—— 176 — 11. Bedingungen über die Begebung der I. Abtheilung der Charlottenburger Stadtanleihe vom Jahre 1899 im Betrage von § Millionen Mart. Durch das im Deutſchen Reichsanzeiger und Königlich Preußiſchen Staatsanzeiger vom 12. Auguſt 1898 Nr. 190 — veröffentliche Allerhöchſte Pri⸗ vilegium vom 24. Juli 1898 hat die Stadtgemeinde Charlottenburg die landesherrliche Genehmigung erhalten, auf den Inhaber lautende Stadtanleihe⸗ ſcheine im Geſammtbetrage von 23 Millionen Mark in drei Abtheilungen und zwar die beiden erſten zu je acht, die letzte Abtheilung zu ſieben Millionen Mark auszugeben. Die l. Abtheilung ſoll zum 15. Mai er. begeben werden und wird in folgen⸗ den Stücken und Werthen zur Ausgabe gelangen: 320 Stücke Buchſtabe à u 5000 ℳ 1 600 000 ℳ— Ne. 1 18 320. 800 Stücke Buchſtabe B à 2000 % 1 600 000 ℳ 2 000 000 % Nr. 421 bis 11200. 2000 Stücke Buchſtabe Ca 1000 % Nr. 1121 bis 3120 3200 Stücke Buchſtabe 0 a 500 ℳ Nr. 3121 bis 6320. 1 600 000 ℳ 4000 Stücke Buchſtabe E à 200 ℳ Nr. 6321 bis 10320 800 000 ℳ 4000 Stücke Buchſtabe Fa 100 ℳ Der. 10321 bis 14320 400 00% ℳ, über § 000 000 ℳ nleihekapital wird ſeitens der Stadt in halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Oktober jed. Js. verzinſt. Das Privilegium läßt den ſtädtiſchen Körperſchaften freie Hand darüber, ob die Anleiheſcheine zu 3½ oder 3% ver⸗ zinslich ausgegeben werden. Nach Abſchluß des Submiſſionsverfahrens wird über den Zinsfuß der Anleihe Beſtimmung getroffen werden. Den Anleiheſcheinen der 1. Abtheilung werden 20 halb⸗ jährige Zinsſcheine vom 1. April 1899 ab, deren erſter am 1. Oktober 1899 fällig iſt, beigegeben werden. Die Tilgung der Anleihe⸗Abtheilung beginnt zwei Jahre nach erfolgter zuſ. 14320 Stücke Das A Begebung mithin vom 1. April 1901 ab und iſt in längſtens 28 Jahren beendet. Sie geſchieht mittelſt Ver⸗ looſung oder Ankaufs der Anleiheſcheine aus einem Tilgungsſtock, welcher mit 2¼ Prozent des Kapitals jährlich unter Zuwachs der nach den Sätzen einer 3 % igen Verzinſung be⸗ rechneten Zinſen von den getilgten Anleiheſcheinen gebildet wird. jedes Jahres. Die Stadtgemeinde iſt unter Umſtänden bereit, auf das Recht des Ankaufes zu verzichten. Vom 1. April 1909 an hat die Stadt Char⸗ lottenburg das Recht, den Tilgungsſtock zu ver⸗ ſtärken oder auch ſämmtliche noch im Umlauf befind⸗ liche Anleiheſcheine auf einmal zu kündigen. Die durch die verſtärkte Tilgung erſparten Zinſen wachſen ebenfalls dem Tilgungsſtock zu. § 1. Zur Abgabe von Offerten wird in beſchränkter Submiſſion aufgefordert. Die Auslooſung geſchieht im Dezember 1 § 2. Es wird als zuläſſig erachtet, daß die zur beſchränkten Submiſſion eingeladenen Bankgeſchäfte Stadt übernimmt. gehörigen Zinsſcheinen und nach der nebſt Geſchäftsgebäude der Unternehmer und zwar, falls ein Konſortium in mindeſtens in Valnta zur Abhebung gelangt. (§ 10.) * 2 entweder unter ſich oder mit anderen hier nicht be⸗ zeichneten Bankhäuſern ſich zu einem Konſortium vereinigen. § 3. Wird die Uebernahme durch ein Konſortium gewünſcht, ſo ſind die betheiligten Bankfirmen in der Offerte genau zu bezeichnen. Auch iſt in derſelben dasjenige Bankhaus anzugeben, welches die Führung des Konſortialgeſchäfts und die Abrechnung mit der Die Leitung des Geſchäfts kann nur von einem der direct zur Betheiligung an der Submiſſion eingeladenen Bankhäuſer übernommen werden, welches der Stadt Charlottenburg gegenüber für die richtige und rechtzeitige Zahlung des Kapi⸗ tals und der Zinſen aufkommt. § 4. Die Uebernehmer müſſen ſich zur Uebernahme der vollen Abtheilung der Anleihe verpflichten. Offerten, die nur die Uebernahme eines Theils der § Millionen 1. Abtheilung bezwecken, bleiben un⸗ berückſichtigt. § 5. Die zu der Anleihe-Abtheilung gehörenden An⸗ leibeſcheine werden den Uebernehmern nebſt den zu⸗ Anweiſungen ſpäteſtens 6 Wochen nach erfolgter Zuſchlagsertheilung zur Verfügung geſtellt werden. Auf Verlangen der Uebernehmer iſt die Stadtgemeinde bereit, Interims⸗ ſcheine in derſelben Eintheilung wie die definitiven Stücke herzuſtellen und dieſelben innerhalb § Tagen Zuſchlagsertheilung an die Uebernehmer zu verabfolgen. § 6. Die Lieferung der Interimsſcheine bezw. der mit dem Reichsſtempel verſehenen Anleiheſcheine zugehörigen Zinsſcheinbogen erfolgt in dem⸗ Frage kommt, desjenigen Bank⸗ hauſes, welchem die Führung des Konſortialgeſchäfts übertragen iſt. Die Koſten der Lieferung ſo wie auch der Ueberweiſung der Baluta trägt die Stadt⸗ gemeinde. 7 § 7. Den Uebernehmern ſteht es frei, die Anleihe⸗ ſcheine der Abtheilung 1 von dem unter § 5 an⸗ gegebenen Termin ab entweder in ihrer Geſammt⸗ heit oder in beliebigen einzelnen Poſten zu über⸗ nehmen. Sie ſind jedoch verpflichtet, die Uebernahme dem Maße zu bewirken, als die § 8. Werden die Anleiheſcheine ſogleich in ihrer Ge⸗ ſammtheit oder in größeren Werthen übernommen, als die Baarabhebungen der Stadtgemeinde ſo iſt der letzteren in Höhe ihres jeweiligen Gut⸗ der anderen u vereinbarenden Berliner Bankhauſe. Die durch die Hinterlegung etwa entſtehenden Koſten tragen die Unternehmer. Dieſelben ichten ſi eentul auch, der Stadtgemeinde er Aſbochen