— 194 — b) Das ſtädtiſche Elektrizitätswert. Der Bau des Kraftwerks und der Fußgängerbrücke vor demſelben iſt im Berichts⸗ jahr beendet worden, nur die Herſtellung des am Spreeufer zu errichtenden Drehkrahnes für die Kohlenförderung iſt hinausgeſchoben worden, weil die zu gleicher Zeit auszuführende Befeſtigung und Ausgeſtaltung des Spreeufers vor dem Werk noch nicht endgiltig feſtgelegt iſt. Die Inbetriebſetzung des Werks iſt am 1. Auguſt 1900 erfolgt; ſeitdem iſt die Strom⸗ lieferung für die Straßenbahnen und für Kraft und Beleuchtungszwecke ununterbrochen in dem erforderlichen Umfange erfolgt. Zur Zeit ſind dem urſprünglichen Bauplan gemäß folgende Maſchinen in dem Werk aufgeſtellt: ) für die Erzeugung von Bahnſtrom zwei Dynamomaſchinen von je 500 Pferde⸗ kraft normal, deren Leiſtung bis zu 650 Pferdekraft geſteigert werden kann, p) für die Erzeugung von Kraft und Beleuchtungsſtrom zwei Dynamomaſchinen von je 500 Pferdekraft bei normaler und je 650 Pferdekraft bei höchſter Leiſtung und eine Dynamomaſchine von 250 Pferdekraft normal, und 20 Pferdekraft höchſter Leiſtung. Je eine der Dynamomaſchinen von 500 Pferdekraft für Bahnſtrom und für Drehſtrom dient als Reſerve und wird von einer und derſelben Dampfmaſchine angetrieben, die anderen Dynamomaſchinen haben jede ihre getrennte Dampfmaſchine. Die Einrichtungen ſind ſo getroffen, daß die gleichartigen Dynamomaſchinen gemeinſam arbeiten können, auch die Stromlieferung von einer auf die andere jederzeit ohne Unterbrechung oder Schwankung übernommen werden kann. Die Maſchinen erhalten den Dampf aus den in einem be⸗ ſonderen Keſſelhaus aufgeſtellten Dampfkeſſeln, der verbrauchte Dampf wird in einer Central⸗ Condenſation wieder in Waſſer verwandelt und in die Spree zurückgeleitet, er kann aber auch im Bedarfsfall durch beſondere Rohrleitungen in die Luft entlaſſen werden. Der er⸗ zeugte Bahnſtrom wird durch Speiſeleitungen den Bahnſpeiſepunkten zugeführt und hier von den Straßenbahngeſellſchaften übernommen. Der Drehſtrom wird in einer Spannung von 3000 Volt durch Hochſpannungskabel den über das Stadtgebiet vertheilten Transformatoren zugeführt, hier wird die Stromſpannung auf 120 Volt transformirt und in dieſer Spannung durch das Niederſpannungsnetz den Verbrauchsſtellen zugeführt. Das bereits im Jahre 1899 fertig geſtellte Kabelnetz hat in dem Berichtsjahr mehrfache Erweiterungen erfahren, und zwar einerſeits nach den neu bebauten Straßen am Kurfürſtendamm, andererſeits aber auch nach den älteren Stadttheilen. Außer den bereits im vorjährigen Bericht erwähnten, für die Herſtellung und Erweiterung des Kabelnetzes ausgeſetzten Beträgen ſind zur ferneren Er⸗ weiterung die folgenden Summen bewilligt: Durch Stadtverordnetenbeſchluß vom 23. Mai 1900 407 000 ℳ, 27. Juni 1900 105 000 ℳ, 7. November 1900 30 000 ℳ, 19. Dezember 1900 20000 ℳ; Der größere Theil der Kabelnetzerweiterungen iſt im Be⸗ richtsjahr hergeſtellt, der Reſt wird im folgenden Berichtsjahr hergeſtellt werden. Das Kraftwerk iſt zur Zeit entſprechend dem Bauvertrage für den Anſchluß von 25000 Glühlampen oder deren Gleichwerth ausgebaut. Dieſe Anſchlußziffer iſt bereits er⸗ reicht, es ſind daher Verhandlungen über die Vergrößerung des Kraftwerks eingeleitet. Be⸗ ſonders hervorzuheben iſt hierbei der Umſtand, daß der für die Rentabilität des Werks vortheilhafte Kraftſtrom in erheblich höherem Maaße, als urſprünglich vorgeſehen, verbraucht wird. Die Einrichtungen für die Lieferung von Bahnſtrom werden vorausſichtlich nicht er⸗ weitert zu werden brauchen. Für den Bezug von elektriſchem Strom iſt der Stadtgemeinde ſeitens der Firma Lahmeyer das Meiſtbegünſtigungsrecht eingeräumt worden. Der den Bezug und den Preis e e44 regelnde § 9 des Betriebsvertrages hat daher die nachſtehende Faſſung erhalten: „§ 9. Preiſe für Strombezug. Die Feſtſetzung der Preiſe für den Bezug des elektriſchen Stromes bedarf der Ge⸗ nehmigung des Magiſtrats, welcher das Recht hat, als Mindeſtpreiſe diejenigen des Berliner Tarifs zu fordern. Für beſondere Fälle können Ausnahmepreiſe mit Zuſtimmung des Magiſtrats feſt⸗ geſetzt werden. Unternehmerin räumt der Stadtgemeinde das Recht ein, öffentliche Beleuchtung mit elektriſchem Licht in allen oder einzelnen Straßen bezw. einzelnen Straßentheilen des gegenwärtigen Weichbildes von Charlottenburg unter folgenden Bedingungen zu verlangen: a) jede der auf dieſen Straßen und Straßentheilen an der von der Stadtgemeinde zu beſtimmenden Stelle anzubringenden Laternen ſoll nach Wahl der Stadtgemeinde eine oder mehrere Glühlampen oder ein Bogenlicht enthalten. vH) die für ſolche Lampen verbrauchte Elektrizität wird nach Maßgabe des jeweilig geltenden Grundpreiſes für gewerbliche Zwecke und bei Gewährung von Ausnahmepreiſen gegenüber dem Grundpreiſe nach Maßgabe des jeweilig niedrigſten Ausnahmepreiſes für gewerbliche Zwecke berechnet, jedoch ſoll der Preis für die Kilowattſtunde 16 Pfennig nicht überſchreiten dürfen. 7*