— dem Magiſtrat als Grundlage für das Angebot ſeiner Zeit Zahlen über den muthmaßlichen Stromverbrauch mitgetheilt ſind. — § 12. Verſicherung und Abgabe. Die Koſten für die von der Stadtgemeinde zu bewirkende Verſicherung der Anlage gegen Feuers⸗ gefahr ſowie die Steuern und Abgaben werden von der Unternehmerin getragen. Das Gleiche gilt von den geſammten, für das Perſonal zu entrichtenden Beiträgen zur Arbeiterverſicherung (Kranken⸗, Unfall⸗, Invaliditäts⸗ und Altersverſicherung) und von den auf Grund der hierauf bezüglichen Geſetze zu machenden ſonſtigen Leiſtungen, endlich von ſämmt⸗ lichen Koſten, welche durch den Betrieb der auferlegten Schutzvorrichtungen und Maßregeln erwachſen. § 13. Behördliches Aufſichts⸗ und Verfügungsrecht. Unternehmerin hat ſich allen Verfügungen, welche von den zuſtändigen Behörden hinſichtlich des Be⸗ triebes, der Inſtandhaltung oder der Veränderung oder Ergänzung der Anlagen getroffen werden, zu unterwerfen. Sie verzichtet jedoch nicht auf das Recht, nach den Geſetzen zuläſſige Rechtsmittel den Behörden gegenüber zu benutzen. Die entſtehenden Koſten werden, ſoweit es ſich um die Veränderung oder Ergänzung der Anlagen handelt, von der Stadtgemeinde getragen und zu den Anlagekoſten des Werkes hinzugerechnet. Im Uebrigen fallen ſie der Unternehmerin zur Laſt und gelten als Betriebskoſten. Schadenerſatzanſprüche können von der Unter⸗ nehmerin wegen derartiger Anordnungen gegen die Stadtgemeinde Charlottenburg in keinem Falle er⸗ hoben werden. § 14. Patente. Unternehmerin leiſtet Gewähr, daß durch ihre Lieferungen und deren Benutzung im Betriebe fremde Patentrechte nicht verletzt werden. Für etwaige Schäden, welche der Stadtgemeinde daraus entſtehen, daß ſie von der Unternehmerin gelieferte geſetzlichen Schutz genießende Gegenſtände gebraucht oder ein von der Unternehmerin eingerichtetes, geſetzlich ge⸗ ſchütztes Verfahren anwendet, oder endlich wohl⸗ erworbene Rechte Dritter durch Verſchulden der Unternehmerin verletzt, hat die Unternehmerin der Stadtgemeinde zu haften und vollen Schadenerſatz zu leiſten. Auf Verlangen der Stadtgemeinde hat Unternehmerin die Stadtgemeinde in etwa entſtehenden Patentſtreitigkeiten und Prozeſſen zu vertreten. § 15. Haftung. Unternehmerin iſt für den Betrieb des Unter⸗ nehmens und für alle daraus entſtehenden Verbind⸗ lichkeiten oder Schadenerſatzanſprüche ſowohl der Stadtgemeinde, wie jedem Dritten verantwortlich. Außerdem haftet dieſelbe der Stadtgemeinde und dritten Perſonen für jeglichen Schaden, welcher durch Verſchulden ihrer Beamten, Arbeiter, oder ſonſtigen Angeſtellten verurſacht wird. Unternehmerin darf den Betrieb nicht ohne Genehmigung des Magiſtrats einſtellen oder unterbrechen, es ſei denn, daß der Betrieb von Reichs⸗ oder Staatsbehörden unterſagt wird und die gegen ein ſolches Verbot geſetzlich zuläſſigen Mittel 165 Rechnung zu vergeben. Störungen, welche ſie durch mangelhafte und un⸗ brauchbare Abgabe von Elektrizität verſchuldet in der Weiſe, daß ſie für jedes Wagenkilometer, welches von den Straßenbahngeſellſchaften