Berlin, den 22. Auguſt 1898. Der Miniſter der geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten. U. II1 B. No. 2336. Erwiderung auf die Eingabe vom 22. Juni d. I. — 1b. 318. — „Die Schulaufſicht in den größeren Städten des Preußiſchen Staates hat ſich den örtlichen Verhältniſſen entſprechend, ver⸗ ſchiedenartig geſtaltet. In einer Anzahl von Stadtgemeinden iſt die Kreisſchulaufſicht einem ſtädtiſchen Beamten übertragen, an anderer Stelle führt ein Staatsbeamter im Hauptamte die (Geſchäfte des Kreisſchulinſpektors und verwaltet häufig zugleich nebenamtlich die ſtädtiſchen Schulangelegenheiten, in vielen Füllen endlich iſt an der Führung der Kreisſchulinſpektion durch einen Geiſtlichen im Nebenamte feſtgehalten. Wenn der Magiſtrat Auskunft darüber zu erhalten wünſcht, unter welchen Vorausſetzungen die Umwandlung der Schulauf⸗ ſicht dort zuläſſig erſcheint, und welche Bedingungen für die Uebertragung der Funktionen des Kreisſchulinſpeltors auf einen ſtädtiſchen Beamten grundſätzlich erfordert werden, ſo kann bei Beantwortung dieſer Frage der Ausblick auf eine allgemeine Regelung der Schulaufſicht in den Städten nicht unterbleiben. Wie bekannt war ſeiner Zeit beabſichtigt, für jede Stadt eine Stadtſchulbehörde zu bilden, in welcher neben ſtädtiſchen Mitgliedern ein vom Staate ernannter Kreisſchul⸗ inſpektor wirkte. Einer derartig zuſammengeſetzten Stadtſchul⸗ behörde ſollten die heute von der Schulaufſichtsbehörde aus⸗ geübten Befugniſſe in größerem Umfange überwieſen werden. Daß in dieſem Falle die Kreisſchulauſſicht in der Stadt nur hauptamtlichen Staatsbeamten übertragen werden könnte, be darf keiner weiteren Begründung. Mit Rückſicht auf die Möglichkeit einer derartigen Löſung der Schulaufſichtsfrage habe ich bisher Anſtand genommen, das Entſtehen einer Schulaufſicht, welche in dieſem Rahmen nicht hinempaßt, zu begünſtigen, während ich andererſeits be⸗ reits beſtehenden abweichenden Bildungen allgemein weder entgegen getreten bin noch ſie in der Ausgeſtaltung behindert habe. Soweit eine Aenderung in der zeitigen Wahrnehmung der Schulaufſicht nothwendig erſcheint, iſt es unbedenklich, einem hauptamtlichen ſtaatlichen Schulauffichtsbeamten mit (Ge nehmigung der Schulaufſichtsbehörde die Bearbeitung der ſtädtiſchen Schulſachen zu übertragen. Wo man, wie z. B. in neuerer Zeit in Barmen, Crefeld, Eſſen und Nordhauſen, zu dieſer Regelung der Schulaufſicht übergegangen iſt, hat ſie ſich als feſte Grundlage eines gedeihlichen Zuſammenwirkens der Staatsbehörde und der Stadtwerwaltung durchans bewährt. Hierdurch iſt aber nicht ausgeſchloſſen, daß einſtweilen eine andere Organiſation derartig erfolgt, daß einem ſtädtiſchen Beamten die ſtaatliche Aufſicht übertragen wird. Unbedingte Vorausſetzung hierfür iſt aber außer der Nothwendigkeit einer Aenderung in dem bisherigen Zuſtande, daß der zu wählende ſtädtiſche Beamte ſich nach Anſicht zweifelsfrei auch für den Schulaufſichtsdienſt eignet. der Schulaufſichtsbehörde Darüber ob dieſe Vorausſetzung zutrifft, werden die ſtädtiſchen Körper⸗ ſchaften ſich vor endgültiger Stellungnahme zu der Perſonen⸗ frage Gewißheit verſchaffen müſſen. Immer aber erfolgt nach § 2 des Geſetzes vom 11. März 1872, betreffend die Beaufſichtigung des Unterrichts⸗ und Er⸗ ziehungsweſens (G. S. S. 183), die Uebertragung der Schul⸗ aufſicht auf den ſtädtiſchen Beamten nur auf Widerruf. Stadt wird ſich daher dem Beamten gegenüber ſtets derartig zu ſichern haben, daß bei Zurücknahme des Auftrags zur Führung der Schulaufſicht der Beamte zur Uebernahme eines anderen geeigneten Amtes, z. B. eines Lehramtes verpflichtet bleibt. In Charlottenburg liegt zur Zeit keine Veranlaſſung dazu vor, den im Nebenamte thätigen, bewährten Kreisſchulinſpektor in ſeiner Amtsthätigkeit zu beſchränken. Sollte bei einem Wechſel in der Perſon eine Aenderung geboten ſein, ſo ſtelle ich anheim, mit geeigneten Anträgen hervorzutreten.