— 168 — § 18. Die Offerten müſſen beſtimmte Angaben über Offerten auf Uebernahme dieſer Anleihe⸗Abtheilung den Uebernahmepreis, die zu gewährende Rück⸗ auf Grund der vorſtehenden Bedingungen ſind mit verzinſung, das Einverſtändniß mit den vorſtehenden folgender Aufſchrift verſehen: Bedingungen und die Angabe enthalten, daß die Offerte auf 1895er Anleihe, Abtheilung II1, Uebernehmer ſich an ihr Gebot bis ſpäteſtens den bis ſpäteſtens den 1. September ds. Jahres Mittags 24. Sentember ds. Jahres gebunden erachten Falls 12 Uhr mittelſt eingeſchriebenen Briefes an den die Beſchränkung der Bindefriſt bis zu ſpäteſtens hieſigen Magiſtrat einzureichen. Offerten, welche bis dem 10. September von Einfluß auf das Gebot zu dem gedachten Zeitpunkt beim Magiſtrat oder bei ſein ſollte, ſtellen wir anheim je ein Gebot mit der dem Poſtamt in der Berliner Straße 62 nicht ein⸗ Giltigkeitsdauer bis zum 10. bezw. 24. September gegangen find, bleiben unberückfichtigt. Dafſelbe gilt abzugeben. von Nachgeboten. er Charlottenburg, den 26. Auguſt 1897. Die im § 18 geſtellte Friſt zur Einreichung der Offerten wurde ſpäter bis zum 8. September 1897 Mittags 12 Uhr mit der Maßgabe verlängert, daß die Bindefriſt der eingehenden — Offerten bis einſchließlich 30. September ausgedehnt werden Der Magiſtrat. ſollte.