— 166 — lottenburg durch das Allerhöchſte Privilegium vom 95 1.. 1885 (Geſ. Samml Seite 314) ermächiigt worden iſt, von 4 (vier) auf 3½ (dreieinhalb) Pro⸗ zent herabzuſetzen kündigen wir hiermit die ſämmtlichen zur Zeit noch im Umlauf befindlichen, nicht ſchon früher zum Zwecke der planmäßigen Tilgung gekün⸗ digten, auf den Inhaber lautenden 4prozentigen Charlottenburger Anleiheſcheine vom Jahre 1885 im Geſammtbetrage von noch 5279700 Mark Behufs Zurückzahlung zum Nennwerth zum 1. Oktober 1896, von welchem Tage ab die Verzinſung der Anleihe⸗ ſcheine aufhört. Gleichzeitig bieten wir den Inhabern der ge⸗ kündigten 4prozentigen Charlottenburger Anleiheſcheine von 1885 die Abſtempelung derſelben auf 3¼ % Jahreszinſen innerhalb der Zeit vom 1. bis einſchließlich 30. April cr. unter folgenden Bedingungen an: 1. Die Abſtempelung der innerhalb der Zeit vom 1. bis 30. April er zur freiwilligen Convertirung eingereichten Anleiheſcheine von 4 auf 3/ Prozent Jahreszinſen erfolgt bei der Stadthauptkaſſe zu Charlottenburg im Rathhauſe Berliner Straße 73, ſowie bei der General⸗Direktion der Seehandlungs⸗ Societät zu Berlin W (Jägerſtraße Nr. 21) bei der Direktion der Diskonto⸗Geſellſchaft zu Berlin W (Behren⸗Straße 43/44) bei dem Bankhauſe M. A. von Rothſchild & Söhne zu Frankfurt a. M. (Fahr⸗ gaſſe 146) in den bei jeder der vorbezeichneten Stellen üblichen Geſchäftsſtunden. Die Abſtempelung geſchieht gegen einen vom Inhaber des Anleiheſcheines zu entrichtenden Koſtenaufſchlag von 0,25 ℳ vom Hundert nominal. Die Inhaber der zu konvertirenden Anleiheſcheine erhallen demgemäß gegen Zahlung von 25 Pfennigen auf je 100 ℳ nominal die auf 3/ % abgeſtempelten Anleiheſcheine binnen § Tagen zurück. Der Zinsſchein Nr. 2 (am 1. Juli cr. fällig) wird den Inhabern der abgeſtempelten Anleihe⸗ ſcheine belaſſen. Dagegen ſind die Zinsſcheine No. 3 bis 10 ohne Talons von den Anleihe⸗ ſcheininhabern zurückzugeben. Gegen Rückgabe der Talons erhalten die Inhaber der konvertirten Anleiheſcheine vom 2 —. 1. Juli cr. ab bei der Stadthauptkaſſe in Char⸗ lottenburg eine neue Zinsſcheinreihe, deren erſter, am 2. Januar 1897 fälliger Zinsſchein, auf die Zeit vom 1. Juli bis Ende September 1896 über 4% und auf die Zeit vom 1. Oktober bis ultimo Dezember 1896 über 3½ ℳ lautet, während die folgenden bis 1. Juli 1900 laufenden über 3½¼ ¾% Zinſen lauten, mit einer Zinsſchein⸗ anweiſung (Talon) zurück. Bei! der Einreichung der Stücke zum Umtauſch in von dem Präſentanten ein von ihm zu unter⸗ ſchreibendes Verzeichniß in doppelter Aus⸗ fertigung vorzulegen, zu welchem die Formulare bei den zu 1 bezeichneten Stellen in Empfang genommen werden können. Die bis zum 30 April er, zum Umtanſch nicht eingereichten Stücke werden vom 1. Oktober d. Is. ab bei den oben (zu 1) genannten Zahlſtellen zum Rennwerth eingelöſt, wobei die as Quartal Juli⸗ fälligen Zinſen mit 4% er⸗ auf den Zinsſchein Nr. 3 für September d. Is. fä ſtattet werden. Charlottenburg, den 10. März 1896. Der Magiſtrat. e) Bedingungen für die Begebung der zweiten Ab⸗ theilung der 1895er Anleihe. 1. Zur Abgabe von Sſaten werden nur die bei Ausſchreibung der 1. Abtheilung ſ. 3t. berückſichtigten Bankfirmen zugelaſſen. Es ſind dies folgende: die General⸗Direktion der Königl. Seehandlungs⸗ Societät, die Direktion der Deutſchen Bank, die Nationalbank für Deutſchland, die Direktion der Diskonto⸗Geſellſchaft, die Dresdener Bank, die Deutſche Genoſſenſchaftsbank von Soergel, Parriſius & Co, die Berliner Handelsgeſellſchaft, die Direktion der Bank ür Handel und Induſtrie, das Bankhaus von S. Bleichröder, das Bankhaus von Jakob Landau, das Bankhaus von Robert Warſchauer & Co., das Bankhaus von Mendelsſohn K Co. — ſämmtlich zu Berlin — und . das Bankhaus von M. A. von Rothſchild & Söhne zu Frankfurt a. Main. § 2. Es wird als zuläſſig erachtet, daß die unter § 1 angegebenen Bankgeſchäfte entweder unter ſich oder mit anderen hier nicht bezeichneten Bankhäuſern ſich zu einem Conſortium vereinigen. § 3. Wird die Uebernahme durch ein Conſortium gemeinſchaftlich gewünſcht, ſo ſind die betheiligten Bankfirmen in der Offerte zu bezeichnen. Auch iſt in derſelben dasjenige Bankhaus anzugeben, welches die Führung des Konfortialgeſchäfts und die Ab⸗ rechnung mit der Stadt übernimmt. Die Leitung des Geſchäfts kann nur von einem der unter § 1 aufgeführten Bankhäuſer übernommen werden, welches der Stadt Ch mlottenburg gegenüber für die richtige und rechtzeitige Zahlung des Kapitals und der Zinſen aufkommt. 8 4. Die Uebernehmer müſſen ſich zur Uebernahme der vollen Abtheilung der Anleiheſcheine verpflichten. Offerten, welche nur die Uebernahme eines Theiles der 4 Millionen II. Abtheilung bezwecken, bleiben unberückfichtigt. 2 § 5. Die zu der Anleihe⸗Abtheilung gehörenden An⸗ leiheſcheine werden den Uebernehmern nebſt den zu⸗ gehörigen Zinsſcheinen für einen 10 jährigen Zeitraum und den Anweiſungen ſpäteſtens zum 1. Oktober dieſes Jahres zur Verfügung geſtellt. § 6. Die Lieferung der mit dem Reichsſtempel ver⸗ ſehenen Anleiheſcheine, ſowie der zugehörigen Zins⸗ nnewnm, erfolgt in dem Geſbefcgelande der 1 bernehmer und zwar — falls ein Conſortium in rage kommt — desjenigen Bankhauſes, welchem die gan des Konſorlalſchäfte übertragen iſt. Die ſten der Lieferung, fowie auch der neberweiſung der Valnta trägt die Stadtgemeinde.