ſowie für die untadelhafte Lieferung, Ausführung und Dauerhaftigkeit aller zur Herſtellung des Werks einſchließlich des Leitungsnetzes gehörenden Lieſerungen und Arbeiten und für die vollkommene und ſichere Betriebsfähigkeit des Werks. Unternehmerin hat während der erſten 2 Jahre nach der Betriebseröffnung auf eigene Koſten ſämmtliche Anſtände zu beſeitigen und ſchadhafte Theile der Anlage durch neue zu er⸗ ſetzen, allein ausgenommen ſolche Schäden, welche nach dem Ermeſſen des Magiſtrats nachweislich ohne Verſchulden der Unternehmerin durch Einwirkung dritter zu ihr in keiner Beziehung ſtehenden Per⸗ ſonen oder durch natürliche Abnutzung und Verbrauch entſtanden ſind. Die Unternehmerin haftet für alle Schäden und Nachtheile, welche in Folge der Herſtellung des Elektrizitätswerks der Stadtgemeinde oder einem Dritten erwachſen, ſofern ſie nicht beweiſt, daß die Schäden auf eine mangelhafte Erfüllung der Be⸗ timmungen dieſes Vertrages nicht zurückzuführen ind. Die Stadtgemeinde iſt verpflichtet, von ſolchen Anſprüchen der Unternehmerin Mittheilung zu machen und ihr auf Verlangen den Streit zu verkünden. Wegen der beſonderen Gewährleiſtung wird auf Abſchnitt III dieſes Vertrages verwieſen. § 10. Preiſe und Abrechnung. Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, an die Unter⸗ nehmerin für die Herſtellung des Elektrizitätswerks Charlottenburg die in dem Angebote der Unter⸗ nehmerin vom 2. . 19 geforderten Einzel⸗ und Pauſchal⸗Preiſe zu zahlen. Die unter Zugrunde⸗ legung dieſer Preiſe ſich ergebende Geſammtvergütung bildet die Entſchädigung für die vollſtändige Lieferung, Fertigſtellung, Inbetriebſetzung und Inſtandhaltung während des Probebetriebes (§ 8) aller den Gegen⸗ ſtand des Vertrages bildenden Anlagen des Elektrizi⸗ tätswerks und des Leitungsnetzes mit allen Neben⸗ arbeiten und allem Zubehör, kurz für die vollſtändige Betriebsfertigſtellung, die Inbetriebſetzung, den Probe⸗ betrieb und die Uebergabe des Werks an die Stadt⸗ gemeinde. Werden zum Schutz der Reichstelegraphie und Telephone beſondere Anordnungen vorgeſ chrieben, ſo iſt die Stadtgemeinde verpflichtet, dem Unter⸗ nehmer die hierfür entſtehenden Koſten nach vor⸗ heriger Vereinbarung (Abſatz 2) zu erſtatten. Abge⸗ ſehen von dieſem Falle ſind Nachforderungen für die vertragsmäßigen Leiſtungen e inten Falls ſich Lieferungen oder Leiſtungen als noth⸗ wendig nehmerin nicht werden kann, ſo und darf Anträge durch den Magiſtrat erfolgen, eine Vergütung Findet Verſtändigung über die Ausführung nicht ſtatt, ſo hat die Ausführung nach den Anordnungen des Magiſtrats unbeſchadet der Preisfeſtſetzung zu ge⸗ hen. Die Schlußrechnung iſt innerhalb 3 Monaten ſche nach der Abnahme des Werks einzureichen. § 11. Zahlungen. Die unternehmerin erhält während der Ban⸗ ausführung auf ihren Antrag Abſchlagszahlungen bis 155 erweiſen, deren Ausführung von der Unter⸗ auf Grund dieſes Vertrages gefordert hat die Unternehmerin jeweilig be⸗ ſondere Koſtenanſchläge dem Magiſtrat zu unterbreiten