2. Bertrag zwiſchen dem Magiſtrat Kühn in Berlin, Leipziger Straße § 1. Herr Reinhold Kühn, welcher im Nachfolgenden als Unternehmer bezeichnet wird, übernimmt die Ausführung und Lieferung ſämmtlicher in der Zeit vom 1. Mai 1899 bis 31. März 1902 für die ſtädtiſche Verwaltung in Buchdruck herzuſtellenden Formulare und Druckſachen einſchließlich der Liefe⸗ rung des hierzu erforderlichen Papiers, ſowie des Beſchneidens. Der Magiſtrat behält ſich jedoch das Recht vor, Formulare, welche in Formular⸗Magazinen vorräthig gehalten werden und deren Bedarf eine Auflage von 100 Bogen nicht überſteigt, ſowie die Eintrittskarten zur Badeanſtalt, Kiesmarken, An⸗ leiheſcheine nebſt Zubehör freihändig zu beſchaffen. § 2. Der Unternehmer iſt verpflichtet, bis zum 1. Mai 1899 in der Nähe des Charlottenburger Rathhauſes eine Zweigdruckerei zu errichten und während der Vertragsdauer zu unterhalten. § 3. Der Auftrag zur Herſtellung der Formulare und Druckſachen wird vom Bureau 1, dem Ver⸗ waltungsbureau der ſtädtiſchen Gasanſtalten, der Sparkaſſe oder den Leitern der ſtädtiſchen Schulen ertheilt, unter genauer Bezeichnung der Auflage ſo⸗ wie der zu verwendenden Papierſorte und Schrift⸗ gattung. § 4. Es ſind zu lieſern: a) die als eilig bezeichneten Formulare ſpäteſtens 8 Tage, die übrigen 14 Tage nach der Beſtellung, b) die Druckſachen, insbeſondere die Vorlagen für die Stadtverordneten⸗Verſammlung 48 Stunden nach Uebergabe des Manuſkripts. 141 11 Charlottenburg und dem Buchdruck 5/116, betr. den Druck und die Lieferung der Druckſachen für die ſtüdtiſche Verwaltung in Charlottenburg. Druckſachen bis zu 2 Seiten ſind jedoch auf Verlangen binnen ereibeſitzer Reinhold ormulare und Formulare und Druckſachen müſſen vollkommen trocken und in den Normalgrößen beſchnitten ge⸗ § 6. Für Prüfungsabzüge ſowie für das Schneiden und Beſchneiden der Formulare und Druckſachen findet eine Vergütung nicht ſtatt. Aenderungen des urſprünglichen Entwurfs auf dem zweiten Abzugs⸗ bogen (vergl. § 5), welche einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde bedürfen, werden beſonders vergütet. Sind dieſe Aenderungen indeſſen durch unſachgemäße Anordnungen des Satzes hervor⸗ gerufen, z. B. dadurch, daß Tabellen zu weit oder zu eng geſetzt ſind, oder daß zu große oder zu kleine Typen verwendet ſind, oder daß durch unnöthiges Auseinanderziehen des Satzes mehr Raum in An⸗ ſpruch genommen iſt, als nothwendig war, ſo wird eine Vergütung nicht gewährt. § 7. Für Druckſachen bis zu 4 Seiten (Größe 33s42 em) muß der Satz auf Verlangen ohne jede Entſchädigung bis zu 6 Wochen ſtehen bleiben. Bei Neu⸗Auflagen innerhalb dieſer Friſt kommen Satzkoſten alſo nicht wieder zur Berechnung. § 8. Die zu den Druckſachen erforderlichen Stempel liefert werden. u. ſ. w. muß der Unternehmer genau nach Vorſchrift und unentgeltlich liefern bezw. vorhalten und ſich verpflichten, dafür zu ſorgen, daß damit kein Miß⸗ brauch getrieben wird. Insbeſondere hat er auch die Verpflichtung, den Druck von Steuer⸗ pp. Quit⸗ tungen und ähnlichen Formularen unter beſonderer Kontrolle ſtattfinden zu laſſen. Für etwaigen Schaden aus dem Mißbrauch iſt er haftbar. Sämmtliche Stempel u. ſ. w. ſind beim Aufhören des Vertrages ohne Entſchädigung an den Magiſtrat abzuliefern. 6 Stunden zu liefern und für größere Druck⸗ ſachen wie Etats, Verwaltungsberichte, Final⸗ abſchluß, wird die Lieferungsfriſt derartig feſt⸗ geſetzt, daß an jedem Arbeitstage vom dritten Tage der Beſtellung ab ein Druckbogen fertig zu ſtellen iſt. § 5. Satz und Druck der Formulare und ſonſtigen Druckſachen ſind mit guten ſcharfen Typen ſauber, kunſtgerecht und deutlich, ſowie in der Beſtellung vorgeſchriebenen Form und Schriftart auszuführen. Der Unternehmer haftet für genaue Uebereinſtimmung der Formulare und Druckſachen mit den Muſtern bezw. Entwürfen. Die Prüfung des erſten Abzuges und die ſchließliche Feſtſtellung iſt Sache des Unter⸗ der Berichtigung des erſten Abzuges hergeſtellte zweite Abzug wird von der be⸗ ſtellenden Dienſtſtelle nachgeprüft; zu dieſem Zwecke ſind auf Verlangen drei Abzüge zu überſenden. Stellt ſich beim Leſen des zweiten Abzuges heraus, daß der erſte Abzug ſchlecht oder gar nicht nach dem Entwurf gegrü nehmers. Der nach § 9. Die zu verwendenden Papiere müſſen den an⸗ gehefteten Vorſchriften des Königlichen Staats⸗ miniſterium vom 17. November 1891 für die Lie⸗ ferung und Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken bezw. den zu § 130 Nr. 16, 26 und 27 vorgelegten Muſtern entſprechen. Stellt ſich bei der Auſung der Papiere durch die mechaniſch⸗techniſche Verſuchs⸗ anſtalt heraus, daß die Papiere nicht die erforder⸗ lichen Eigenſchaften beſitzen, ſo hat der Unternehmer die Koſten der Prüfung zu tragen. § 10. Die Druckſachen und Formulare ſind ſauber verpackt und mit einem Schild mit der Angabe des Inhalts verſehen, innerhalb der Lieferfriſten an die beſtellende Verwaltungsſtelle abzuliefern. Bei grö⸗ ßeren Auflagen ſind die Formulare zu 500 Bogen zu verpacken. Für die Beförderung und die Ver⸗ packung der Formulare und Druckſachen wird eine Vergütung nicht berechnet. § 11. Die verſchiedenen Größen der Formulare, Ta⸗ bellen oder die Herſtellung derſelben mit Querlinien