§ 7. Den Uebernehmern ſteht es frei, die Anleihe⸗ ſcheine der Abtheilung I1I von dem unter § 5 an⸗ oder in beliebigen einzelnen Poſten zu übernehmen. Sie ſind jedoch verpflichtet, deſtens in dem Maaße zu bewirken, als die Valuta zur Abhebung gelangt. § 8. Werden die Anleiheſcheine ſogleich in ihrer Ge⸗ ſammtheit oder in größeren Werthen übernommen, als die Baarabhebungen der Stadtgemeinde betragen, ſo iſt der letzteren in Höhe ihres jeweiligen Gut⸗ habens Sicherheit durch Hinterlegung entſprechender Depots in kautionsfähigen zinstragenden Papieren zu beſtellen. Die Hinterlegung erfolgt entweder bei der Bank des Berliner Kaſſenvereins oder einem anderen noch zu vereinbarenden Berliner Bankhanſe. Die durch die Hinterlegung etwa entſtehenden Koſten Dieſelben verpflichten ſic event. auch, der Stadtgemeinde zur Aufbewahrung tragen die Uebernehmer. der zu übergebenden Anleiheſcheine und Zinsſcheine einen feuer⸗ und diebesſicheren Behälter in deren Kafſengewölbe (Stahlkammer und dergl.) koſtenlos zur Verfügung zu ſtellen, falls derarlige Behälter von ihnen unterhalten werden. Als ſichere Depots, deren Hinterlegung zuläſſig iſt, gelten nur ſolche Papiere und nur zu demjenigen Prozentſatze, mit welchem ſie von Staatsinſtituten. wie Seehandlung, Reichsinvalidenfonds u. ſ. w. als kautionsfähig anerkannt werden. Der Umtauſch dieſer Werthpapiere gegen andere gleich ſichere Papiere wird jederzeit geſtattet werden. § 9. Der Uebernahmepreis der in Rede ſtehenden Anleihe⸗Abtheilung wird der Stadtgemeinde nach Maßgabe der erfolgten Abnahme in laufender Rech⸗ nung gut geſchrieben. Die Stückzinſen werden bis einſchließlich des Tages der Uebernahme der Stücke bezw. der Gutſchrift oder Zahlung der Valuta berechnet. § 10. Die Stadt Charlottenburg iſt berechtigt, die Valuta voll oder nur ſucceſſive nach Maßgabe ihrer Geldbedürfniſſe zu erheben. Sie verpflichtet ſich in⸗ deſſen, innerhalb der nächſten beiden Jahre, alſo bis zum 30. September 1899, die Valuta voll und zwar mit je 2 Millionen jährlich abzuheben. § 11. Ueber Beträge bis zu 50000 iſt die Stadt berechtigt, täglich zu verfügen. Bei darüber hinaus⸗ gehenden Beträgen ſoll eine vorherige Aufkündigung von einer Woche vorangehen. § 12. Die Uebernehmer verpflichten ſich, das jeweilige Guthaben der Stadt Charlottenburg während der nächſten beiden Jahre, alſo bis 1. Oktober 1899, mit 3½ % zu verzinſen. Die Zinsbeträge werden der Stadt in laufender Rechuung gut geſchrieben. 12 — am 1. April bezw. 1. Oktober, iſt der tadt zum Zweck der Erhebung der Gegenzinſen ein Rechnungsauszug zu überſenden. „welche auf der Baſis einer geringeren Rückverzinſung, als zu 3½¼ %, beruhen, ſind von der Annahme nicht ausgeſchloſſen. Sofern die Stadtgemeinde ihr Gutachten wäh⸗ rend der nächſten beiden Jahre nicht vollſtändig ab⸗ gehoben haben ſollte, ſo iſt ihr der Reſt vom — 167 die Uebernahme min⸗ 1. Oktober 1899 ab in Höhe des jeweiligen Disconto ſatzes der Reichsbank, jedoch nicht höher als mit 3 % jährlich, zu verzinſen. gegebenen Termin ab entweder in ihrer Geſammtheit § 13. Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, den Ueber⸗ nehmern zum Zweck der Einführung der Stadtanleihe⸗ ſcheine vom Jahre 1895, Abtheilung II. an der Ber⸗ liner Börſe einen hierfür ausreichenden Proſpekt unterſchriftlich zu vollziehen. § 14. Die Koften des Schlußſcheinſtempels tragen die Stadtgemeinde und die Uevernehmer je zur Hälfte. Wegen Ausſtellung und Verſtempelung der Schluß⸗ note haben die Unternehmer ſogleich nach A Yer⸗ Zuſchlagsertheilung mit der Stadtgemeinde in bindung zu treten. 2 § 15. Die Einlöſung der Zinsſcheine und der zur Rückzahlung gelangenden Anleiheſcheine iſt durch ent⸗ ſprechende Vereinvarungen mit den betheiligten Bank⸗ häuſern für unſere früheren und künftigen Stadtan⸗ leihen wie folgt einheitlich geregelt: Die Einlöſung fälliger Zinsſcheine und die Rückzahlung verlooſter Anleiheſcheine erfolgt außer bei unſerer Stadt⸗Haupt⸗Kaſſe bei folgenden, auf der Rückſeite der Zinsſcheine durch Aufdruck kenntlich gemachten Zahlſtellen dei der Haupt⸗Seehandlungs Kaſſe 2 bei den Kaſſen: 2 20 der Diskonto⸗Geſellſchaft. 2 — der Nationalbank für Deutſchland, E S der Deutſchen Bank, E bei dem Bankhauſe von Jacob Landau,] — ferner bei dem Bankhauſe M. A. von Rothſchild & Söhne in Frankfurt a. Main und dem Schleſiſchen Bankverein in Breslau an den, bei jeder der vorgenannten Zahlſtellen üb⸗ lichen Geſchäftsſtunden. Zu dieſen Zahlſtellen treten eventuell die Kaſſen derjenigen Bankhäuſer, welche die vorliegende Aus⸗ gabe übernehmen und ſo fort für die künftigen Aus⸗ gaben. Als Proviſion werden den vorgeuannten Emlöſungsſtellen /, ℳ des eingelöſten Betrages vergütet. § 16. Die Erſtattung der Koſten für eingelöſte An⸗ leiheſcheine und Zinscoupons einſchl. der zuſtändigen Proviſion erfolgt an die im § 15 genannten Ein⸗ löſungsſtellen Seitens der Stadtgemeinde ſofort, nachdem unſerer Stadt⸗Haupt⸗Ktaſſe eine Abrechnung über die erfolgten Einlöſungen zugegangen ſein wird. Die eingelöſten Stücke und Coupons ſelbſt ſind bei genügender Zahl der Regel nach gegen Schluß eines jeden Monats unter Declaration von ℳ) 600 an die Stadt⸗Haupt⸗Kaſſe in Charlottenburg abzuſenden. § 17. Die Zuſchlagsertheilung bleibt einem zu faſſen⸗ den Gemeindebeſchluß beider ſtädtiſchen Körper⸗ ſchaften (Magiſtrat und Stadtverordnetenverſammlung) vorbehalten. Bei ungenügendem oder ungünſtigem Ausfall dieſer beſchränkten Ausſchreibung ſteht es der Stadtgemeinde frei, ein neues Verfahren einzuleiten. Darüber, ob die Ausſchreibung ein für ſie günſtiges oder ungünſtiges Reſultat ergeben hat, beſtimmt die Stadtgemeinde allein.