I. Organilation und allgemeint Angelegenheiten der Uerwaltung. 1. Das Magiſtratskolleginm. Behufs Wiederbeſetzung der durch den am 16. März 1898 erfolgten Tod des Oberbürgermeiſters Fritſche frei gewordenen Stelle des I. Bürgermeiſters unterbreitete der Magiſtrat unterm 24. März der Stadtverordneten⸗Verſammlung folgende Anträge zur Beſchlußfaſſung: 1a. Der zu wählende muß die Befähigung für den höheren Juſtiz⸗ oder Verwaltungs⸗ dienſt beſitzen. Das Gehalt der Stelle wird feſtgeſetzt auf 15 000 ℳ, ſteigend nach je 3, 6 und 9 Dienſtjahren um je 1 500 ℳ bis 19 500 ℳ Der Stelleninhaber darf öffentliche oder private mit Dienſteinkünften verſehene Nebenämter ohne Zuſtimmung der ſtädtiſchen Körperſchaften nicht über⸗ nehmen. d. Die freiwillige Aufgabe der Stelle iſt nur nach dreimonatlicher Kündigung zu⸗ läſſig. Die erforderlichen Maßnahmen zur Wieder⸗ beſetzung der Stelle ſind alsbald — vor⸗ behaltlich der Genehmigung des Beſchluſſes zu 1b durch den Bezirksausſchuß — in die Wege zu leiten. Dieſe Anträge wurden am 30. März 1898 mit folgenden Maßgaben zum Beſchluß erhoben: 1. Das Anfangsgehalt der Stelle wird ein⸗ ſchließlich Wohnungsgeldentſchädigung auf 16 500 ℳ feſtgeſetzt. 2. Die Stelle iſt öffentlich auszuſchreiben. 3. Zur Vorberathung der Ausſchreibung und der Wahl wird ein Ausſchuß aus 9 Mit⸗ gliedern eingeſetzt. Der Beſchluß der ſtädtiſchen Körperſchaften vom 20. Mars 189s über die Zeſtſegung eines Anfangs 4. April gehalts von 16 500 ℳ fand unterm 19. April 1898 die Genehmigung des Bezirksausſchuſſes Auf die inzwiſchen eingeleitete Ausſchreibung waren 29 Be⸗ werbungen eingegangen. Nach Prüfung derſelben beſchloß der zur Vorberathung der Wahl eingeſetzte Ausſchuß, der Stadtverordneten⸗Verſammlung drei Kandidaten zur engeren Wahl vorzuſchlagen. Von dieſen wurde am 14. September 1898 der Erſte Bürgermeiſter ehrüs au ordhauſen zum neuen Oberhaupt unſerer Stadtgemeinde gewählt. r Schuſtehrus nahm die Wahl an. Mittelſt Allerhöchſten Erlaſſes Seiner Majeſtät des Königs vom 28. November 1898 wurde ſeine Wahl auf eine Amtsdauer von 12 Jahren beſtätigt. Die Amtseinführung hat durch den Königl. Regierungs⸗ präſidenten Herrn Grafen Hue de Grais am 1. Februar 1899 ſtattgefunden. Kurt Louis Wilhelm Schuſtehrus wurde am 25. März 1856 als erſter Sohn des Gutsbeſitzers Julius Schuſtehrus und deſſen Ehefrau Auguſte, geb. Meyer, in Baerholz, Kreis Fiſchhauſen in Oſt⸗ preußen, geboren. Seine Schulbildung erhielt er auf dem altſtädtiſchen Gymnaſium in Königsberg i/Pr. Nach Erlangung des Reifezeugniſſes am 19 Sep⸗ tember 1874 genügte er ſeiner Militärpflicht bei dem Oſtpreußiſchen Feldartillerie⸗ Regiment Nr. 1 und ſtudirte dann auf den Univerſitäten Königsberg und Leipzig die Rechte. Im Jahre 1881 wurde er nach Ablegung der erſten juriſtiſchen Prüfung zum Referendar ernannt. Am 18. Juli 1887 legte er die große juriſtiſche Staatsprüfung ab, nach welcher er als Gerichts⸗Aſſeſſor bei dem Amtsgericht und der Staatsanwaltſchaft in Königsberg, auch mehrfach als Vertreter von Rechtsanwälten thätig war. Am 1. September 1888 trat er als Hilfsarbeiter in die Verwaltung der Stadt Thorn ein, wurde am 18. Oktober 1888 daſelbſt zum Syndikus und Stadt⸗ rath, ein Jahr ſpäter, am 13. November 1889, zum zweiten Bürgermeiſter der Stadt Thorn gewählt. Im Dezember 1892 wurde er zum erſten Bürger⸗ meiſter der Stadt Nordhauſen a/H. gewählt und am 22. März 1893 als ſolcher eingeführt. Seinem Religionsbekenntniß nach gehört er der evangeliſch⸗ reformirten Kirche an. In ſeinem Militärverhältniß iſt er Oberleutnant a. D. der Land⸗ wehr⸗Feld⸗Artillerie. Wie bereits im vorigen Berichts⸗Jahre erwähnt, hatte die Stadtverordneten⸗Verſammlung am 11. Mai beſchloſſen, von der weiteren Ausführung des Ge⸗ 3 12. Auguſt meindebeſchluſſes vom 27. Oftober 1898, betr. die Beſetzung der neu geſchaffenen Stadtſchulraths⸗ ſtelle bis auf Weiteres Abſtand zu nehmen, um dem Magiſtrat Gelegenheit zu geben, mit dem Herrn Miniſter aus Anlaß ſeines Erlaſſes vom 12. April 1898 zunächſt weiter zu verhandeln. In Erledigung deſſen bat der Magiſtrat den Herrn Kultusminiſter, Entſcheidung zu treffen, a) von welchen Vorausſetzungen eine Aende⸗ rung in der Führung der Aufſicht über die Volksſchulen in Charlottenburg ab⸗ hängig erſcheint, bezw. wann der Zeit⸗ punkt gekommen ſein wird, an Stelle eines Kreisſchulinſpektors im Nebenamte einen ſolchen im Hauptamte anzuſtellen; welche 4 für die etwaige Uebertragung der Funktionen des Kreis⸗ ſchulinſpektors an den Stadtſchulrath grundſätzlich erfordert werden. Die hierauf ergangene Entſcheidung hatte fol⸗ genden Wortlaut: 5