§ 26. Apparate, Utenſilien, Werkzeuge. Apparate für das Meß⸗ und Aichzimmer, ſowie alle zur Unterſuchung und Inſtandhaltung der ge⸗ ſammten Anlage erforderlichen Utenſilien, Werkzeuge und Werkzeugmaſchinen für die Werkſtatt und für die Geſchäftsräume, Belaſtungswiderſtände für die Maſchinen ſind nicht mit zu liefern. Ihre Be⸗ ffung bleibt vielmehr dem Pächter überlaſſen; dieſelben bleiben infolgedeſſen auch Eigenthum des Pächters. 92 2 5 22 Leitungsnetz. Die Kabel ſind durchweg unterirdiſch zu ver⸗ legen und in der Regel unter den Bürgerſteigen einzubauen. Der genaue Ort wird vom Magiſtrat von Fall zu Fall angegeben. Wo die Kabel Straßen⸗ dämme kreuzen, ſind ſie behufs Verhütung ſpäterer 2 Dammaufbrüche in Röhren oder Kanälen zu ver⸗ legen. Ueber die Herſtellung der Erd⸗ und Pflaſter⸗ arbeiten vergleiche § 7 des Vertrages. Die Leitungs⸗ längen und Querſchnitte ſind aus anliegenden drei Plänen zu entnehmen. Die Deckung der Kabel in den Straßen ſoll im Allgemeinen 60— 80 em betragen. 4. Straßen bahnnetz. Als Kabel für die Bahn ſollen eiſenbandarmirte einfache Bleikabel verwandt werden. Dieſelben führen zu den Speiſepunkten und endigen in Zähler⸗ Es ſind die Endverſchlüſſe und für jeden häuschen. Speiſepunkt ein Zähler mitzuliefern, dagegen ſind die Zählerhäuschen ſelbſt, ſowie ihre Einrichtung nicht mitzuliefern. B. Dre hſtromnetz. Es gelangen ausſchließlich eiſenbandarmirte ver⸗ ſeilte Bleikabel zur Verwendung. a. Hochſpannungsnetz. Das Hochſpannungsnetz erhält drei Hauptſpeiſe⸗ punkte, deren jeder mit zweimal drei Leitungen von dem Krafthauſe aus geſpeiſt wird. Dieſelben ſind ſowohl in dem Krafthauſe als auch an den Speiſe⸗ punkten mit Ausſchaltern und Sicherungen zu ver⸗ ſehen. Für ſämmtliche Abzweigungen, die in den Transformatorenhäuſern vorgenommen werden, ſind Hochſpannungsſicherungen einzurichten, Ausſchalter jedoch nicht. In den Hochſpannungsverzweigungs⸗ punkten ſind zugängliche, mit einer Steinplatte im Bürgerſteig abgedeckte Kabelkäſten, welche eine Einrichtung erhalten, um jede Leitung einzeln ab⸗ ſchalten zu können, einzurichten Außer Verbindungs⸗ muffen dürfen im Netz keine Muffen verwandt werden. b. Niederſpannungsnetz. In den Transformatorenhäuſern ſind die Niederſpannungsleitungen mit Sicherungen und Ausſchaltern angeſchloſſen. Die Hochſpannung iſt auf 120 Volt Niederſpannung zu transformiren, und zwar derartig, daß ſowohl bei voller Belaſtung, wie auch bei ſchwacher Belaſtung des Leitungsnetzes die Spannung an den Lampen nicht mehr als 2⸗ nach oben und unten abweichen darf. Von den Speiſepunkten führen drei Meßkabel, beſtehend aus eiſenarmirten Bleikabeln: mit einem Querſchnitt von 3. 1,„5 amm für eine Spannung von 110 Volt nach dem Krafthaus zurück, welche an den Speiſepunkten an das Niederſpannungsnetz anzulegen ſind. 159 c. Transformatore n. Die Leitung der im Leitungsnetz aufzuſtellenden Transformatoren iſt aus den Plänen zu entnehmen. Die Leiſtung iſt für einen Leiſtungsfaktor ⸗ 1 an⸗ zugeben. ie Einrichtung der Transformatoren⸗ häuſer iſt ſo zu treffen, daß in jedem derſelben ſpäter ein 30 Kilowatttransformator zur Aufſtellung kommen kann. Die Transformatorenhäuſer ſind in Eiſenblech als Plakatſäulen mit gefälliger architek⸗ toniſcher Ausſtattung, welche ſpäter von dem Magiſtrat feſtzuſetzen iſt, auszuführen. Die Einrichtung der Transformatorenhäuſer iſt ſo anzuordnen, daß Hoch⸗ und Niederſpannungs⸗ ſeite getrennt zugänglich ſind. Das Gehäuſe und die Eiſentheile des Transformators ſind an Erde zu legen. Die Erdleitung iſt mitzuliefern. Abſchnitt III. Beſondere Gewährleiſtungen. Die nachſtehend aufgeführten Gewährleiſtungen ſind in beſonderen Verſuchen nachzuweiſen, die nach einem zwiſchen dem Magiſtrat und der Unternehmerin zu vereinbarenden Programm vorzunehmen ſind. Für die Verſuche an den Dampfkeſſeln und Dampf⸗ maſchinen ſind die vom Verein Deutſcher Ingenieure und dem Internationalen Verbande der Dampfkeſſel⸗ überwachungsvereine aufgeſtellten Grundſätze und Regeln maßgebend. § 28. Dampfanlage des Krafthauſes. Die Unternehmerin gewährleiſtet, daß die in dem Angebot angegebenen Abmeſſungen und Gewichte der Keſſel und Maſchinen, insbeſondere Größe der Waſſeroberfläche, der Heizungs⸗ und Roſtflächen, ſowie die Cylinderabmeſſungen der Dampfmaſchinen eingehalten werden. Abweichungen von dieſen An⸗ gaben ohne die Genehmigung des Magiſtrats ſind unzuläſſig. Außerdem übernimmt die Unternehmerin im Beſonderen noch folgende Gewährleiſtung: a. Dampfkeſſel. Die Dampfkeſſel verdampfen je 1 qm waſſer⸗ berührter Heizfläche und Stunde normal 16 ke und geſtatten die Leiſtung bis zu 20 Ig zu ſteigern. Unter der Vorausſetzung einer Temperatur des Speiſewaſſers von 30 Grad Celſius und einer Dampf⸗ ſpannung von 10 Atm. Ueberdruck wird der Heiz⸗ werth der Kohle bei einer Beanſpruchung von 14 ke je 1 am Heizfläche und Stunde mit mindeſtens 70% ausgenutzt. Die Ueberhitzung des Dampfes beträgt 100 Grad Celſius. Die wirklichen Leiſtungen dürfen nicht um mehr als 2% hinter den gewährleiſteten zurückbleiben. Bei Ueberſchreitung dieſer 2¾% iſt die Stadtgemeinde berechtigt, für jedes weitere Prozent einen Abzug von 1% der Lieferungsſumme der Keſſel in Abzug zu bringen. Bei Ueberſchreitung der gewährleiſteten Zahlen um 10 % kann der betreffende Theil der Lieferung zurückgewieſen werden. b. Dampfmaſchinen. Die Unternehmerin leiſtet Gewähr dafür, daß der Ungleichförmigkeitsgrad für die 250 pferd. Maſchine und für eine der beiden 500 pferd. Maſchinen kleiner oder gleich 1: 200; für die beiden andern 500 pferd. Maſchinen kleiner oder gleich 1: 250 iſt. Die Differenz