— 189 — Dieſe Löhnung gilt als Normalentſchädigung für die Bedienung von Verwaltungs⸗ räumen bis zu 600 am Grundfläche. Darüber hinaus werden für je 100 qm Grundfläche als beſondere Entſchädigung je 150 ℳ gezahlt. Für Vorhaltung des Reinigungs⸗ pp. Materials werden gewährt bis zu 600 am Grundfläche 50 ℳ, bis zu 1000 Im Grundſlache 75 ℳb über 1000 am Grundfläche 100 ℳ Be⸗ Für 2 941 Lobn ſondere] Rei⸗ Zu⸗ Bis W anach erhalten Dienſtalter Entſcha⸗] nigungsſ ſammen isher ehr digung ſmaterial Schulz, Kirch⸗Str. 4/5 1. 10. 86 1440 450 75 1965 1875 90 Hampel, Berliner⸗ Straße 72 I1I1I. 25. 11. 89 1440 — 50 1490 1400 90 Rietz, Berliner⸗Straße Nr 771I1. 1. 10. 89] 1440 K 50 1490 1400 90 Lüdecke, Tiefbau⸗Büreau ſ 1. 4. 90] 1440 150 75 ] 1665 1400 265 Schöneberg, Kirch⸗ Straße 11I1. 1. 6. 991 1140 750 100 1990 1500 490 König, Gasanſtalts⸗ büreau.. 1. 1. 97] 1200 K 50 1250 1250 — Werdermann, Rathhaus — 1740 1050 100 ] 2890 ] 3100 50 + 160 erl. J3550 Miethe Sämmtlichen Hauswarten — auch Werdermann — iſt freie Dienſtwohnung zu gewähren; die beſondere Zahlung von 160 % des p. Werdermann für die Wohnung fällt alſo weg. Werdermann hat eine Aufbeſſerung ſchon in der Kl. vI erhalten; er ſteht als Beamter der Kl. vI verhältnißmäßig erheblich beſſer als die übrigen Hauswarte; bis auf Weiteres bleibt er natürlich auf einem Geſammteinkommen von 3100 ℳ IX. Die Laternenwärter erhalten: Tagelohn 2,00 2,10 2,20 2,30 2,40 2,50 ℳ. nach 2 4 6 8 10 Jahren. Jahresverdienſt 730, 766,50 803, 839,50, 876, 906,50 ℳ. B. Für die im Tage⸗ oder Stundenlohn beſchäftigten Arbeiter ſind Feſtſetzungen des Lohnes nicht getroffen, die Regelung deſſelben wird vielmehr dem Magiſtrat überlaſſen. C. Für die im ſtändigenArbeitsverhältnißſtehenden Arbeiter gelten folgende Beſtimmungen: 1. Jeder Arbeiter muß mit dem Mindeſtlohn anfangen. 11. Der Magiſtrat iſt ermächtigt, jeden Arbeiter bei guten Leiſtungen und bei guter Führung in gleichen Raten nach mindeſtens zweijährigen Zeiträumen bis zum Höchſtlohn aufrücken zu laſſen. III. Diejenigen Arbeiter, die bereits ein höheres Lohn beziehen, als nach Vor⸗ ſtehendem gewährt werden kann, beziehen das höhere Lohn weiter, unterliegen aber im Uebrigen den eben erwähnten Beſtimmungen. Iv. Die gewöhnliche werktägliche Arbeitszeit umfaßt 10 Stunden. Ueberſtunden werden nur dann bezahlt, wenn an einem Tage mehr als eine zu leiſten iſt In dieſem Falle werden ſämmtliche geleiſtete Ueberſtunden vergütigt und zwar die Stunde zu 4 Ia mit 40 4, zu A I0 mit 45 %, zu 4 10 mit 50 4. v. Diejenigen Verwaltungszweige, in denen nach der Natur des Betriebes Aus⸗ nahmen von der Regel zu IV erforderlich ſind, beſtimmt der Magiſtrat. vI. In Krankheitsfällen wird bis zu 26 Wochen die Hälfte des Lohnes neben den Leiſtungen der Krankenkaſſe gezahlt. Nach Verlauf von 26 Wochen hört die Lohnzahlung auf. Den zu militäriſchen Uebungen eingezogenen Arbeitern iſt auf die Dauer von höchſtens 8 Wochen das halbe Lohn zu zahlen. vII. Soweit vorſtehend nicht ausdrückliche Beſtimmungen getroffen ſind, bleibt die Regelung der Verhältniſſe der ſtädtiſchen Arbeiter dem Magiſtrat überlaſſen, was namentlich von Arbeitsordnungen, Kleidung u. ſ. w. gilt. VIII. Eine Entlaſſung derjenigen Arbeiter, welche bereits länger als zehn Jahre im ſtädtiſchen Dienſt ſich befinden, iſt nur auf Beſchluß des Magiſtrats bezw. der Ver⸗ waltungsdeputationen zuläſſig. Wo eine Verwaltungsdeputation beſteht, ſoll dieſe in der Regel gehört werden. D. Auf die bei der Gasanſtalt beſchäftigten Arbeiter finden von den Beſtimmungen zu C nur Nr. vI und vIII Anwendung.