“ In Vertretung gez. von Weyrauch. Bei dieſer Sachlage erſchienen weitere Ver⸗ handlungen z. 3. ausſichtslos. Es blieb deshalb nur übrig, auf die Uebertragung der ſtaatlichen Schulaufſicht an den zu wählenden Stadtſchulrath zu verzichten und die Wahl ohne Rückſicht hierauf zu vollziehen. Zum Stadtſchulrath wurde der Ober⸗ lehrer Dr. Neufert von der hieſigen Ober⸗Realſchule gewählt. Nach erfolgter Beſtätigung erfolgte ſeine Die Theil in das Einführung und Verpflichtung durch den Erſten Bürgermeiſter in der Stadtverordneten⸗Sitzung am 12. April 1899. Die Beſetzung der durch das Ortsſtatut vom 9. XI., 15. XII. 1897 aus Anlaß der Neuſchaffung der Stadtſchulrathsſtelle gleichzeitig neu geſchaffenen beiden unbeſoldeten Stadtrathsſtellen erfolgte erſt zum Schluſſe des Jahres 1899. Nach Wiedereintritt des erkrankt geweſenen Stadtraths Boll (ſ. vorj. Bericht) hat ſein Vertreter, Gerichtsaſſeſſor Leonhardt nicht entbehrt werden können. Schon ſeit längerer Zeit hatte ſich bei dem beſtändigen Anwachſen der Geſchäfte die Nothwendig⸗ keit herausgeſtellt, die magiſtratualiſchen Arbeits⸗ kräfte zu vermehren. Es wurde deshalb Gerichts⸗ aſſeſſor Leonhardt auch ferner beibehalten und namentlich in der Schulverwaltung beſchäftigt, während für die allgemeine Verwaltung vom 1. Juli 1898 der Gerichtsaſſeſſor Dr. Landsberger beſchäftigt wurde. Beide juriſtiſchen Hülfsarbeiter erhielten je 200 ℳ. Monatsdiäten und wurden bis zum Schluſſe des Etatsjahres beibehalten. Verwaltungs⸗Deputationen ſind folgende neu eingeſetzt: 1. für den ſtädtiſchen Arbeitsnachweis. (Ge⸗ meindebeſchluß vom 15./24. Juni 1898, vgl. weiter unten bei Arbeitsnachweis) Mitglieder: Stadtrath Boll, Vorſitzender, Stadtrath Gertz, Stellvertreter, Stadt⸗ verordnete Hoppe, Dr. Jaſtrow, Schrobs⸗ dorff; Arbeiter Koslowski, Metallarbeiter Menge, Zimmerer Segers. für das ſtädtiſche Elektrizitätswerk. (Ge⸗ meindebeſchluß vom 12. 1., 8§. II. 1899). (12 nĩitglieder.) Erſter Bürgermeiſter Schuſtehrus, Stadtbaurath Bredtſchneider, Stadträthe Samter, Gertz. Stadtverord⸗ nete Beringer, Buka, Eismann, Gleim, Pegel, Ströhler; Direktor Gisbert Kapp, Profeſſor Ernſt Reichel. für den Rathhausbau. (Gemeindebeſchluß vom 29. IV., 18. V. 1899). (15 Mitglieder.) Mitglieder: Erſter Bürgermeiſter Schuſtehrus, Stadtbaurath Bratring, Stadräthe Caſſirer, Meyer, Toebelmann. Stadtverordnete Altgelt, Bertuch, Fränken, Dr. Jaffé, Kaufmann, Reimarus, Schliemann, Schrobs⸗ dorff, Sommer, Ströhler. für den Krankenhausbau. (Gemeindebeſchluß 50 Sun⸗ 1899. (15 Mitglieder.) Mitgieder: Erſter Bürgermeiſter Schuſtehrus, Stadtbaurath Bratring, Stadträthe Boll, Dr. Edel, Toebelmann, Stadtv.⸗ Vorſteher Dr. Jaffé, Stadtv Ströhler, Altgelt, Dr. Roſe, Reimarus, Fraenken, Dr. Wachsmann, Eis⸗ mann, Arnold und Dr. Waldſchmidt. Die Sitzungen der Verwaltungs⸗Depu⸗ tationen wurden bisher in der Regel Nachmittags abgehalten. Die ſtarke Zunahme der Sitzungen nicht nur durch die Vermehrung der meeſche. Deputationen und durch die Vergrößerung ihres Ge⸗ ſchäftskreiſes, ſondern auch durch die zahlreiche Ueberweiſung von Stadtverordneten⸗Vorlagen an Ausſchüſſe hat im Laufe der Zeit aber die Vor⸗ theile der Nachmittagsſitzungen beſeitigt und zum Gegentheil umgewandelt: die beſoldeten Mitglieder des Magiſtrats wurden durch die zahl⸗ reichen Sitzungen in außerordentlicher Weiſe in An⸗ vom