einen feuer⸗ und diebesſicheren Behälter in deren Kaſſengewölbe (Stahlkammer und dergl.) koſtenlos zur Verfügung zu ſtellen, falls derartige Behälter von ihnen unterhalten werden. Als ſichere Depots, deren gimerlenung zuläſſig iſt, gelten nur ſolche Papiere und nur zu demjenigen Prozentſatze, mit dem ſie von Staatsinſtituten, wie handlung, Reichsinvalidenfonds u. ſ. w. als kautionsfähig anerkannt werden. Der Umtauſch dieſer Werthpapiere gegen andere gleich ſichere Papiere wird jederzeit geſtattet werden. § 9. Der Uebernahmepreis wird der Stadtgemeinde nach Maßgabe der erfolgten Abnahme in laufender Rechnung gutgeſchrieben. Die Stückzinſen werden bis einſchließlich des Tages der Uebernahme der Stücke bezw. der Gutſchrift oder Zahlung der Valuta berechnet. § 10. Die Stadt Charlottenburg iſt berechtigt, die Valuta voll oder nur ſucceſſive nach Maßgabe ihrer Geldbedürfniſſe zu erheben. Die Abhebungen werden ſich etwa wie folgt geſtalten: am Uebernahmetermin 3 000 000 ℳ „ 1. IJul 1899 1 000 000 „ „ 1. Oktober 1899 2 000 000 „ „„ 2. Januar 1900 1 000 000 „ „ 1. Juli 1900 1 000 000 „ Für die Innehaltung dieſer Abhebungstermine und Abhebungsſummen kann jedoch eine Gewähr ſeitens der Stadtgemeinde nicht übernommen werden; die vorſtehenden Angaben ſollen nur einen ungefähren Anhalt bieten. 8 11. ueber Beträge bis zu 50000 ℳ iſt die Stadt Bei darüber hinaus⸗ berechtigt, täglich zu verfügen. gehenden Beträgen ſoll eine vorherige Aufkündigung von einer Woche vorangehen. § 12. Die Uebernehmer verpflichten ſich, das jeweilige Guthaben der Stadt Charlottenburg während der nächſten beiden Jahre in der noch näher zu be⸗ ſtimmenden Höhe zu verzinſen. Die Zinsbeträge werden der Stadt in laufender Rechnung gut ge⸗ ſchrieben. Halbjährlich am 1. Juli bezw. 2. Januar iſt der Stadt zum Zweck der Erhebung der Gegen⸗ zinſen ein Rechnungsauszug zu überſenden. Sofern die Sudtgenainde ihr Guthaben während der nächſten beiden Jahre nicht vollſtändig abgehoben haben ſollte, bedarf es der beſonderen Vereinbarung über den Zinsfuß, welcher der Stadt für den Reſt des Guthabens durch die Uebernehmer fernerhin ge⸗ währt werden ſoll. § 13. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet ſich, den Unternehmern zum Zweck der Einführung der Stadtanleiheſcheine vom Jahre 1899 Abtheilung! an der Berliner Börſe einen hierfür ausreichenden Proſpekt unterſchriftlich zu vollziehen. 177 der zu übergebenden Anleiheſcheine und Zinsſcheine § 14. Die Koſten des Schlußſcheinſtempels tragen die Stadtgemeinde und die Uebernehmer je zur Hälfte. Wegen Ansſtellung und Verſtempelung der Schluß⸗ note haben die Unternehmer ſogleich nach erfolgter Zuſchlagsertheilung mit der Stadtgemeinde in Ver⸗ bindung zu treten. § 15. Die Einlöſung der Zinsſcheine und der zur Rückzahlung gelangenden Anleiheſcheine iſt durch entſprechende Vereinbarung mit den betheiligten Bankhäuſern für unſere früheren und künftigen Stadtanleihen wie folgt einheitlich geregelt: Die Einlöſung fälliger Zinsſcheine und die Rückzahlung verlooſter Auleiheſcheine erfolgt außer bei unſerer Stadthauptkaſſe bei folgenden, auf der Rückſeite der Zinsſcheine durch Aufdruck kenntlich zu machenden Zahlſtellen: bei der Haupt⸗Seehandlungskaſſe, bei den Kaſſen: der Diskonto⸗Geſellſchaft, der Nationalbank für Deutſchland, der Deutſchen Bank — ſämmtlich zu Berlin — ferner bei dem Bankhauſe M. A. von Rothſchild und Söhne in Frankfurt a./Main und dem Schleſiſchen Bankverein in Breslau in den bei jeder der vor⸗ genannten Zahlſtellen üblichen Geſchäftsſtunden. Zu dieſen Zahlſtellen treten eventuell die Kaſſen derjenigen Bankhäuſer, welche die vorliegende Aus⸗ gabe übernehmen und ſo fort für die künftigen Ausgaben. Als Proviſion werden den vorgenannten Einlöſungsſtellen / tel Prozent des eingelöſten Betrages vergütet. § 16. Die Erſtattung der Koſten für eingelöſte An⸗ leiheſcheine und Zinscoupons einſchl. der zuſtändigen Proviſion erfolgt an die im § 15 genannten Ein⸗ löſungsſtellen ſeitens der Stadtgemeinde ſofort nach Eingang der Abrechnungen über die erfolgten Ein⸗ löſungen. Die eingelöſten Stücke und Coupons ſelbſt ſind bei genügender Zahl der Regel nach gegen Schluß eines jeden Monats unter Deklaration von ℳ 600 an den Magiſtrat (Haupt⸗Calculatur) abzuſenden. § 17. Die Zuſchlagsertheilung bleibt einem zu faſſenden Gemeindebeſchluß beider ſtädtiſcher Körperſchaften (Magiſtrat und Stadtverordneten⸗Verſammlung) vor⸗ behalten. Bei ungenügendem oder ungünſtigem Ausfall dieſer beſchränkten Ausſchreibung ſteht es der Stadtgemeinde frei, ein neues Verfahren einzu⸗ leiten. Darüber, ob die Vorausſetzungen für ein neues Verfahren vorhanden ſind, beſtimmt die Stadt⸗ gemeinde allein. Charlottenburg, den 8. April 1899. Der Magiſtrat. 23