jahres auf 143 im Berichtsjahre vermindert, um 80 oder 36 pCt. abgenommen. In 29 (65) Fällen haben mehrere Kläger gemeinſchaftliche Klage erhoben, die Höchſtzahl der alſo zu einer Streitgenoſſenſchaft vereinigten Kläger betrug 9 (19), die Zahl der Kläger überhaupt 605 (786). Von den Streitſachen entfallen auf: das Baugewerbe 143 (223) 26 pCt. (36 pCt.) auf Fabrikbetriebe. 40 (45) pCt. (7 pCt.) auf das übrigeGewerbe 366 (361) 67 pCt. (57 pCt.) Die Klagen ſind erhoben: von Arbeitgebern gegen Arbeiter 10 (6) Arbeitern gegen Arbeitgeber 539 (622) Arbeiter (1) 117 71 71 Streitgegenſtand war: 1. Antritt, Fortſetzung oder Auflöſung des Arbeits⸗ verhältniſſes, ſowie Aus⸗ händigung oder Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugniſſes in Leiſtungen und Ent⸗ ſchädigungsanſprüche aus dem Arbeitsverhältniſſe in Berechnung und Anrech⸗ nung der von den Ar⸗ beitern pp. zu leiſtenden Krankenverſicherungs⸗Bei⸗ träge in Anſprüche auf Grund der Uebernahme einer ge⸗ meinſamen Arbeit von Arbeitern deſſelben Arbeit⸗ gebers gegen einander in ! (— Sa. 555 55I Fällen Darunter Anſprüche zu 1 u. 3 gemeinſam mit denen zu 2 11 25 (24) Fällen 527 (601) „ 2 (6) 11 —— Zuſ. 549 (629) Fällen 2 ſind 191 (235) Ent⸗ ſchädigungsanſprüche wegen nicht eingehaltener Kün⸗ digungsfriſt enthalten, d. ſ. 35 pCt. (39 pCt.) aller Klagen; davon iſt in 142 (180) Fällen nur dieſe Entſchädigung und in 49 (55) Fällen daneben auch rückſtändiger Lohn ꝛc. beanſprucht. Der Werth des Klageobjekts in Mark: In den Fällen zu Fälle pCt. bis 10 154 (167) 28,0 (26,5) mehr als 10 bis 20 120 (132) 218 (21.0) Sa. „ 20 274 (299) 49,8 (47,5) mehr als 20 ,„ 50 149 (181) 27,1 (28,8) „ 50. „ 100 71 (102) 13,0 (16,2) „, „ 100 „ 200 24 (22) 4,4 (3,5) „ v;. 220 „ 300 7 (3) 13 (0,5) „ 7, 300 § (5) 1,4 0,) Sa. 533 (612) 97,0 (97,3) ohne Werthobjekt „ 16 (12 3,0 (2,7) Sa. wie oben 549 (629) 100 (100) Mit Klageobjekten bis 50 ℳ einſchl. waren, mit Einrechnung der Fälle ohne Werthobjekt, im Ganzen 439 (497) Streitfälle anhängig oder 80 vCt. (79 pCt.), alſo mehr als ¼% aller Streitfälle. Die erſte Verhandlung fand — abgeſehen von 3 (12) beſonderen Fällen — vor dem Vorſitzenden 105 allein, die weitere Verhandlung vor dem mit 4 Bei⸗ ſitzern beſetzten Spruchgericht ſtatt. Die Sitzungen des letzteren wurden halbjährlich im Voraus feſt⸗ geſetzt und die Beiſitzer für jede Sitzung ausgelooſt. Es wurden 72 (68) Terminstage abgehalten und zwar 54 (51) vor dem Vorſitzenden allein und 18 (17) vor dem Spruchgericht. Die Zahl der an 111 Terminstagen verhandelten einzelnen Streitſachen betrug vor dem Vorſitzenden 509 (530) „ „ Spruchgericht 216 (243) Sa. 725 (773) Die Höchſtzahl der an einem Tage verhandelten Klagen beziffert ſich auf 20 (22) vor dem Vorſitzenden und 17 (21) vor dem Spruchgericht, die Jahres⸗ Durchſchnittszahl auf 9 (10) vor dem Vorſitzenden und 12 (14) vor dem Spruchgericht. In 31 (20) Fällen wurden die Klagen wegen ganz offenbarer Unzuſtändigkeit des Gewerbegerichts durch förmlichen Beſchluß des Vorſitzenden ohne vorgängige mündliche Verhandlung zurückgewieſen. Zablreich, aber nicht ziffernmäßig regiſtrirt, ſind ſerner die Fälle, in denen die Rechtſuchenden ſich ſchon in der Gerichtsſchreiberei von der zweifelloſen Unzuſtändigkeit des Gewerbegerichts oder von der Ausſichtsloſigkeit ihrer vermeintlichen Anſprüche überzeugen ließen und zur Vermeidung unnöthiger Zeitverſäumniß von der Klageerhebung vor dem Gewerbegericht freiwillig Abſtand nahmen. Abge⸗ ſehen hiervon iſt aber die Gerichtsſchreiberei ver⸗ pflichtet, grundſätzlich jede Klage aufzunehmen, ſofern die Antragſteller trotz der elehrung darauf beſtehen. Die Klagen wurden erledigt: Fällen pCt. nach 1— 3 Tagen in 83 (115) 16 (19) „ 4— 6 „ „ 86 (149) — 16 (24) Sa. nach I1— 5 Tagen in 169 (264)⸗ 32 (43) „ 7—13 „ „ 181 (120 — 34 28 „ 14 Tagen u. ſpäter , 183 (181) 34 (29) Sa. nach7 Tagen u. ſpäter in 364 (355)⸗ 55 157) Beweisaufnahme war in 69 (102) Streitſachen erforderlich, d. ſ. 13 pCt. (16 pCt.) der erledigten Klagen; 114 (148) Zeugen und Sachverſtändige wurden vernommen. Von den Klagen ſind 156 (182) oder 28 pCt. (29 pCt.) in brauchbarem Zuſtand ſchriftlich ein⸗ gereicht, die übrigen 393 (447) oder 72 pCt. (71 ꝓCt.) wurden zum Protokoll des Gerichtsſchreibers erklärt. In 7 Fällen iſt Berufung, in einem Falle Beſchwerde gegen Endurtheile des Gewerbegerichts eingelegt. Eine Berufung iſt durch Vergleich der Parteien, eine durch gänzliche Abänderung des dies⸗ ſeitigen Urtheils erledigt, in 5 Fällen war die Be⸗ rufung am Jahresſchluß noch nicht erledigt. Der Beſchwerde iſt Folge gegeben und der Streitfall zur nochmaligen Entſcheidung an das Gewerbegericht zurückverwieſen. Nur in einem Falle wurde eine Ordnungsſtrafe von 2 Tagen Haft wegen Ungebühr vor Gericht gegen einen Kläger feſtgeſetzt und von der hieſigen Polizei⸗Direktion auf diesſeitiges Erſuchen vollſtreckt. Die Ausgaben betragen: 1. Entſchädigung an die Beiſitzee 320 ℳ. 2. Gebühren an Zeugen, Sachverſt. 190 „ 15, Einnahmen zum Soll geſtellt: 180 „ 30, Wirkliche Einnahmen 172 „40