352. c) die Lieferung und Aufſtellung der Lampen nebſt Widerſtänden, Schaltvorrichtungen und ſonſtigem Zubehör erfolgt durch die Unternehmerin für Rechnung der Stadtgemeinde zum Selbſtkoſtenpreis mit einem Aufſchlag von 10 pCt. d) Für Erſatz der Glühlampen und Bogenlichtkohlen ſowie für Bedienung und Unterhaltung der Beleuchtungskörper, Laternen und Bogenlampen wird der Unternehmerin eine Vergütung gewährt, welche bei halbnächtigen Glühlampen Laternen 20 ℳ, bei halb⸗ nächtigen Bogenlampen⸗Laternen 100 ℳ, bei ganznächtigen Glühlampen⸗Laternen 40 ℳ,, bei ganznächtigen Bogenlampen⸗Laternen 190 ℳ jährlich beträgt. Jede unbrauchbar gewordene Lampe iſt von der Unternehmerin ſofort und unent⸗ geltlich durch eine neue Lampe zu erſetzen. Dieſe Preiſe ſind alle drei Jahre in Bezug auf ihre Angemeſſenheit dahin zu prüfen, ob ſie herabzuſetzen ſind. Sobald die Stadtgemeinde erklärt hat, daß ſie die Beleuchtung von Straßen oder Straßentheilen verlangt, hat die Unternehmerin, ſoweit bereits Kabel in dieſen liegen, binnen 3 Monaten, andernfalls binnen 12 Monaten die Beleuchtung zu bewirken. Für den Fall, daß die vorgeſchlagenen Beleuchtungskörper in angemeſſener Friſt nicht beſchafft werden können, iſt Unternehmerin berechtigt, proviſoriſche Einrichtungen bis zu deren Fertigſtellung zu benutzen. Unternehmerin unterwirft ſich für jede angefangene Woche der Verzögerung einer Conventionalſtrafe von 100 ℳ Hinſichtlich der Lieferung des elektriſchen Stromes für Zwecke des Straßenbahn⸗ betriebes beabſichtigt der Magiſtrat mit den Straßenbahngeſellſchaften einen Vertrag abzu⸗ ſchließen, nach welchem die letzteren 10 Pfennig für die Kilowattſtunde zu bezahlen haben, mit der Maßgabe, daß auf dieſe Preiſe nachſtehende Rabatte zu bewilligen ſind: Bei einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 1 Million Kilowattſtunden 2pCt., bei einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattſtunden 4 pCt., bei einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 2 Millionen Kilowattſtunden 6 pCt., bei einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 2,5 Millionen Kilowattſtunden 8 pCt., bei einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 3 Millionen Kilowattſtunden 10 pCt. Unternehmerin iſt verpflichtet, den Straßenbahngeſellſchaften die Elektrizität nach dem vor⸗ ſtehenden Tarif zu liefern, wobei bemerkt wird, daß der obige Tarif auch maßgebend iſt für die von den Straßenbahnen etwa benöthigte Beleuchtung ihrer Wagen und Bahnhöfe. Unternehmerin räumt der Stadtgemeinde das Recht ein, die elektriſche Beleuchtung aller oder einzelner der im Weichbilde der Stadt belegenen ſtädtiſchen Gebäude und Grund⸗ ſtücke zu verlangen. Die Vergütung ſoll nach Wahl des Magiſtrats entweder nach dem Tarif mit einer Ermäßigung von 10 pCt. gegen den Tarifſatz oder bei Gewährung von Ausnahmepreiſen gegenüber dem Tarif nach dem jeweilig niedrigſten Ausnahmepreis für Beleuchtung feſtgeſetzt werden. Desgleichen räumt die Unternehmerin der Stadtgemeinde das Recht ein, die Ver⸗ ſorgung aller oder einzelner der im Weichbild der Stadt belegenen ſtädtiſchen Gebäude oder Grundſtücke mit elektriſchem Strom zum Antrieb von Motoren oder zu ſonſtigen gewerb⸗ lichen Zwecken zu verlangen. Die Vergütung ſoll nach Maßgabe des jeweilig geltenden Grundpreiſes für gewerbliche Zwecke und bei Gewährung von Ausnahmepreiſen gegenüber dem Grundpreiſe nach Maßgabe des jeweilig niedrigſten Ausnahmepreiſes für gewerbliche Zwecke berechnet werden, jedoch ſoll der Preis für die Kilowattſtunde 16 Pfennig nicht überſchreiten dürfen. Die Entnahme von Elektrizität ſeitens der Stadtgemeinde für die öffentliche Be⸗ leuchtung von Straßen und Straßentheilen, für den Antrieb von Motoren und für ſonſtige gewerbliche Zwecke bildet für die Preisberechnung und Rabattgewährung ein Ganzes, ebenſo die Entnahme von Elektrizität ſeitens der Stadtgemeinde für die Beleuchtung ſtädtiſcher Gebäude und Grundſtücke.“ Die Prüfungsgebühr für Hausinſtallationen iſt von 10 pCt. auf 4 pCt. herabgeſetzt worden. Der die Prüfung und Ueberwachung der Hausanſchluß⸗ und Inſtallationsarbeiten regelnde § 7 des Betriebsvertrages iſt entſprechend geändert. Um den Strombezug zu erleichtern, ſind neue im Anhange abgedruckte Beſtimmungen für den Strombezug durch Wiederverkäufer für den Anſchluß von Akkumulatoren⸗Batterien und von Transformatoren⸗Unterſtationen auf Privatgelände getroffen. An Ausgaben ſind für das Werk bis zum Schluß des Etatsjahres zur An⸗ weiſung gelangt: im Jahre 1898 für die Vorarbeiten für das für die Pumpen 5 280,00 ℳ Elektrizitäswerk 395,63 ℳ. für die Waſſerreinigung 10 360,00 „ in den Jahren 1899/1900 für den Economiſer 14 400,00 „ für die Gebäude . . 405 600,00 „ für den Laufkrahn. 27 300,00 „ für den Schornſtein. .. 17 600,00 „ für die Kohlen⸗ und Aſchen⸗ für die Verwaltungsgebäude 69 600,00 „ transportanlagen . 14 360,00 „ für die Fußgängerbrücke 52 000,00 „ für die Dynamomaſchine und für die Dampfanlage. 306 640,00 „ Accumulatoren . . . 212 504,00 „