Ktälber erhalten an 3 Stellen jeder Hälfte Stempel⸗ abdrücke, nämlich: 1. in der Gegend des inneren Darmbeinwinkels, 2. in der Nähe des Zwerchfellfeilers, auf dem Nierenfett oder auf den Bauchmuskeln, 3. in der Nähe des Schaufelknorpels. Schafe und Ziegen erhalten ebenfalls an jeder Hälfte an 3 Stellen Stempelabdrücke, nämlich: 1. auf der inneren Fläche der Hinterſchenkel, 2. auf den Rückenmuskeln, 3. auf den Nackenmuskeln. Bei Schweinen erhält jede Hälfte auf der inneren Fläche der Hinterſchenkel einen Stempelabdruck. — Unberührt bleibt vierdurch die im § 10 der Provinzial⸗ Polizei-Verordnung vom 17. März 1886 vorgeſchrie⸗ bene Stempelung bei der Trichinenſchau — Außer an den vorſtehend bezeichneten Körper⸗ ſtellen ſind auf Wunſch der Schlächter ꝛc. an jeder anderen Stempelabdrücke anzubringen. Zur Stempelung hat der Fleiſchbeſchauer den ihm überwieſenen Stempel zu benutzen. Der Stempel muß kreisförmig ſein, 34 Milli⸗ meter Durchmeſſer haben, die Umſchrift „Fleiſch⸗ beſchauer Nr. . . Charlottenburg“ tragen, und in der Mitte die gradlinige Inſchrift „umeerſucht⸗ enthalten. Als Stempelfarbe darf nur „Indigo⸗Carmin“ von unſchädlicher Beſchaffenheit verwendet werden. § 16. Findet der Fleiſchbeſchauer bei der Trichinenſchau Fleiſch (Fleiſchwaare), welches er nach der Vorſchrift des § 14 für geſundheitsſchädlich oder wegen ver⸗ dorbener Beſchaffenheit zum Genuß für Menſchen untauglich erachtet, ſo hat er dasſelbe an einer augen⸗ fälligen Stelle mit dem amtlich überwieſenen Zurück⸗ weiſungsſtempel zu verſehen. Dieſer Stempel muß viereckig, 80 Millimeter lang und 25 Millimeter hoch ſein, die Umſchrift „Fleiſchbeſchauer Nr.. Charlottenburg“ und in mopen Buchſtaben die Aufſchrift „Zurückgewieſen“ ragen. 146 mit vorläufigem Beſchlag zu belegen und ſofort der Polizei⸗Direktion davon Anzeige zu erſtatten. 17 § 17. 2 Der Fleiſchbeſchauer hat bei allen Beſichtigungen darüber zu wachen, daß die beſtehenden Vorſchriften über Einrichtung und Reinlichkeit in den Schlacht⸗ häuſern, Fleiſchbänken und Verkaufsſtätten beachtet und Mißſtände beſeitigt werden. Erforderlichen Falles hat er der Polizei⸗Direktion Anzeige zu erſtatten, wenn der Ausbruch einer anſteckenden Thierkrankheit oder eine Uebertretung der zum Schutze gegen an⸗ ſteckende Thierkrankheiten erlaſſenen Geſetze oder Ver⸗ urdnungen zu ſeiner Kenntniß gelangt. 18. Der Fleiſchbeſchauer hat ein Tagebuch nach bei⸗ gefügtem Muſter zu führen, in weiches er die er⸗ forderlichen Eintragungen macht. Jede Eintragung iſt mit einer fortlaufenden Nummer zu verſehen, welche gleichlautend in Spalte 6 des Schlachtbuches bezw. der Einzelbeſcheinigung (§§ 9 und 10 der Polizei⸗Verordnung) zu verzeichnen iſt. Das Tage⸗ buch iſt der Polizei⸗Direktion auf Erfordern jederzeit zur Einſicht 19. Die Gebühren, welche für jede Unterſuchung zu zahlen ſind, werden von dem Magiſtrat feſtgeſetzt. Derſelbe hat über die Art der Erhebung nähere An⸗ weiſung zu erlaſſen. Die bei der Fleiſchſchau angeſtellten Perſonen werden vom Magiſtrat 4 20. Das Reglement für die öffentlichen Fleiſchbeſchauer vom 17. März 1886 (Amtsbl. S. 147/48) wird durch vorſtehende Beſtimmung nicht berührt. 21 Die Vorſchriften dieſer Anweiſung treten gleich⸗ zeitig mit der Polizei⸗Verordnung vom heutigen Tage über Einführung einer allgemeinen Vieh⸗ und Fleiſch⸗ ſchau in Kraft. Charlottenburg, den 28. Juni 1897. Die Polizei⸗Direktion. Das zurückgewieſene Fleiſch hat der Beſchauer v. Saldern. Tagebuch des Fleiſchbeſchauers Vierteljahr 189 112 3 412 117 S 11 u1 2 13 14 1 15 Großvi Kleinvie — S]Name %½. G K M. Angabe der Krank⸗ 2] 2 eo 28 0 1b E 2² — — — — — adens, wesha 5 Metzgers,] 5 E 8 B — 82 1. 2 22 5 2 0 2 2 2 3. % 2. 1 2 2 2 1 2 ein Thier nicht 8 52 mnner. 41 77. 3 6 ]2 5 ] = ſbantwürdig od. un⸗ 8 2 2 Wirths tauglich iſt, E E 2c. 1 7 1 2 8 & 2c oder weshalb einzelne ſchebüh⸗ 8 I oder 14 11 9 Theile eines ren 8 — . 1 2 1 1 ¼. 2] ſontigen 2 3]3 2]2 22 22 22 22 22 22 2] Dbieres beſeinst f 2] Saac. 2 2]3 ]2 42 ]2 5 35 2 J nn 2 * 33 23 2]3 2]3 2 2]8 2]3 2]3 2] Seicnung dieſer S tenden 1— — — — 8 2 8 2 Theile f4