die Ausführung ſolcher Lieferungen oder Leiſtungen erſt nach ſchriftlicher Genehmigung dieſer andernfalls für dieſelben nicht gewährt wird. zum Höchſtbetrage von 80 % des Preiſes für die jeweilig vertragsmäßig gelieferten und fertiggeſtellten Arbeiten, jedoch nicht unter 30 000 i. Die Reſt⸗ zahlung erfolgt ſpäteſtens 3 Monate nach Einreichung der Schlußabrechnung, jedoch nicht vor der Abnahme des Werks. Sollten ſich bei der Prüfung der Schluß⸗ abrechnung Meinungsverſchiedenheiten ergeben, ſo ſoll die Stadigemeinde berechtigt ſein, zunächſt einen Betrag von 10 % bis zu der endgiltigen Genehmigung der Schlußabrechnung zurückzuhalten. Die Stadt vergütet der Unternehmerin für den⸗ jenigen Rechnungsbetrag der am Tage der Inbetrieb⸗ ſetzung des ganzen Werks noch nicht gezahlt iſt, früheſtens jedoch vom 1. April 1900 ab jährlich 3½ Zinſen bis zum Tage der Schlußzahlung. § 12. Geſchäftsſtelle. Die Unternehmerin iſt verpflichtet, ſpäteſtens am 1. April 1899 einen in Charlottenburg wohnenden Zuſtellungsbevollmächtigten zu beſtellen. Die Unter⸗ nehmerin nimmt für alle aus dieſem Vertrage ſich ergebenden Streitigkeiten Gerichtsſtand bei demjenigen Gericht, welches für die Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg zuſtändig iſt. § 13. Kaution und Vertragsſtempel. Unternehmerin iſt verpflichtet, zur Sicherung ihrer gegenüber der Stadtgemeinde durch dieſen Vertrag übernommenen Verpflichtungen vor dem Ver⸗ tragsabſchluß eine Kaution in Höhe von 100 000 ℳ in baarem Gelde oder mündelſicheren Werthpapieren oder ſonſt dem Magiſtrat genehmen Werthen zu hinterlegen. Die Kaution iſt, ſobald ſie in Anſpruch genommen iſt, immer wieder auf den urſprünglichen Betrag zu ergänzen. Dem Magiſtrat wird das Recht eingeräumt, ſuch an der Kaution ſchadlos zu halten und zu dieſem Zweck auch den entſprechenden Theil der Kautionseffekten an der Börſe zum Tageskurs außergerichtlich zu verſilbern. Die Kontrolle über die Kündigung, Auslooſung u. ſ. w. der hinterlegten Werthpapiere bleibt Sache der Unternehmerin. Eine etwa in baarem Gelde hinterlegte Kaution wird ſeitens der Stadtgemeinde nicht verzinſt. Die Rück⸗ zahlung der Kaution, ſoweit aus derſelben nicht etwa Schadenerſatz geleiſtet iſt, findet 4 Wochen nach dem Ablauf der Gewährleiſtungsfriſt auf Antrag ſtatt. Die durch den Vertrag entſtehenden Stempelkoſten trägt die Unternehmerin. Abſchnitt II. Beſondere Banbedingungen. § 14. Gebäude. a) Maſchinen⸗ und Keſſelhaus. Der Bau iſt nach anliegenden Grundriſſen, Schnitten und nach anliegender Facadenſkizze in Rohbau (Verblendmauerwerk) auszuführen. Das Dach des Maſchinenhauſes erhält eine Abdeckung in Falz⸗ ziegeln und iſt in Eiſen, jedoch mit ſteilerer Dach⸗ neigung als im allgemeinen Bauplan angegeben herzuſtellen. Das Dachgerüſt des Keſſelhauſes iſt gleichfalls in Eiſen herzuſtellen und erhält Oberlicht mit Lüftungsöffnungen. Das Innere des Maſchinen⸗ hauſes ſoll in Berblendmauerwerk oder in Putz aus⸗ geführt werden. Maſchinen⸗ und Keſſelhaus erhalten 20