Zur Urſchrift ſind 5969 Mt. ſtehendem Unternehmerin genannt, andererſeits, iſt — 153 — S. Uertrag betr. den Zan eines Gleltriyitätsmerkes. Stempel verwendet. Zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg einerſeits und der Elektrizitäts⸗ Aktiengeſellſchaft vorm. W. Lahmeyer, Frankfurt a. M., in Nach⸗ folgender Vertrag geſchloſſen worden: — —— Abſchnitt 1. Allgemeines. § 1. Gegenſtand des Vertrages. Die Stadtgemeinde Charlottenburg überträgt der Firma Elektrizitäts⸗Aktiengeſellſchaft vormals W. Lahmeyer K (0. in Frankfurt a. M. und dieſe übernimmt den Bau, die vollkommen betriebsfertige Herſtellung, die Inbetriebſetzung und den Probe⸗ betrieb des Elektrizitätswerks Charlottenburg nach dem anliegenden allgemeinen Bauplan und nach Maßgabe 2 31. Dezember 1898. des anliegenden Angebots vom 2 Jamaar 189 Die Unternehmerin erkennt ausdrücklich an, daß der allgemeine Bauplan in allen Theilen gut und zweckentſprechend angeordnet iſt und in allen Be⸗ ziehungen den Anforderungen entſpricht, welche ſie an denſelben ſtellen würde. Aenderungen des allgemeinen Bauplans dürfen nur mit beiderſeitigem Einverſtändniß vorgenommen werden. 4 § 2. Beſchaffenheit der Anlage. Die geſammte Anlage in allen ihren Theilen wie auch deren Anordnung, Ausführung und Leiſtung ſoll in jeder Beziehung dem Vollkommenſten ent⸗ ſprechen, was auf dieſem Gebiete geleiſtet wird, und iſt überall das beſte Material in der beſten An⸗ wendung zu benutzen. Uueberwachung der vertragsmäßigen Ausführung. Dem Magiſtrat und ſeinen Organen ſteht das Recht zu, die vertragsmäßige Ausführung des Werks in allen ſeinen Theilen zu überwachen. Er iſt befugt, die ſämmtlichen Beſtandtheile der Anlage in den Fabriken und Werken während und nach ihrer Herſtellung zu prüfen oder prüfen zu laſſen. Die Unternehmerin iſt verpflichtet, den ſtädtiſchen Organen jede Erleichterung bei der Prüfung zu gewähren bezw. zu verſchaffen und alle zur Feſtſtellung der Gute des Materials und der Gegenſtände verlangten Proben auf eigene Koſten auszuführen. Die von dem Magiſtrat als vertragswidrig zurückgewieſenen Materialien und Beſtandtheile dürfen für die Her⸗ ſtellung der Anlage nicht verwendet werden. §4 Baubeſchreibung. Das nach dieſem Vertrage zu errichtende Char⸗ lottenburger Elektrizitätswerk umfaßt die in dem allgemeinen Bauplan enthaltenen Anlagen, nament⸗ lich die folgenden: 1. Die Baulichkeiten, beſtehend aus: ſt ) dem Krafthaus und zwar insbeſondere dem Maſchinen⸗ und Keſſelhaus mit dem erforder⸗ lichen Nebenräumen, dem Raume für die Pumpen und Waſſerreinigung und den Kohlenbehältern, den Maſchinenfundamenten, den Keſſeleinmauerungen, dem Speiſewaſſer⸗ behälter, den Saugbrunnen und Ausguß⸗ brunnen für die Kondenſation, dem Rauch⸗ kanal, den Rohrkanälen, der Be⸗ und Entwäſſerungsanlage für das Grundſtück und die Gebäude, der Aufſchüttung, Ein⸗ ebnung und Pflaſterung des Hofes, der Herſtellung der Fahr⸗ und Fußwege, der Umzäunung des Grundſtückes, der Heiz⸗ anlage für das Krafthaus, p) dem Verwaltungsgebäude mit dem Haupt⸗ einfahrtsthor und einem maſſiven Ver⸗ bindungsbau zum Maſchinenhauſe, den Schornſtein nebſt Blitzableiteranlage, die Dampfanlage, beſtehend aus: 4) den Keſſeln mit Ueberhitzern, b) den Dampfmaſchinen, c) den Rohrleitungen. die Pumpen; die Waſſerreinigung; den Economiſer; den Laufkrahn; die Kohlen⸗ und Aſchenförderung; die Dynamomaſchinen, beſtehend aus: ) Drehſtrommaſchinen für Licht und Kraft, b) Gleichſtrommaſchinen für den Bahnbetrieb, c) Umformern und Zuſatzmaſchine, 4) Accumulatorenbatterie für Licht und Er⸗ regung und Pufferbatterie für die Bahn; 00 b0 9 9 10. die Beleuchtung für das Krafthaus, den Hof und das Verwaltungsgebäude; 11. die Schaltanlage; 12. das Leitungsnetz, beſtehend aus: 4) dem Drehſtromnetz (Hochſpannungsnetz, Niederſpannungsnetz, Transformatoren), p) den Straßenbahnkabeln nebſt Zubehör. § 5. Ausführungsbauplan, Einzelpläne und Nachprüfungszeichnungen. Die Unternehmerin verpflichtet ſich auf Grund des allgemeinen Bauplans und unter Zugrunde⸗ legung der endgiltigen Abmeſſungen Ausführungs⸗ pläne nebſt Beſchreibungen und Einzelplänen auf ihre Koſten aufzuſtellen, welche nach näherer An⸗ weiſung der Stadtgemeinde auszuarbeiten ſind. Der Magiſtrat behält ſich die Genehmigung der Aus⸗ führungspläne und der Einzelpläne ausdrücklich vor, und die Unternehmerin iſt verpflichtet, etwaige Aenderungen bei der Bauausführung zu beachten. Vor der Abnahme der Geſammtanlage hat ſie dem Magiſtrat zum Zwecke der Nachprüfung Zeichnungen zur Verfügung zu ſtellen. Aus den Zeichnungen für das Kabelnetz, welche im Maaßſtab 1: 500 her⸗ zuſtellen ſind, muß die Lage jedes einzelnen Kabels die Lage der Brunnen, Transformatoren, Kabel⸗ muffen, Speiſepunkte u. ſ. w. erſichtlich ſein. Die erforderlichen Lagepläne werden der Unternehmerin vom Magiſtrat unentgeltlich zur Verfügung geſtellt. Von den Hochbauten ſind Zeichnungen im Maaß⸗ tab 1: 160 von der Keſſel⸗ und Maſchinenanlage im Maaßſtab 1: 20 anzufertigen. Aus 4 Zeichnungen müſſen alle Theile der Anlage 20