bleiben auf die zu ſtellenden Preiſe ohne Einfluß. Bei einer Auflage bis zu 250 Bogen wird der Preis für Satz und Druck für 250 Bogen ſtets voll ge⸗ rechnet, dagegen wird bei einer Auflage von über 250 Bogen nur die antheilige Vergütigung gewährt. Die Preiſe für Papier kommen nach Maßgabe der verwendeten Bogenzahl zur Berechnung. § 12. Tabellariſcher Satz kommt zur Berechnung, ſo⸗ bald in einer Druckſache mindeſtens eine volle Seite damit beſetzt iſt. In allen anderen Fällen wird der vorkommende tabellariſche Satz als glatter bezw. gemiſchter Satz berechnet. Leere, d. h. mit Schrift nicht beſetzte Seiten werden als Satz nicht mit be⸗ rechnet. Seiten, welche mindeſtens bis zur Hälfte mit Satz beſetzt ſind, gelten als volle Seiten. An⸗ gefangene Seiten werden beſonders berechnet. Bei Druckſachen in Berichtform wird der Satz nach dem auf der rechten Seite ſtehenden Inhalt unter An⸗ rechnung des auf der linken Seite ſtehenden Inhalts⸗ vermerks und der Adreſſe berechnet. Die Seiten⸗ zahlen, Randvermerle und Schlußſtriche bleiben bei Feſtſtellung des Satzpreiſes außer Anſatz. § 13. Für die herzuſtellenden Druckſachen und Formulare ſowie für die hierzu zu verwendeten Papiere iſt die Vergütung nach den folgenden Einheitspreiſen zu berechnen: 142 1 4 §,L4 Am Schluſſe jeden Monats hat Unternehmer den beſtellenden Dienſtſtellen ſeine Rechnungen und zwar getrennt für Formulare und Druckſachen unter Beifügung des Beſtellzettels und je eines Stückes der gelieferten Druckſachen u. ſ. w. einzureichen Die Zahumg erfolgt nach bewirkter Prüfung Feſtſetzung der Rechnung innerhalb 14 Tagen nach Einreichung aus der 4 . . . bezw. Kaſſe der ſtädtiſchen Gasanſtalten oder Sparkaſſe. § 15. Liefert der Unternehmer Druck und Papier nicht vertragsmäßig oder nicht rechtzeitig innerhalb der Lieferfriſt, ſo iſt der Magiſtrat nach erfolgter ſchriftlicher Mittheilung an den Unternehmer be⸗ rechtigt, ſich die fehlenden oder vertragswidrig be⸗ ſchaffenen Formulare und Druckſachen auf Koſten des Unternehmers zu jedem Preiſe anderweitig zu beſchaffen. Im Uebrigen iſt der Unternehmer ver⸗ pflichtet, Druckſachen, welche den vorgeſchriebenen Erforderniſſen nicht entſprechen, beſchädigt oder be⸗ 0. ſind, ohne Vergütung durch tadelloſe zu erſetzen. Bei wiederholt vorkommender vertragswidriger oder unpünktlicher Lieferung iſt der Magiſtrat nach ſchriftlicher Androhung beſugt, den Vertrag ſofort aufzuheben und behält ſich vor, Schadenerſatz⸗Anſprüche geltend zu machen. § 16. Kommt der Unternehmer der im § 2 über⸗ nommenen Verpflichtung nicht nach, ſo iſt der Magiſtrat berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten. Der Unternehmer iſt für den der Stadtgemeinde hierdurch etwa entſtehenden Schaden haftbar. § 11. Dieſer Vertrag darf vom Unternehmer ohne be⸗ ſondere Genehmigung nicht auf andere übertragen werden. Wenn der Unternehmer in Vermögensverfall geräth, oder wenn das Guthaben des Unternehmers ganz oder theilweiſe mit Arreſt belegt oder gepfändet wird, ſo kann der Vertrag vom Magiſtrat ſofort aufgehoben werden. Für den Fall, daß der Unter⸗ nehmer im Laufe der Vertragszeit ſterben ſollte, hat der Magiſtrat die Wahl, das Vertragsverhältniß ent⸗ weder als aufgelöſt zu betrachten, oder mit den Erben des Unternehmers fortzuſetzen. Soll das Letztere eintreten, ſo müſſen die Erben einen ge⸗ (aeete und gehörig beglaubigten Bevollmächtigten ſtellen. § 18. Die Stempelkoſten des Vertrages trägt der Unternehmer. Charlottenburg, den 7. April 1899. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. (I. § Berlin, den 17. April 1899. Der Unternehmer. Mat ting. Preis⸗ angabe e § A. Formulare. 1. Für den Satz und Druck für je 1000 Bogen u) auf 1 Seite des Bogens „42 74]. 3129 b) auf 2 nebeneinanderſtehende Seiten des Bcgens. . . „ 2 % auf 2 hintereinanderſtehende Seiten des Bogeng 7. 2. 24, 5— 4) auf 3 und 4 Seiten des Bogens 7 — 2. Für das Perforiren der Formulare für je] 1000 Bogen e B. Druckſachen. 1. Für Satz pro 1 Quadrat⸗Decimeter u) für glatten oder gemiſchten Satz in den verſchiedenen Schriftarten — 68 b) für tabellariſchen Satt 1 — 2. Für Aenderungen des urſprünglichen Ent⸗ wurfs auf dem zweiten Abzugsbogen (§ 6 des Vertrages für die Stunde) — 50 3. Für den Druck. 2 auf 2 n 3 oder2 neben⸗⸗ einander ſ auf 3 oder ſtehende 4 Seiten Seiten des Bogens . E2 L —Z2 für eine Auflage 1) bis 2950. 2 3 — 25 % 500 22 1 2 3 2 4)5 „, 250 3] 2 2 30 493 „, 1900 34 2 3 2 5) für jedes dann fol⸗ gende Tauſend 22. 21 24 (C. Papiere (ſiehe S. 143), Reinhold Kühn 16. Io us. 4