147 4. Vertrag über die Geſtellung von Perſonenfuhrwert für die ſtädtiſche Verwaltung. § 1. Herr Fuhrherr Pochardt übernimmt die Ge⸗ ſtellung des für die ſtädtiſche Verwaltung in Char⸗ lottenburg während der Zeit vom 1. April 1899 bis zum 31. März 1901 erforderlichen Perſonen⸗ fuhrwerks. 8 522. Die Aufträge zur Geſtellung von Fuhrwerken nach Art, Zeit und Ort werden dem Unternehmer mittelſt 2.14 ertheilt. Bei telephoniſcher Beſtellung wird der Beſtellzettel nachgeliefert oder ſpäteſtens dem Kutſcher bei der Abfahrt ausgehändigt. Der Kutſcher hat ſich von den beförderten Perſonen den Beginn und das Ende der Fahrt auf dem Be⸗ ſtellzettel beſcheinigen zu laſſen (vergl. § 5). § 3. Die geſtellten Wagen (einſchließlich Pferde und Geſchirre) müſſen von guter Beſchaffenheit ſein. Die Kleidung der Kutſcher muß derjenigen eines herr⸗ ſchaftlichen Kutſchers entſprechen. Etwaige Gepäck⸗ ſtucke der beförderten Perſonen ſind ohne beſondere Vergütigung mit unter zu bringen. Für Verletzung der polizeilichen Beſtimmungen über den Fahrverkehr ſowie für Beſchädigungen von Perſonen oder Eigen⸗ thum durch das geſtellte Fuhrwerk hat der Unter⸗ nehmer in jeder Hinſicht aufzukommen. § 4. Ohne Genehmigung des Magiſtrats darf der Unternehmer ſeine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf andere übertragen. Der Magiſtrat iſt befugt, die Fuhrleiſtungen dem Unternehmer zu ent⸗ ziehen und für Rechnung deſſelben anderweit aus⸗ führen zu laſſen, wenn der Unternehmer ſeinen Verpflichtungen nicht pünktlich und vertragsmäßig nachkommt und gerügte Mängel trotz Aufforderung nicht beſeitigt. § 5. Die Vergütigung für die geleiſteten Fuhren wird nach der Benutzungsdauer unter Zugrundelegung der folgenden Einheitspreiſe berechnet: Preis einer Fahrt — einſchließlich Trinkgeld —, welche dauert: Art des Fuhrwerks 1I2 I E1IZ I TII ILZIZIZI1I 2 Stunden %I II , Einſpänner 250 400 500] 600] 7 00 800 900] 10 00 10 50] 1100] 11 50 12 00 Zweiſpänner 3 00] 500 6 50) 800] 900 10 00] 11 00] 12 00 12 50ſ 13 00] 13 50] 14 00 (weiſtig) 24 14 . Zweiſpänner 3 50] 600 800] 950] 11 00] 12 00] 13 00] 14 00] 14 50 15 00] 15 50] 16 00 (vierſitzig) Kremſer zu 8— 10 Per⸗ ſonen ſ450 700 900 10 50] 12 00] 1300] 14 00] 15 00] 15 50] 16 00f 16 50] 17 00 Kremſer zu 16 Perſonen] 550] 800] 1000] 11 50] 13 00] 14 00 15 00] 16 00] 16 50f 17 00] 17 50] 18 00 Die Benutzungsdauer beginnt mit dem für die Ab⸗ fahrt feſtgeſetzten Zeitpunkt und endet mit dem Ver⸗ laſſen des Fuhrwerks nach der Rückkehr. Jede an⸗ gefangene Stunde wird für eine volle Stunde berechnet. Den Kutſchern ſteht ein Anſpruch auf Trinkgeld nicht zu. § 6. Am Schluſſe jedes Monats hat der Unternehmer ſeine Rechnung in doppelter Ausfertigung unter Beifügung der Beſtellzettel dem Magiſtrat einzureichen. Die Zahlung der Vergütung erfolgt binnen 14 Tagen durch die Stadthauptkaſſe dezw. Kaſſe der ſtädtiſchen Gasanſtalten oder Sparkaſſe. Weitere als die vertrags⸗ mäßigen Vergütungen werden nicht gewährt; ins⸗ beſondere ſteht dem Unternehmer ein Anſpruch auf Erſatz für Verluſte, Beſchädigungen oder außer⸗ gewöhnliche Abnutzung der geſtellten Fuhrwerke nicht zu. — § 7. S Etwaige Stempelkoſten trägt der Unternehmer. Charlottenburg, den 14. April 1899. Der Magiſtrat. gez.: Schuſtehrus. Siegel. gez.: Schulze. Der Unternehmer. Albert Pochardt Fuhrherr, Krumme Straße 88. gez.: