166 § 20. Uebertragbarkeit des Vertrages. Die Unternehmerin iſt nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten dieſes Vertrages während der Ver⸗ tragsdauer ohne Zuſtimmung des Magiſtrats an Dritte zu übertragen. § 21. und den Betrieb des Werkes entweder auf eigene Rechnung oder auf Koſten der Unternehmerin ſelbſt weiterzuführen oder durch Dritte weiterführen zu laſſen oder den Betrieb an Dritte für deren Rechnung zu vergeben. § 18. Zurückgabe des Werks. — Bei dem Ablauf des Vertrages hat die Unter⸗ Kaution und Bertragsſtempel. nehmerin das Werk ſammt den Elektrizitätszählern Vor Abſchluß des Vertrages iſt von der Unter⸗ der Stadt in vollſtändig tadelloſem, betriebsfähigem nehmerin eine für alle vertragsmäßig übernommenen Zuſtande zu übergeben, ebenſo das ihr überwieſene „1.. . baftende Kaution von 100 000 ℳ in Inventar, Pläne, Zeichnungen, Inſtrumente u. ſ. w. baarem Gelde oder in mündelſicheren Papieren oder ſowie die von ihr zu führenden Akten und Reviſions⸗ ſonſt der Stadt genehmen Werthen zu hinterlegen. zeichnungen. Die Uebergabe muß derartig bewirkt Die Kaution iſt, falls ſie wegen Nichterfüllung ver⸗ werden, daß die Stadtgemeinde oder ein anderer tragsmäßiger Verpflichtungen in Anſpruch genommen Unternehmer in der Lage iſt, den Betrieb des Werks ſein ſollte, binnen 3 Monaten auf den feſtgeſetten ohne jede zeitliche Unterbrechung fortzuſetzen. Die Betrag zu ergänzen. Dem Magiſtrat wird das Recht Stadtgemeinde iſt nicht verpflichtet, Beamte der eingeräumt, ſich an der Kaution ſchadlos zu halten Unternehmerin nach Ablauf des Vertrages in den und zu dieſem Zwecke den entſprechenden Theil der ſtädtiſchen Dienſt zu übernehmen. Andererſeits ver⸗ Kautionseffekten an der Börſe zum Tageskurſe außer⸗ pflichtet ſich die Unternehmerin, innerhalb des letzten gerichtlich zu verſilbern. Die Kontrolle über die Jahres des Vertrages auf Verlangen der Stadt⸗ Kündigung, Auslooſung ꝛc. der hinterlegten Werth⸗ gemeinde die Ausbildung und Anlernung der für papiere bleibt Sache der Unternehmerin. Eine etwa den Betrieb erforderlichen ſtädtiſchen Beamien unent⸗ in baarem Gelde hinterlegte Kaution wird ſeitens geltlich zu übernehmen. der Stadtgemeinde nicht verzinſt. Die Rückzahlung 8§ 19 der Kaution, ſoweit aus derſelben nicht etwa Schadenerſatz geleiſtet iſt, findet 4 Wochen nach Zweigniederlaſſung und Gerichtsſtand. Unternehmerin hat in Charlottenburg eine Zweigniederlaſſung zu errichten, dieſelbe ins Handels⸗ regiſter eintragen zu laſſen und für die Dauer des Vertrages dort zu belaſſen. Für alle aus dem Ver⸗ tragsverhältniſſe entſtehenden Rechtsſtreitigkeiten hat die Unternehmerin den Gerichtsſtand bei demjenigen Gericht zu nehmen, welches für die Stadtgemeinde Charlottenburg zuſtändig iſt. Alle Zuſtellungen an die Unternehmerin geſchehen in voller Rechtswirkung an ihren geſetzlichen Vertreter in Charlottenburg. Ablauf des Vertrages ſtatt. Die durch den Vertrag entſtehenden Stempel⸗ koſten trägt die Unternehmerin. Charlottenburg, den 3. Mai 1899. Der Magiſtrat. gez. Schuſtehrus. (Siegel.) Schulze. Frankfurt (Main), den 12. Mai 1899. Elektrizitäts⸗Aktien⸗Geſellſchaft. vorm. W. Lahmeyer & Co. gez. B. Salomon. Schmidt.