— 95 — 3. AInfalluerſicherung. a) Gewerbe⸗ und Bau⸗Unfallverſicherung. Als die in den abgeänderten Unfallverſicherungsgeſetzen vom 30. Juni 1900, welche in der Hauptſache am 1. Oktober 1900 in Kraft getreten ſind, namentlich dem Gewerbe⸗ Unfallverſicherungsgeſetz, bezeichnete untere Verwaltungsbehörde iſt ebenfalls der Magiſtrat beſtimmt. Die Thätigkeit der unteren Verwaltungsbehörde erſtreckt ſich auf die Kontrolle — An⸗ und Abmeldung — der verſicherungspflichtigen Betriebe, welche bis zum 1. Oktober 1900 der Königlichen Polizei-Direktion oblag, Beitreibung der rückſtändigen Beiträge, Aufnahme von Beſchwerden von Rentenſuchern gegen die vorläufigen Renten⸗Feſtſetzungsbeſcheide u. ſ. w. Nach dem Bau⸗Unfallverſicherungsgeſetz iſt die rechtzeitige Einforderung und Einreichung der Regiebaulohnnachweiſungen und die Einziehung der hiernach fälligen Prämienbeiträge zu bewirken. Insgeſammt wurden über 1200 verſicherungspflichtige Betriebe kontrollirt. Hiervon entfallen auf die Nordöſtliche Baugewerks⸗Berufsgenoſſenſchaft etwa 600 Betriebe, der Reſt vertheilt ſich auf 35 verſchiedene Berufsgenoſſenſchaften. Vom 1. Oktober 1900 bis 31. März 1901 ſind 191 verſicherungspflichtige Betriebe zur Anmeldung gekommen. Hierbei bleibt zu erwähnen, daß die Ausdehnung der Unfallverſicherung auf die gewerblichen Brauereien, die Betriebe der Schloſſer, Schmiede, Fenſterputzer, Fleiſcher und Lagereien, welche durch das Gewerbe⸗Unfallverſicherungsgeſetz beabſichtigt wird, noch nicht in Kraft getreten iſt. Es hat im November 1900 eine Aufnahme der Betriebe ſtattgefunden, deren Zutheilung zu den in Betracht kommenden Berufsgenoſſenſchaften noch durch Bundesraths⸗ beſchluß zu erwarten iſt. Dieſe Betriebe ſind in der eben erwähnten Zahl mitenthalten. In dem oben erwähnten Zeitraum ſind 34 Betriebe gelöſcht worden. Beſchwerden gegen die anderweite Feſtſetzung der Rentenbezüge haben 14 Perſonen angebracht. Wegen Beitreibung von Beitrags⸗ pp. Reſten im Verwaltungszwangsverfahren iſt der Magiſtrat von den Berufsgenoſſenſchaften in 649 Fällen in Anſpruch genommen worden. p) Unfall⸗Verſicherung für Land⸗ und Forſtwirthſchaft. Im Berichtsjahre ſind beim Stadtausſchuß als Vorſtand der Sektion v1 der Brandenburgiſchen landwirthſchaftlichen Berufsgenoſſenſchaft, welche den Stadtkreis Charlotten⸗ burg umfaßt, 16 Unfälle zur Anzeige gekommen. Von den Verletzten konnten 10 die Arbeit innerhalb der erſten 13 Wochen wieder aufnehmen, ſodaß eine Entſchädigung ſeitens der Berufsgenoſſenſchaft nicht eintrat. Von den verbliebenen Unfällen hatten zur Folge 2 eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als 13 Wochen, in welchen Fällen als Entſchädigung eine Rente gewährt werden mußte, deren Höhe nach dem jedesmaligen Grade der in Folge des Unfalles eingetretenen Erwerbsunfähigkeit zu bemeſſen war. Zwei Renten wurden bewilligt. Zwei Rentenanſprüche wurden abgewieſen. Gegen diesſeitige Entſcheidungen wurden zwei Berufungen eingelegt. 29 erneute Unterſuchungen von Rentenempfängern wurden vorge⸗ nommen. 2 Ueberweiſungen in ein Krankenhaus zur Beobachtung bezw. erneuten Behandlung ſanden ſtatt. Die Zahl der verſicherungspflichtigen Betriebe beträgt 101. Die Zahl der beitragsfreien Betriebe 5. Freiwillig Verſicherte ſind 1 vorhanden. Die Zahl der land⸗ wirthſchaftlichen Nebenbetriebe belief ſich auf 37. 4. Ruhrlohn und Hinterbliebenen-erſargung für ſtädtiſche Arbeiter und Angeſtellte. Die Grundſätze für die Bewilligung von Ruhelohn und Hinterbliebenen⸗Verſorgung für ſtädtiſche Arbeiter und Angeſtellte welche mit dem 1. April 1900 in Kraft getreten, ſind im Anhange mitgetheilt. Bis zum 31. März 1901 ſind bewilligt worden: Ruhelohn an zwei Straßen⸗ reinigungsarbeiter nach einer anrechnungsfähigen Dienſtzeit von 27 bezw. 18 Jahren 464 . bezw. 291 ℳ und 250 ℳ Wittwengeld an die Wittwe eines nach einer anrechnungsfähigen Dienſtzeit von 25 Jahren verſtorbenen Straßenreinigungsarbeiters.