beſondere Fälle können Ausnahmepreiſe mit Zu⸗ ſtimmung des Magiſtrats feſtgeſetzt werden. Unternehmerin räumt der Stadtgemeinde das Recht ein, öffentliche Beleuchtung mit elektriſchem Licht in allen oder einzelnen Straßen bezw. einzelnen Straßentheilen des gegenwärtigen Weichbildes von Charlottenburg unter folgenden Bedingungen zu verlangen: a) Jede der auf dieſen Straßen und Straßen⸗ theilen an der von der Stadtgemeinde zu be⸗ ſtimmenden Stelle anzubringenden Laternen ſoll nach Wahl der Stadtgemeinde ein oder mehrere Glühlampen oder ein Bogenlicht enthalten. 5) Die für ſolche Lampen verbrauchte Elektrizität wird nach Maaßgabe des jeweilig geltenden Grundpreiſes für gewerbliche Zwecke berechnet, jedoch ſoll der Preis für die Kilowattſtunde 16 Pfg. nicht überſchreiten dürfen. Die Lieferung und Aufſtellung der Lampen nebſt Widerſtänden, Schaltvorrichtungen und ſonſtigem Zubehör erfolgt durch die Unter⸗ nehmerin für Rechnung der Stadrgemeinde zum Selbſtkoſtenpreis mit einem Aufſchlag von 10%,. ( (1) lichtkohlen, ſowie für Bedienung und Unter⸗ haltung der Beleuchtungskörper, Laternen und Bogenlampen wird der Unternehmerin eine Vergütung gewährt, welche bei halbnächtigen Glühlampen⸗Laternen 20 ℳ bei halbnächtigen Bogenlampen⸗Laternen 100 „ bei ganznächtigen Glühlampen⸗Laternen 40 „ bei ganznächtigen Bogenlampen⸗Laternen 190 „ jährlich beträgt. Jede unbrauchbar gewordene Lampe iſt von der Unternehmerin ſofort und unentgeltlich durch eine neue zu erſetzen. Dieſe Preiſe ſind alle drei Jahre in Bezug auf ihre Angemeſſenheit darin zu revidiren, ob ſie herabzuſetzen ſind. Sobald die Stadtgemeinde erklärt hat, daß ſie die Beleuchtung von Straßen oder Straßentheilen verlangt, hat die Unternehmerin, ſoweit bereits Kabel in dieſen liegen, binnen 3 Monaten, anderen⸗ falls binnen 12 Monaten, die Beleuchtung zu be⸗ wirken. Für den Fall, daß die vorgeſchlagenen Be⸗ leuchtungskörper in angemeſſener Friſt nicht beſchafft werden können, iſt Unternehmerin berechtigt, pro⸗ viſoriſche Einrichtungen bis zu deren Fertigſtellung zu benutzen. Unternehmerin unterwirft ſich für jede angefangene Woche der Verzögerung einer Kon⸗ ventionalſtrafe von 100 ℳ Hinſichtlich der Lieferung des elektriſchen Stromes für Zwecke des Straßenbahnbetriebes be⸗ abſichtigt der Magiſtrat mit den Straßenbahn⸗ geſellſchaften einen Vertrag abzuſchließen, nach welchem die letzteren 10 Pf. für die Kilowattſtunde zu be⸗ zahlen haben mit der Maßgabe, daß auf dieſe nachſtehende Rabatte zu bewilligen ſind: Bei einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 1 Million Kilowattſtunden Bei einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattſtunden Bei einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 2 Milionen Kilowattſtunden 6 Bei einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 2,5 Millionen Kilowattſtunden 8 Bei einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 3 Millionen Kilowattſtunden. 10 2 pCt. 4 11¹ 77 1 11 Für Erſatz der Glühlampen und der Bogen⸗ Preiſe 164 — Unternehmerin iſt verpflichtet, den Straßen⸗ bahngeſellſchaften die Elektrizität nach dem vor⸗ ſtehenden Tarif zu liefern, wobei bemerkt wird, daß der obige Tarif auch maßgebend iſt für die von den Straßenbahnen etwa benöthigte Beleuchtung ihrer Wagen und Bahnhöfe. Unternehmerin räumt der Stadtgemeinde ferner das Recht ein, die elektriſche Beleuchtung aller oder einzelner der im Weichbilde der Stadt belegenen Stadt belegenen ſtädtiſchen Gebäude und Grund⸗ ſtücke gegen Vergütung zu verlangen. Die Vergütung ſoll nach dem Tarif mit einer Ermäßigung von 10 pCt. gegen den Tarifſatz feſt⸗ geſtellt werden. Die Entnahme von Elektrizität ſeitens der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg, ſoweit ſie nicht für Be⸗ leuchtung von Straßen und Straßentheilen und zum Betriebe von Straßenbahnen erfolgt, für welche Zwecke kein Rabatt zu vergüten iſt, bildet für die Preisberechnung und Rabattgewährung ein Ganzes. § 10. Vergütung. Unternehmerin iſt verpflichtet, an die Stadt⸗ gemeinde für Ueberlaſſung des Werks zum Betriebe eine jährliche Vergütung zu zahlen. Dieſe Ver⸗ gutung beträgt: in der Zeit bis zum 31. März 1901 7 pCt. April 1901 bis 31. März 1902 in der Zeit vom 1. 8 pEt. in der Zeit vom 1. April 1902 bis 31. März 1903 9 pCt. in der folgenden Vertragszeit jährlich 10 pCt. von dem ſeitens der Stadtgemeinde für die Her⸗ ſtellung des Werks einſchließlich des für die Er⸗ weiterung deſſelben während der Vertragsdauer auf⸗ gewendeten Geſammtkapitals einſchließlich der Bau⸗ zinſen. Als Bauzinſen werden für die Zeit bis zur Uebernahme der betreffenden Anlage 3½ pCt. der geleiſteten Zahlungen in Anſatz gebracht. Zu dem Kapital ſind der Werth des ſtädtiſchen Grundſtücks für das Elektrizitätswerk mit 300000 ℳ, ſowie ferner diejenigen Koſten hinzuzurechnen, welche der Magiſtrat für die Herſtellung der Erd⸗, Pflaſter⸗ und Fundirungsarbeiten bei dem Einban dex Kabel und der Hausanſchlüſſe während der Herſtellung des Werks und bei der Erweiterung deſſelben auf⸗ gewendet hat; dieſe letzteren Koſten ſetzen ſich aus den Selbſtkoſten unter Zuſchlag von 10 pCt. für Verwaltungskoſten zuſammen. Nach jeder Erweite⸗ rung wird das für die Vergütung maßgebende Kapital von neuem feſtgeſetzt und die Zuſatzabgabe von dem Tage an in Anrechnung gebracht, an welchem die betriebsfähige Uebergabe der Erweite⸗ rung an die Unternehmerin erfolgt iſt. Die Vergütung iſt vom Tage der Uebernahme des Werks ab in vierteljährlichen Theilen vorher innerhalb der erſten 8 Tage eines jeden Kalender⸗ vierteljahres zu entrichten. Für nicht volle Viertel⸗ jahre iſt ein entſprechender Theilbetrag der Vergütung zu entrichten. 8 11. Höhe der Betriebseinnahmen. Die Stadtgemeinde leiſtet nicht Gewähr 2. daß die Betriebseinnahmen, die Zahl der Abnehmer u. ſ. w. eine beſtimmte Höhe erreichen. Unter⸗ nehmerin erkennt vielmehr ausdrücklich an, keine Anſprüche oder Einwendungen irgend welcher Art aus dem Umſtande herleiten zu können, daß ihr von