der Magiſtrat berechtigt, für jedes weitere Prozent Minderleiſtung 1 pCt. der Lieferungsſumme in Ab⸗ zug zu bringen. Bei Minderleiſtung von 5 pCt. kann derſelbe die Lieferungen zurückweiſen. Unter⸗ ſchreitet der Wirkungsgrad den gewährleiſteten um mehr als 2 pCt., ſo kann gleichfalls Zurückweiſung erfolgen. § 30. Accumulatorenbatterieen. Die Unternehmerin gewährleiſtet für die Licht⸗ 161 bezw. Pufferbatterie folgende Leiſtungen und Dimenſionen: Lichtbatterie Pufferbatterie Kapazität 807 4. §t. v. 3 Std. 506 4. St. v. 1 Std. Zellenzahl. 60 270 Gewicht pr. Zelle incl. Säure. 288 kg 296 kg lang 920 mm 645 n Dimenſion breit 340 mm 600 mm hoch 385 mm 385 mmj Die Unternehmerin gewährleiſtet ferner, daß bei Zahlung einer Verſicherungsprämie von 310 ℳ jährlich für die Lichtbatterie und 2269 „ 5 „ „Pufferbatterie auf die Dauer von 10 Jahren die Batterieen derart in Stand gehalten werden können, daß nach Ablauf des angegebenen 10jährigen Zeitraumes die ur⸗ ſprüngliche Kapazität vorhanden iſt. §. 31. Leitungsnetz. Die Unternehmerin leiſtet Gewähr, daß das für die Leitung verwandte Kupfer bei der Abnahme im Werk eine 57 fache Leitungsfähigkeit im Ver⸗ hältniß zu Queckſilber beſitzt. A. Straßenbahnnetz. Die Prüfungsſpannung der Gleichſtromkabel Spannungen wenigſtens 3 Stunden lang Stand halten. B. Drehſtromnetz. a) Hochſpannung. Die Prüfungsſpannung der Hochſpannungs⸗ kabel beträgt 9000 Volt Wechſelſtrom ſowohl gegeneinander als auch gegen den Bleimantel und gegen Erde. Der Iſolationswiderſtand der Kabel bei Prüfung in der Fabrik beträgt nicht weniger als 500 Megohm pro km bei 15 Grad Celſtus. Niederſpannungsnetz. Die Prüfungs⸗ ſpannung der Niederſpannungskabel beträgt 500 Volt Wechſelſtrom ſowohl gegeneinander als auch gegen den Bleimantel und gegen Erde. Der Iſolationswiderſtand der Kabel bei Prüfung in der Fabrik beträgt nicht weniger als 150 Megohm pro Kilometer bei 15 Grad Celſius. Für das allgemeine Kabelnetz ein⸗ ſchließlich aller Verbindungen gewährleiſtet die Unternehmerin im Ganzen und in den einzelnen Theilen gemeſſen einen Iſolationswiderſtand von mindeſtens 3 Megohm pro Kilometer, vor⸗ ausgeſetzt, daß die durchſchnittliche Boden⸗ temperatur in einer Tiefe von 3 m an drei beliebigen Stellen des Stadtgebiets nicht über 17 Grad Celſius beträgt. Bei der Abnahme in der Fabrik ſind ſämmt⸗ liche Kabel (alſo die Gleichſtrom⸗ und Hoch⸗ ſpannungs⸗ und Niederſpannungs⸗Drehſtrom⸗ Kabel) unter Waſſer zu ſetzen und findet die Prüfung auf Dichtigkeit gegen Durchſchläge, ſowie die Meſſung der Leitungsfähigkeit erſt ſtatt, wenn dieſelben 12 Stunden unter Waſſer gelegen haben. ) C. Transformatoren. Die Unternehmerin gewährleiſtet für die Trans⸗ beträgt 2000 Volt Gleichſtrom oder 1000 Volt formatoren nachſtehende Leiſtungen, Gewichte, Wir⸗ Wechſelſtrom und müſſen die Kabel dieſen kungsgrade u. ſ. w. Leiſtung Wirkungsgrad Spannuna⸗⸗ Modell LLeiſtungsfaktor 11 172 vaufal 2 Leerlauf Gewicht — 4 Belaſtung Belaſtung K 15 15 KW 95,5 pCt. 94,2 pCt. 2 pCt. 380 Watt 555 kg K 20 20 KW 95,5 „ . 94,3 „ 222% 500 „ 655 „ K 30 30 KW 96 — 94,8 „ 2 „, 670 „ 870 „ Die Prüfungsſpannung der Hochſpannungsſeite gegen die Niederſpannungsſeite und gegen das Ge⸗ ſtelle ſoll 5000 Volt betragen, d. h. die Hoch⸗ ſpannungsſeite muß dieſer Spannung wenigſtens 3 Stunden lang Stand halten. Die Prüfungs⸗ ſpannung der Niederſpannungsſeite gegen das Ge⸗ ſtelle ſoll 1000 Volt Wechſelſtrom betragen. Falls die wirklichen Leiſtungen um mehr als 2 pCt. hinter den gewährleiſteten zurückbleiben, iſt der Magiſtrat berechtigt, für jedes weitere Prozent Minderleiſtung 1 pEt. der Lieferungsſumme in Abzug zu bringen. Bei Minderleiſtung von 5 pCt. kann derſelbe die Lieferungen zurückweiſen. Unter⸗ ſchreitet der Wirkungsgrad den gewährleiſteten um mehr als 2 pCt., ſo kann gleichfalls Zurückweiſung erfolgen. Charlottenburg, den 3. Mai 1899. Der Magiſtrat. gez. Schuſtehrus. (Siegel.) Schulze. Frankfurt a. M., den 12. Mai 1899. Clet 2 ſe vorm. W. Lahmeyer u. Co. gez. B. Salom on. J.-No. 1b 148. Schmidt. 21