deswegen nicht erfolglos geblieben ſind, —— oder daß Naturereigniſſe, Krieg oder Aufſtand den Betrieb unmöglich machen. Theilweiſe Arbeiteraus⸗ ſtände, Kohlenmangel, Nichtgangbarkeit der Maſchinen, Störungen in den Haupt⸗, Speiſe⸗ und Vertheilungs⸗ leitungen und dergleichen bilden keinen Grund zur Unterbrechung der Stromabgabe. nehmerin die vorſtehend übernommene Verpflichtung Verletzt die Unter⸗ in der Art, daß ſie den Betrieb ganz oder theilweiſe einſtellt oder unterbricht, ſo ſteht dem Magiſtrat neben dem Anſpruch auf Schadenerſatz undKonventional⸗ ſtrafe das Recht zu, innerhalb längſtens 21 Tagen nach erhaltener glaubhafter Kenntniß von der ver⸗ ſchuldeten Unterbrechung von dem Vertrage zurück⸗ zutreten und den Betrieb des Werks entweder für eigene Rechnung oder auf Koſten der Unternehmerin ſelbſt weiterzuführen oder durch Dritte weiterführen zu laſſen oder den Betrieb an Dritte für deren Unternehmerin haftet für gefahren werden kann, eine Konventionalſtrafe von 0,45 ℳ an die Stadtgemeinde zu zahlen hat. Ferner hat ſie bei ſolchen Störungen für jeden an⸗ gefangenen Tag, an welchem die elektriſche Be⸗ leuchtung oder der Betrieb der eleltriſchen Motoren ausgeſetzt wird, eine Konventionalſtrafe von 500 ℳ an die Stadtgemeinde zu zahlen, jedoch ſollen ſich dieſe Beſtimmungen nicht auf diejenigen Fälle be⸗ ziehen, in welchen die Unternehmerin infolge vor⸗ übergehender Störung bei dem maſchinellen Betriebe oder bei den Leitungen ſich in der Notbwendigkeit befindet, für einzelne Häuſer oder Häuſerkomplexe die Lieferung von elektriſchem Strom zu unter⸗ brechen. Sie hat aber hiervon dem Magiſtrat unter Angabe der veranlaſſenden Umſtände unverzüglich Anzeige zu machen. Unterläßt ſie dieſe Anzeige oder nimmt ſie nach Beſeitigung der Hinderniſſe den Betrieb nicht wieder auf, ſo hat ſie für je 10 un⸗ verſorgt gebliebene Lampen pro Tag 1 ℳ Kon⸗ ventionalſtrafe an den Magiſtrat zu entrichten. § 16. Vertragsdauer. Die Dauer des Vertrages wird auf 10 Jahre feſtgeſetzt, jedoch iſt der Magiſtrat berechtigt, eine Verlängerung des Vertrages um 2 Jahre unter den für das letzte Jahr geltenden Bedingungen zu bean⸗ ſpruchen. Ein dahingehendes Verlangen iſt der Unter⸗ nehmerin ſpäteſtens bis zum Ablauf des 9. Vertrags⸗ jahres ſchriftlich mitzutheilen. Die zehnjährige Dauer beginnt mit dem Tage der Betriebsübernahme, (§ 2) und wenn letztere ſeitens der Unternehmerin widerrechtlich verzögert wird von dem Tage, an welchem nach ſchriftlicher Erklärung des Magiſtrats die Uebergabe des Werkes oder zum ſelbſtſtändigen Betriebe geeigneter Theile deſſelben erfolgen ſollte. § 17. Auflöſung des Vertrages. Wenn Unternehmerin die vertragsmäßige Ver⸗ gütung trotz ſchriftlicher Erinnerung nicht 4 Wochen nach ihrer Fälligkeit gezahlt hat, oder wenn ſie ſonſt vertraglichen Verpflichtungen innerhalb angemeſſener Friſt nach ergangener Aufforderung ſeitens des Magiſtrats nicht nachkommt, ſo iſt die Stadtgemeinde berechtigt, neben dem Anſpruch auf Erfüllung bezw. auf Schadloshaltung von dem Vertrage zurückzutreten