Maſchinen, Vorrichtungen, Geräthe u. ſ. w. zu ent⸗ nehmen ſein. § 6. Termin für die Fertigſtellung. Die Unternehmerin verpflichtet ſich, das Elek⸗ trizitätswerk in dem in § 2 angegebenen Umfange und nach den Beſtimmungen dieſes Vertrages zu nachſtehenden Terminen fertigzuſtellen: 1. bis zum 1. Januar 1900: die Gebäude im Rohbau und unter Dach, die Maſchinen⸗ und Keſſelfundamente, das geſammte Kabelnetz, einſchließlich der Trans⸗ formatorenhäuſer; „bis zum 1. April 1900: die Gebäude verputzt und vollſtändig fertig⸗ geſtellt bis auf den Anſtrich, die Keſſel mit allem Zubehör, die Pumpen, die Waſſerreinigung, den Economiſer, die Kohlen⸗ und Aſchenförderanlage, die Beleuchtungsanlage für das Krafthaus und den Hof, die Schaltanlage, die Dampf⸗ und Dynamomaſchinen für den Bahnbetrieb, die 250⸗pferd. Drehſtrommaſchine, die Umformer, die Zuſatzmaſchine, die Accumulatorenbatterien, die Rohrleitungen, ſoweit ſie zu den vorſtehenden Maſchinen und Keſſeln ꝛc. gehören; zum 1. Mai 1900: die übrigen Anlagen und Einrichtungen. Der innere Ausbau des Verwaltungs⸗Gebäudes ſowie der Anſtrich des Maſchinen⸗ und Keſſelhauſes ſind unter Berückſichtigung der beſtehenden baupolizei⸗ lichen Vorſchriften bezw. nach den von der Stadt⸗ gemeinde hierfür zu gebenden beſonderen Vorſchriften fertigzuſtellen. 10 Abgeſehen von Fällen höherer Gewalt iſt bei einer Ueberſchreitung der vorgenannten Termine, in den erſten 4 Wochen eine Verzugsſtrafe non 500 ℳ für jede angefangene Woche und für die ſpätere Zeit eine ſolche von 1000 ℳ für die angefangene Woche an die Stadt zu zahlen, mindeſtens aber 3/. % Zinſen des bis dahin aufgewendeten Anlagekapitals. Falls die für den Straßenbahnbetrieb erforderlichen Anlagen nach Maßgabe der anliegenden mit den Straßenbahn⸗ geſellſchaften abzuſchließenden Verträge nicht bis zum 30. April 1900 dem Betrieb endgiltig übergeben werden und die regelmäßige Stromlieferung für die Straßenbahn aufgenommen werden kann, hat die Unternehmerin außerdem der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg für alle diejenigen Anſprüche aufzukommen, welche ſeitens der Straßenbahngeſellſchaften dieſerhalb geltend gemacht werden, auch die Stadtgemeinde bei einem Rücktritt der Straßenbahngeſellſchaften von den Stromlieferungsverträgen im vollen Umfange ſchadlos zu halten. Von dieſer Verpflichtung wird die Unternehmerin auch nicht im Falle höherer Gewalt befreit, jedoch ſoll es ihr überlaſſen bleiben, im Falle böherer Gewalt den Straßenbahnſtrom unter Beob⸗ achtung der anliegenden Straßenbahnverträge vorüber⸗ gehend anderweitig zu beſchaffen. 154 — § 7. Auswahl der Lieferanten. Soweit in dem Angebot der Unternehmerin vom 2 Dununs 5. ech für Lieferungen, insbeſondere der Dampfmaſchinen, Keſſel, Kabel u. ſ. w. verſchiedene Firmen wahlweiſe in Vorſchlag gebracht ſind, hat die Stadtgemeinde das freie Beſtimmungsrecht darüber, welcher Firma die Lieferung übertragen werden ſoll. Sie geht dieſes Rechtes verluſtig, wenn ſie nicht innerhalb 3 Wochen nach einer ſchriftlichen Auf⸗ forderung der Unternehmerin eine dahingehende Er⸗ klärung abgegeben hat. Beſonderer Vereinbarung beider Theile bleibt es überlaſſen, an Stelle der vorgeſchlagenen Firmen andere zu wählen. Die allgemeinen Bauarbeiten und Baulieferungen, welche in der Stadt Charlottenburg ſelbſt gut und ſauber ausgeführt werden können, ſind bei ange⸗ meſſenen Preiſen und Bedingungen ſoviel als möglich Charlottenburger Gewerbetreibenden zu übertragen. Die geſammten Erd⸗ und Pflaſterarbeiten (Aufbruch und Wiederherſtellung), ſoweit ſie für die Verlegung der Kabel innerhalb der ſtädtiſchen Straßen erforderlich ſind, werden von dem Magiſtrat ausgeführt. Außer⸗ dem ſtellt der Magiſtrat die für das Einlegen der Kabel erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. Der Magiſtrat iſt verpflichtet, die Straßenarbeiten nach einem mit der Unternehmerin vorher vereinbarten Arbeitsplane ſo rechtzeitig durchzuführen, daß die programmmäßige Legung der Kabel dadurch nicht ge⸗ hindert wird. § 8. Probebetrieb und Abnahme. Nachdem Unternehmerin das ganze Elektrizitäts⸗ werk oder zum ſelbſtſtändigen Betriebe geeignete Theile deſſelben fertiggeſtellt hat, findet auf ihre Koſten ein Probebetrieb ſtatt. Bei dem Probebetriebe iſt der Stadtgemeinde durch Verſuche und Prüfungen der überzeugende Nachweis zu erbringen, daß die Anlage in jeder Beziehung den vertragsmäßigen Bedingungen, insbeſondere auch den beſonderen Ge⸗ währleiſtungen des Abſchnitts II1 entſpricht. Iſt dieſer Nachweis nach jeder Richtung hin erbracht, worüber der Magiſtrat entſcheidet, ſo erfolgt die Abnahme durch ſchriftliche Erklärung des Magiſtrats. Iſt der Nachweis mit Ausnahme der im Ab⸗ ſchnitt III vorgeſehenen beſonderen Gewährleiſtungs⸗ verſuche erbracht, ſo iſt die Stadtgemeinde berechtigt und verpflichtet zu erklären, ob und in welchem Um⸗ fange ſie die Anlage vorläufig übernehmen und den Betrieb eröffnen will. Im Falle der vorläufigen Uebernahme der ganzen Anlage oder einzelner Theile iſt die Stadtgemeinde verpflichtet, die beſonderen Gewährleiſtungsverſuche durch die Unternehmerin längſtens innerhalb 3 Monaten nach der Betriebs⸗ eröffnung beginnen und in ferneren 2 Monaten be⸗ endigen zu laſſen. E § 9. Allgemeine Gewährleiſtung. Unternehmerin ſteht dafür ein, daß bei den Lieferungen und Arbeiten die enee und An⸗ ordnungen der zuſtändigen Behörden beobachtet und die geſetzlich z. B. durch Patente . Rechte Dritter nicht verletzt werden. Sie leiſtet ferner Gewahr ſur die Imecmaßigteit des Sgene der Srmahenng a c hei