— Summe überſteigen, um welche der Geſammtbetrag der Herſtellungskoſten nach den von der Unternehmerin zu ſtellenden Nachweiſen ſich inzwiſchen erhöht hat. Hinſichtlich der Art und Güte der Arbeiten und Lieferungen bei Erweiterung des Werks finden die entſprechenden Bedingungen des Bauvertrages An⸗ wendung. Die bei der Erweiterung des Kabelnetzes herzu⸗ ſtellenden Erd⸗, Pflaſterungs⸗ und Fundirungs⸗ Arbeiten, ſowie die für das Einlegen der Kabel er⸗ fennsn Arbeiten werden zu Laſten des Anlage⸗ apitals, welche für den Betrag der Jahresvergütung maßgebend iſt, durch den Magiſtrat ausgeführt. § 6. Aenderungen an dem Werk. Aenderungen, welche die Unternehmerin in ihrem Intereſſe an der Anlage ausführen will, dürfen nur mit Zuſtimmung des Magiſtrats vorgenommen werden: die Koſten dafür fallen der Unternehmerin allein, nicht dem Anlagekapital des Werks zur Laſt. Im Falle an, auf oder unter dem Straßen⸗ nothwendig körper Anlagen oder Aenderungen werden, welche Veränderungen der Kabel und ihrer Zubehörſtücke oder die Verlegung und zeitweiſe Beſeitigung zur Folge haben ſollten, hat die Unter⸗ nehmerin die vom Magiſtrat vorgeſchriebene Ver⸗ änderung, Verlegung oder zeitweiſe Beſeitigung der Kabel gegen Vergütung ihrer Selbſtkoſten zu be⸗ wirken, unter Zuſchlag von 20% für Verwaltungs⸗ koſten bei Arbeiten bis zu 200 ℳ; und von 10% bei Arbeiten über dieſen Betrag hinaus. derartiger Arbeiten werden von demjenigen getragen, welcher ſie veranlaßt hat, und fallen demnach den Anlagekoſten des Elektrizitätswerks nicht zur Laſt. Die hierbei herzuſtellenden Erd⸗ und Pflaſterarbeiten Die Koſten werden vom Magiſtrat ausgeführt. hierfür ſind durch die Unternehmerin von dem Zahlungspflichtigen einzuziehen und dem Magiſtrat zurückzuerſtatten. § 7. Hausanſchluß⸗ und Inſtallations arbeiten anſchlüſſe Aenderungen bis zu den Hauptſicherungen, ſowie die Aufſtellung der Elektrizitätszähler nur von der Unternehmerin ausgeführt werden. Ausgenommen hiervon ſind die Erd⸗ und Pflaſterarbeiten auf den öffentlichen Straßen und Plätzen,welche dem Magiſtrat vorbehalten ſind. Die Prüfung der Entwürfe, die Ueberwachung der Ausführung der Inſtallations⸗ arbeiten und die Kontrollmeſſungen vor Anſchluß der Anlage liegen ausſchließlich dem Magiſtrat gegen eine Vergütung von 10%¾ der thatſächlichen Koſten der Inſtallation ausſchließlich der Koſten der Be⸗ leuchtungskörper ob. Falls die hierdurch dem Magiſtrat entſtehenden thatſächlichen Ausgaben nicht durch die m00 4 gedeckt werden, ſo hat die 10% ige Prüfungsg Uniernehmerin bei Jahresſchluß die Differenz dem Magiſtrat zu erſtatten, wobei jedoch die Ausgaben nicht höher als 6000 ℳ angeſetzt werden dürfen. 163 — Die Unternehmerin iſt berechtigt und auf Verlangen des Magiſtrats verpflichtet, die Zuführung der elek⸗ triſchen Energie ſo lange zu verweigern, bis die Anlage den Inſtallationsvorſchriften in allen ihren Theilen entſpricht und bis die Koſten für die Prüfung der Projekte und Ueberwachung der Ausführung der Inſtallationsarbeiten gezahlt ſind. In Streitſt illen Die Koſten entſcheidet der Magiſtrat. Die Prüfung der Projekte und der Inſtallation hat innerhalb 4 Wochen nach Einreichung zu erfolgen. Die Zeit, innerhalb welcher die Aufſtellung des Elektrizitätsmeſſers, der Anſchluß an das Straßenkabel und die Lieferung des elektriſchen Stroms zu bewirken iſt, ſetzt auf Erfordern der Magiſtrat feſt. Verzögerungen über die vorſtehend feſtgeſetzte, bezw. vom Magiſtrat feſtzuſetzende Zeit hinaus berechtigt den Magiſtrat, von der Unter⸗ nehmerin für jeden Tag eine Konventionalſtrafe von 10 ℳ zu fordern. Von den Projekten der Haus⸗ inſtallationen übergiebt der Magiſtrat der Unter⸗ nehmerin je ein Exemplar, welches von derſelben aktenmäßig aufzubewahren iſt. Die erfolgten An⸗ ſchlüſſe ſind in Reviſionspläne im Maßſtab 1:500 einzutragen. Die Koſten für die der Unternehmerin vor⸗ behaltenen Arbeiten und Lieferungen werden durch einen vom Magiſtrat alljährlich zu genehmigenden Tarif feſtgeſetzt, wobei ſchon jetzt beſtimmt wird, daß die Tarifpreiſe die Selbſtkoſten im Allgemeinen höchſtens um 10%, überſteigen dürfen. Der aus den Hausanſchluß⸗ und Inſtallationsarbeiten erzielte Ueberſchuß fließt der Unternehmerin zu. Die Unter⸗ nehmerin iſt verpflichtet, nach Maßgabe der vor⸗ ſtehenden Bedingungen auch vor der Betriebseröffnung Hausanſchlüſſe herzuſtellen, nachdem das Kabelnetz fertig geſtellt iſt. § 8. Elektrizitätszähler. 14z212, z411 5 9. Preiſe für Strombezug. Die Feſtſetzung der Preiſe für den Bezug des elektriſchen Stromes bedarf der Genehmigung des Magiſtrats, welcher das Recht hat, als Mindeſtpreiſe diejenigen des Berliner Tarifes zu fordern. Für 21*