3. Bertra iſchen dem Magiſtrat zu Charlottenbn hierſelbſt Auer die Ligergamet für die ſtädtiſche 144 V I. / . v. . Schreibmaterialien. § 1. Der Kaufmann Hermann A. Weber übernimmt die Lieferung der während der drei Rechnungsjahre Theilen durch Unterſchrift anerkannten Verzeichniß aufgeführten Preiſe. Für das Stempeln des Papiers wird eine beſondere Vergütung nicht gewährt. vom 1. April 1899 bis Ende März 1902 für die ſtädtiſche Verwaltung, die ſtädtiſchen Schulen, Gas⸗ anſtalten und die ſtädtiſche Sparkaſſe in Charlotten⸗ burg erforderlichen Schreibmaterialien. §. 2. Behufs Lieferung der Schreibmaterialien für die ſtädtiſchen Büreaus und Kaſſen, jedoch aus⸗ ſchließlich der Kaſſe der ſtädtiſchen Gasanſtalten und der Sparkaſſe, wird der Beſtellzettel für den laufen⸗ den Bedarf monatlich von dem Bureau 1 aus⸗ gefertigt. die ſtädtiſchen Schulen, Gasanſtalten und die ſtädtiſche Sparkaſſe wird jedesmal auf drei Monate ent⸗ nommen. Die Beſtellzettel der Schulleiter bezw. des Vorſtehers des Büreaus der Gasanſtalten und des Rendanten der Sparkaſſe werden dem Lieferanten in den erſten acht Tagen jeden Vierteljahres zu⸗ geſtellt: die Lieferung muß binnen ſpäteſtens acht Tagen erfolgen. Das Papier iſt geſtempelt oder ungeſtempelt zu liefern. Der erforderliche Stempel wird dem Lieferanten übergeben, der ihn nach Ablauf des Vertrages dem Magiſtrat zurückzugeben hat. § 4. Die Papiere müſſen den dieſem Vertrage an⸗ gehefteten Vorſchriften des Königlichen Staats⸗ iniſteriums vom 17. November 1891 für die Lieferung und Prüfung und Papier zu amtlichen Zwecken entſprechen, welchen ſich der Lieferant in allen Punkten unterwirft. Die übrigen Materialien ſind genau nach den ausgelegten Proben zu liefern. Das Papier iſt in Lagen zu 5 Bogen zu 500 Bogen An der Stirnſeite jedes Packets iſt die Verpackung des Papiers mit einem kleinen Schild zu verſehen, auf dem die Firma des Lieferanten, verpackt zu liefern. die Papierſorte, das Klaſſenzeichen, die Stoffklaſſe, die Feſtigkeitsklaſſe und das Gewicht des Papiers, ſowie das Datum der Lieferung vermerkt ſein muß. Für die zu liefernden Tinten ſind die Grundſätze für amtliche Tinten⸗Prüfungen (Miniſteralblatt von 1888 Seiten 119, 120) maßgebend. Es ſind nur friſch zubereitete Tinten un des Magiſtrats in , ½ oder Literflaſchen zu liefern. gut flüſſig ſein. § 5. Für die zu liefernden Materialien erhält der Lieferant die in dem angehefteten und von beiden Der Bedarf an Schreibmaterialien für zwar je nach Wahl Die Tinten müſſen ferner geruchlos und § 6. Die Abnahme einer beſtimmten Menge wird nicht gewährleiſtet; auch kann der Lieferant nicht verlangen, den Jahresbedarf auf einmal zu liefern, vielmehr iſt derſelbe, abgeſehen von den im § 2 troffenen Feſtſetzungen, verpflichtet, für die ſtädtiſche Verwaltung jede gewünſchte Menge binnen zwei Tagen nach der Beſtellung bezw. wenn es verlangt wird, ſofort zu liefern und nach der Gebrauchsſtelle ſchaffen zu laſſen. Für die Fortſchaffung der Schreib⸗ materialien nach der Verwendungsſtelle wird eine Vergütigung nicht gewährt. 8 § 7. Beſchwerden wegen nicht probemäßiger Lieferung der Materialien, wegen ungenügender Verpackung oder Nichtinnehaltung der Lieferfriſt ſind zunächſt dem Lieferanten mitzutheilen. Hält dieſer die Be⸗ ſchwerde für nicht begründet, ſo hat er ſie nebſt Beantwortung binnen zwei Tagen dem Magiſtrat zur Entſcheidung vorzulegen. Einer ſolchen hat ſich der Lieferant ohne Weiteres zu fügen und etwaige Mehrkoſten zu erſtatten, welche in Folge Verzögerung der Lieferfriſt pp. durch anderweitige Beſchaffung der Materialien erwachſen ſind. § 8. Am Schluſſe jeden Vierteljahres hat der Lieferant dem Magiſtrat ſeine Rechnung unter Bei⸗ fügung der Beſtellzettel einzureichen. Für die Ma⸗ terialien der Schreibmaſchinen iſt eine geſonderte Rechnung einzureichen. Für die Schulen und die Gasanſtalten ſind die Rechnungen halbjährlich am 1. Oktober und 1. April, für die ſtädtiſche Spar⸗ kaſſe am 1. Juli und 20. Dezember mit den Beſtell⸗ zetteln einzureichen. Für die Schulen ſind die Rechnungen dreifach, im Uebrigen zweifach aus⸗ zufertigen. Die Zahlung erfolgt nach bewirkter Prüfung und Feſtſetzung der Rechnung innerhalb vier Wochen aus der Stadthauptkaſſe bezw. der Kaſſe der ſtädtiſchen Gasanſtalten oder der ſtädtiſchen Sparkaſſe. § 9. Die etwaigen Stempelkoſten trägt der Lieferant. Charlottenburg, den 2. Februar 1899. Der Magiſtrat. Der Lieferant. Schuſtehrus. (I. §.) Matting. Hermann A. Weber.