162 Zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg einerſeits und der Elektrizitäts⸗Aktien⸗Geſellſchaft vorm. W. folgender Vertrag Urſchrift ſind 5 Mark Stempel verwendet. Zur § 4. Gegenſtand des Vertrages. Die Stadtgemeinde Charlottenburg überträgt der Elektrizitäts⸗Aktien⸗Geſellſchaft vorm. W. Lahmeyer u. Co. in Frankfurt a. M. und dieſe übernimmt den Betrieb des „Elektrizitätswerkes Charlottenburg“ in dem jeweiligen Umfange deſſelben. § 2. Alleinrecht und Stromlieferung. Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, während der Dauer dieſes Vertrages keinem Dritten die Be⸗ nutzung der Straßen und Plätze zur Aufnahme von Starkſtromleitungen freiwillig neu zu geſtatten; eine Ausnahme wird nur für die Straßenbahngeſellſchaften zugelaſſen. ſoweit dies nach den vorhandenen Verträgen möglich iſt, und ſoweit die Unternehmerin in der Lage iſt, den betreffenden Abnehmern Strom zu liefern. § 3. Umfang, Betrieb und Unterhaltung des Werks. Die Unternehmerin iſt verpflichtet, das Werk in dem Umfange, in welchem die Stadtgemeinde nach Bauvertrages die Anlage übernommen und betriebsfertig erklärt oder ſpäter erweitert hat, ihrer⸗ ſeits zu übernehmen und von da ab nach den Be⸗ ſtimmungen dieſes Vertrages ohne Unterbrechung zu Bei der Uebernahme des Werks iſt von beiden Parteien gemeinſchaftlich eine Inventur auf⸗ zunehmen, welche alljährlich nachzuprüfen und bei § 8 des betreiben. ieder Erweiterung des Werkes zu ergänzen iſt. Die Unternehmerin hat den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr zu führen und iſt zu einer in jeder Hinſicht ſachgemäßen, vorzüglichen und die Intereſſen der Eigenthümerin des Werks wahrenden Betriebsführung und zu einer unausgeſetzten, tadel⸗ loſen Stromlieferung an die Abnehmer während der Tages⸗ und Nachtzeit verpflichtet. Sie iſt ferner verpflichtet, alle Bau⸗ und Betriebstheile der Anlage während der Dauer des Vertrages auf eigene Koſten in tadelloſem Zuſtande zu erhalten und in dieſem Zuſtande bei Beendigung des Vertragsverhältniſſes an die Stadt abzuliefern. Bei der Stromlieferung an die Straßenbahn⸗ geſellſchaften hat Unternehmerin, ſoweit in dieſem Vertrage nichts anderes beſtimmt iſt, die von der Stadtgemeinde in dem anliegenden Vertragsentwurf vorgeſehenen Beſtimmungen zu beobachten und alle ſich daraus ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. 84 Erweiterungen des Werks. Diejenigen Anlagen, welche für die Verſorgung der Straßenbahnen mit elektriſchem Strom beſtimmt ſind, müſſen im Stande ſein, den Bedarf der Straßenbahnen bezw. ihrer Erweiterungen zu jeder Zeit zu decken. Die vorhandenen Auace ſind, ſoweit ſie hierzu nicht ausreichen, auf Koſten der Stadtgemeinde zu erweitern. Mit Bezug auf die Die vorhandenen Leitungen ſind ſofort nach Betriebseröffnung des Werkes zu kündigen, Lahmeyer u. Co. in Frankfurt a. M., im Nachſtehenden Unternehmerin genannt, andererſeits, iſt geſchloſſen worden: Erweiterung der übrigen Anlagen wird Folgendes beſtimmt: a) Sobald in normalem Betriebe, abgeſehen von einzelnen beſonderen Gelegenheiten, der gleich⸗ zeitige Stromverbrauch ſo hoch ſteigt, daß der⸗ ſelbe die Normalbeanſpruchung der vorhandenen Anlage ohne Heranziehung der Reſerve über⸗ ſchreitet, ſind die betreffenden Anlagen auf Koſten der Stadtgemeinde zu erweitern. 5) Bei der Erweiterung des Kabelnetzes iſt zu unterſcheiden einerſeits derjenige Stadttheil, welcher begrenzt wird durch die Hardenberg Straße, den Kurfürſtendamm, die Kurfürſten, Motz, Paſſauer, Augsburger, Ranke, Lietzen⸗ burger und Kneſebeck Straße, ſowie dieſe Straßen ſelbſt und die Berliner Straße zwiſchen dem Landwehrkanal und der Kaiſer Friedrich Straße und andererſeits die übrigen Theile der Stadt. Zur Erweiterung des Katemebes in dem erſtgenannten Stadttheil nebſt Straßen iſt die Stadtgemeinde jederzeit berechtigt, zur Erweiterung des Kabelnetzes einſchließlich der Transformatoren in den letztgenannten Stadt⸗ theilen, und zwar in beliebiger Art und be⸗ liebigem Umfange der Ausdehnung, ſobald in den betreffenden Quartieren ein Bedarf ange⸗ meldet oder ſtadtſeitig gewährleiſtet iſt, der eine jährliche Brutto⸗Einnahme aus Kraftab⸗ gabe von wenigſtens 40 pCt. des geſammten für die betreffenden Erweiterungen des Kabel⸗ netzes, der Transformatoren u. ſ. w. aufzu⸗ wendenden Kapitals ſichert. Für Erſchwerung oder Vertheuerung des Be⸗ triebes infolge von Erweiterungen des Elektrizitäts⸗ werkes z. B. für vermehrte Kohlentransportkoſten kann die Unternehmerin Entſchädigung nicht be⸗ anſpruchen. § 5. Arbeiten und Lieferungen bei Erweiterungen. Die für Erweiterungen nöthigen Lieferungen und Arbeiten, über deren Nothwendigkeit zu ent⸗ ſcheiden ausſchließlich dem Magiſtrat zuſteht, werden von dem Magiſtrat aus freier Hand oder auf dem Wege der Ausſchreibung nach Anhörung der Unter⸗ nehmerin vergeben. Der Unternehmerin ſteht jedoch die Lieferung der maſchinellen Theile und Dampf⸗ keſſel nebſt den dazu gehörigen Rohrleitungen und Apparaten, ſowie der 44 Kabel und Kabelverbindungen zu, wobei die Unternehmerin in Bezug auf die Preisſtellung derjenigen Gegenſtände, welche ſie ſelbſt erzeugt, verpflichtet iſt, die Stadt⸗ Rnam unter glei Verhältniſſen als meiſt⸗ egünſtigſte Abnehmerin zu behandeln, jedenfalls aber ihr auf die jeweiligen Katalogpreiſe eine Ermäßigung von mindeſtens 15 pCt. einzuräumen; ſoweit die Unternehmerin nicht ſelbſt die genannten Gegenſtände erzeugt, zahlt die Stadtgemeinde auf die nachweislich an die Lieferanten ſeitens der Unternehmerin ge⸗ zahlten Preiſe für Mühe und Unkoſten einen Zu⸗ ſchlag von 10 pCt.; die Preiſe dürfen j die im Bauvertrage vereinbarten höchſtens um diejenige