vor dem Vorſitzenden Spruchgericht uberhaupt Berichts⸗ b. Berichts⸗ „b.. Berichts⸗ 1 jhe Vorjahr 1h. Voriahr Iahr Vorjahr Art der Erledigung Durch rechtskräftiges Verſäumniß⸗ 5. urtheil gegen Klägere 19 11 — — 19 11 6. Durch rechtskräftiges Verſäumniß⸗ urtheil gegen Beklagten 55 28 — — 55 28 7. Durch Verſäumniß im Sinne des § 38! Gewerbegerichtsgeſetzes 5 2 — — 5 2 8. Durch kontradict. Endurtheil und zwar: a) durch Verurtheilung (ganz oder theitweiſe)⸗ 10 12 97 81 107 93 b) Abweiſung der Klage 32 1 120 115 98 142 138 Zuſammen 5— 8 121 93 212 179 333 272 (Prozent der Geſammtzahl der erledigten Klage) 17,5 14,7 30,6 28,3 48,1 43,0 9. auf andere Weiſe (Ruhenlaſſen des Prozeſſes, abweiſender Beſchluß wegen Unzuſtändigkeit ꝛc.) 104 131 8 13 112 144 (Prozent der Geſammtzahl der erledigten Klagen/““ 15,0 20,7 1,2 2,0 16,2 22,7 Zuſammen 1—9 407 389 258 227 692 633 (Prozent der Geſammtzahl der erledigten Klage)h 58,8 61,4 37,3 35,8 K H Außerdem vor dem Termin zurückgenommen (in Prozente)). 3,9 2,8 Unerledigt blieben am Jahresſchlu. 5 22 Die Zahlen zu 1 bis 4 drücken weſentlich die vergleichende Thätigkeit des Vorſitzenden aus. Die erſte Verhandlung fand im Berichtsjahre — wie im Vorjahre — durchweg vor dem Vorſitzenden allein, die weitere Verhandlung vor dem mit 4 Beiſitzern beſetzten Spruch⸗ gericht ſtatt. Die Sitzungen des letzteren wurden halbfährlich im Voraus feſtgeſetzt und die Beiſitzer für jede Sitzung ausgelooſt. Es wurden 79 (72) Terminstage abgehalten und zwar 55 (52) vor dem Vorſitzenden allein und 24 (20) vor dem Spruchgericht. Die Zahl der an den Terminstagen verhandelten einzelnen Streitſachen betrug vor dem Vorſitzenden 631 (572), vor dem Spruchgericht 297 (252), zuſammen 928 (824). Die Höchſtzahl der an einem Tage verhandelten Klagen beziffert ſich auf 18 (19) vor dem Vorſitzenden und 17 (16) vor dem Spruchgericht, die Jahresdurchſchnittszahl auf 11 (11) vor dem Vorſitzenden und 11 (12) vor dem Spruchgericht. In 58 (72) Fällen wurden die Klagen wegen ganz offenbarer ſachlicher oder örtlicher Unzuſtändigkeit des Gewerbegerichts durch förmlichen Beſchluß des Vorſitzenden ohne vor⸗ gängige mündliche Verhandlung zurückgewieſen. Wie im Vorjahre, ſo ſind auch im Berichtsjahre die Fälle ſehr zahlreich, in denen die Rechtſuchenden ſich ſchon in der Gerichtsſchreiberei von der zweifelloſen Unzuſtändigkeit des Gewerbegerichts oder von der Ausſichtsloſigkeit ihrer vermeintlichen Anſprüche überzeugen ließen und von der Klageerhebung freiwillig Abſtand nahmen. Hierher gehören beſonders die Dienſtbotenſtreitigkeiten, für welche die Gewerbegerichte nicht zuſtändig ſind. Von den Klagen wurden erledigt innerhalb nachſtehender Termine: Fälle Prozentſatz 1900/01 1899/0 1900/01] 1899/00 Zahl der Tage Nach 1—3 Tagen 127 226 18,6 ] 35,7 4 6 „ , 173 116 25,0 18,4 zuſammen nach 1—6 Tagen 300 342 43,6 54,1 Nach 7—13 Tagen . 151 130 21,8 20,5 Tagen und ſpäterrrn 241 161 34,6 25,4 zuſammen nach 7 Tagen und ſpäter ] 392 291 ] 56,4 ] 45,9