— 55. — für die Beleuchtung der für Gehälter und Reiſe⸗ Centrale 5 600,00 ℳ diäten . 22 821,88 . für die Schaltanlage 44 160,%0 „ für Erd⸗ und Pflaſter⸗ für das Leitungsnettz 578 459,22 „ arbeiten bei Verlegung für Verrichtungen an den des Kabelnetzese 64 984,01 „ Kabeln zum Schutz der für Unvorhergeſehenes 1 028,22 „ Reichspoſtanlagen 6 093,86 „ für Banzinſen. 24 663,52 „ für Grunderwerb. . 528 558,96 „ Zuſammen: 2 112 409,85 % Die Abrechnung der Bauausführungen hat im Berichtsjahr nicht vollendet werden können. 10. Die Itraßenreinigung. Am 1. April 1900 umfaßten die der regelmäßigen Reinigung unterworfenen Straßendammflächen 960 349,37 am und die der Bürgerſteige 610 699,20 Im, zuſammen 1 571 048,57 qm. „: 0 + 2. Am Schluſſe des Berichtsjahres (31. März 1901) waren 995 50142 qm Straßen⸗ dammflächen und 922 92702 am Bürgerſteige, zuſammen 1421 498,24 am vorhanden. Die Straßendamüfläche bat ſich durch Herſtellung nachſtehender, neuer Straßen⸗ ſtrecken und zwar der Straße 17— I1, Straße 7a—V—3, Straße 3—Ä—5, Bleibtreu⸗ Straße zwiſchen Mommſen⸗Straße und Kurfürſtendamm, Lietzenburger Straße, zwiſchen Meineke⸗ und Faſanen⸗Straße und Schlüter⸗Straße zwiſchen Stadtbahn und Kurfürſtendamm um 19 795,13 qm und durch Verbreiterung bei Gelegenheit der Neupflaſterungen ſowie durch Verlängerung der gepflaſterten Straßen um 13 356,72 qm, alſo im Ganzen um 33 151,85 qm vergrößert. Die während des Berichtsjahres täalich zu reinigende Straßen⸗ fläche betrug: Pflaſter 640 262 Im, Bürgerſteige 563 198 qm, alſo im Ganzen 1 203 460 am. Der größte Theil der Straßen wurde täglich gereinigt und nur 102 191,04 qm wurden wöchentlich drei bezw. zwei Mal gereinigt. Was die Reinigung der Bürgerſteige betrifft, ſo wurde dieſe gleichzeitig mit der Reinigung der Straßendämme ausgeführt, während die winterliche Reinigung derſelben von Eis und Schnee ſowie das Beſtreuen mit abſtumpfendem Material nach der Polizei⸗Verordnung vom 29. September 1877 §§ 2—4 Sache der Eigenthümer der angrenzenden Grundſtücke iſt. Die winterliche Reinigung der Bürgerſteige vor den ſtädtiſchen Grundſtücken wurde durch die Verwaltung ausgeführt. Das Asphaltpflaſter wurde durch Spülmaſchinen täglich regelmäßig ein Mal und die ſehr verkehrsreichen Straßen zwei Mal gewaſchen; außerdem wurde das Asphaltpflaſter täglich ein Mal geſprengt. Durch Arbeiter und Burſchen (fliegende Kolonnen) wurde das Asphaltpflaſter von dem Pferdedünger und Unrath fortwährend geſäubert. Den fliegenden Kolonnen liegt auch die Reinigung der Wochenmärkte, ſowie das Aufſuchen von Papier von den an den Asphalt⸗ ſtraßen belegenen Straßen ob. Bei eingetretener Glätte wurde das Asphaltpflaſter am Tage durch die fliegenden Kolonnen und in der Nacht durch die Baggerer, um ein Ausgleiten der Pferde zu verhindern, mit Kies beſtreut. Das Asphaltpflaſter hat ſich im Berichtsjahre um 56 609,47 qm vergrößert, ſodaß daſſelbe am Schluſſe des Berichtsjahres eine Geſammtfläche von 308 820,18 am hatte. Im Betriebsperſonale ſind Veränderungen nicht vorgekommen. Es beſtand aus: 1 Straßenreinigungsinſpektor, 3 Straßenreinigungsaufſehern, 2 Hülfsaufſehern. Das Arbeiterperſonal ſetzte ſich am Schluſſe des Berichtsjahres aus 8 Kolonnen⸗ führern, 91 Arbeitern, 21 Arbeitsburſchen, alſo 120 Köpfe zuſammen; für je 2 entlaſſene Arbeitsburſchen war bis zum Ende des Berichtsjahres 1 Hülfsarbeiter eingeſtellt. Die Kopfzahl der Arbeiter hat ſich gegen das Vorjahr um 10 vermehrt und die der Arbeits⸗ burſchen um 19 verringert. Die Beſchäftigung von Arbeitsburſchen bei der diesſeitigen Verwaltung hat ſich nicht bewährt. Die noch vorhandenen Arbeitsburſchen ſollen vorläufig im Dienſt verbleiben, neue dagegen nicht mehr eingeſtellt werden. Für je zwei zur Entlaſſung kommende Burſchen ſoll ein ſtändiger Arbeiter eingeſtellt werden. Bei Eintritt zahlreicherer Erkrankungen von längerer Dauer wird für je zwei kranke Arbeiter ein Hülfsarbeiter gegen tägliche Kündigung mit einem Stundenlohn von 30 Pfg. eingeſtellt. Die Arbeiter und Arbeitsburſchen beziehen in Krankheitsfällen außer ihrem Kranken⸗ gelde bis zur Dauer von 26 Wochen noch die Hälfte ihres Lohnes. Der Vorſitzende der Deputation iſt ermächtigt, Arbeitern, welche wenigſtens 2 Jahre in dauernder, ununter⸗ brochener Arbeit geſtanden haben, in beſonderen Fällen Urlaub bis zu 3 Tagen unter Be⸗ laſſung des Lohnes zu gewähren.