und ſulzig geworden iſt; d) wenn das Zellgewebe unter der Haut oder zwiſchen dem Fleiſche oder dasjenige der Ein⸗ geweide wäſſerige, blutige oder ſulzige Ergie⸗ ugt in erheblicher Ausdehnung wahrnehmen läßt; e) wenn es von ungeſtandenen Thieren herrührt; f) wenn das Fleiſch von Thieren herrührt, welche an Tollwuth oder Milzbrand litten oder einer dieſer Krankheiten verdächtig geweſen find; g) wenn das Fleiſch von Thieren herrührt, welche an ausgebreiteter Perlſucht gelitten haben (Mi⸗ niſterial⸗Erlaß vom 26. März 1892); b) wenn das Fleiſch von Thieren herrührt, welche in hohem Grade oder längere Zeit krank ge⸗ weſen waren, ſo daß Fieber, Zehrfieber, Zer⸗ ſetzung des Blutes und der Säfte, Erguß von Flüſſigkeiten in die Körperhöhlen oder brandige Zerſtörung von Eingeweiden erfolgten oder Ge⸗ ſchwüre und Eiterbeulen ſich in den verſchiedenen Körpertheilen gebildet haben, 1) wenn Fleiſchſtücke oder Eingeweide mit Trichi⸗ nen, Finnen (Miniſterial⸗Erlaß vom 16. Februar 1876), Queſen oder Hülſenwurmblaſen (ſog. Waſſerblaſen) durchſetzt ſind. 15. Findet der geiſcbccher das unterſuchte Fleiſch geſund und tauglich, ſo hat er dies gemäß § 9 und 10 der Polizei⸗Verordnung zu beſcheinigen und die im § 1 der Polizei⸗Verordnung vorgeſchriebene Stempelung in nachfolgender Weiſe zur Ausführung zu bringen: Rinder erhalten an jeder Hälfte an 4 Stellen Stempelabdrücke, nämlich: 1. an dem vorderen Theile der Innenfläche der Unterſchenkel, 2. auf dem Rücken, in der ſogenannten Nieren⸗ partie, 3. auf dem Schulterblatt, 4. auf dem breiten Rückenmuskel, etwa eine Hand⸗ breit hinter dem Schulterblatt. Außerdem er⸗ hält der Kopf beiderſeits auf den äußeren Kaumuskeln (Backe) und die Zunge am Zungen⸗ grunde (obere Fläche) einen Stempelabdruck. 1⁰