— 190 — 2. Ansführungsbeſtimmungen zu den Beſtimmungen betreffend die Lohnverhültniſſe. Zur Ausführung der Beſtimmungen betr. die Lohnverhältniſſe der ſtädtiſchen Arbeiter vom 5. April d. Is. — II. C. 158 — werden folgende Grundſätze aufgeſtellt: 1. Zu Abſchnitt B. Für die männlichen Arbeiter der Lohnklaſſe a wird der regelmäßige Arbeitslohn auf 30 Pfg. für die Stunde mit der Maßgabe feſtgeſetzt, daß Abweichungen auf Grund eines Deputationsbeſchluſſes zuläſſig ſind. Für weibliche Arbeiter ſowie für Arbeiter der Lohnklaſſen b und « werden generelle Feſtſetzungen nicht getroffen. Die Gasanſtaltsverwaltung behält auch bezüglich der Lohnklaſſe a freie Hand. Für die bis zum 1. Juli d. Is. bewirkten Zahlungen bewendet es bei den bis⸗ herigen Sätzen. 1I. Zu Abſchnitt C. Als ſtändig im Sinne dieſer Beſtimmungen gilt ein Arbeiter, der mit der Abſicht dauernder Beſchäftigung angenommen, wenigſtens bereits 4 Wochen im ſtädtiſchen Dienſt geweſen iſt. Bei ſolchen Arbeitern, welche mit regelmäßig wiederkehrenden Unterbrechungen angenommen zu werden pflegen, fällt bei der Wiederaufnahme der Arbeit die 4 wöchentliche Wartezeit weg. III. 3u C. vI. a. Die Zahlung der Hälfte des Lohnes in Krankheitsfällen erfolgt vom Tage der Erkrankung ab und ohne Rückſicht auf die Dauer der Krankheit bis zur Grenze von 26 Wochen; insbeſondere tritt eine Unterſcheidung zwiſchen Erkrankungen von längerer und kürzerer Dauer im Sinne des § 616 B. G. B. nicht ein; dieſe Beſtimmung iſt gemäß § 619 B. G. B. durch Arbeitsvertrag feſtzulegen. b) Bezieht der Erkrankte Krankengeld aus einer Krankenkaſſe, zu welcher die Stadt⸗ gemeinde Beiträge zahlt, ſo erfolgt die Lohnzahlung nur in der Höhe, daß unter Hinzu⸗ rechnung des Krankengeldes der volle Lohnſatz nicht überſtiegen wird. Eine entſprechende Kürzung des Lohnes tritt auch dann ein, wenn aus Anlaß eines Unfalles Bezüge auf Grund des Unfallverſicherungsgeſetzes gewährt werden. 0) Für die bis zum 1. Juli d. Is. bewirkten Zahlungen finden dieſe Beſtimmungen keine rückwirkende Anwendung; die bisherigen Zahlungen bleiben unberührt. d) Die Verpflichtung der Stadtgemeinde zur Zahlung des Lohnes hört mit dem Tage der Entlaſſung des betr. Arbeiters aus dem ſtädtiſchen Dienſte ohne Weiteres auf. Die allgemeinen Grundſätze der Beendigung des Dienſtverhältniſſes — Kündigung, ſofortige Entlaſſung pp. — werden durch die Friſt von 26 Wochen nicht berührt. e) Sofern nach dieſen Grundſätzen Lohnzahlung an ſolche Arbeiter zu bewirken ſind, welche aus außerhalb des Etats beſtehenden Poſitionen (Baufonds u. ſ. w.) gelöhnt werden, ſind derartige Zahlungen bis auf Weiteres vorſchußweiſe unter beſonderer Poſition auf den Etat zu übernehmen. Die ſpätere Erſtattung derartiger Vorſchüſſe bleibt vorbehalten. IV. Zu C. VII. 1. Für die Beurlaubung von Arbeitern wird Folgendes beſtimmt: In Fällen vorübergehender dringender Behinderung, insbeſondere durch Kontroll⸗ verſammlungen, gerichtlich oder ſonſt behördlich angeordnete Termine, Todesfälle unter den Familienmitgliedern des eigenen Hausſtandes ſoll in der Regel auf ordnungsmäßig geſtellten Antrag Urlaub unter Fortbezug des unverkürzten Lohnes ertheilt werden. Die Entſcheidung über derartige Anträge nach Prüfung und Feſtſtellung des Sachverhaltes liegt ausſchließlich in dem Ermeſſen des Dezernenten; dieſe Beſtimmung iſt gemäß §§ 616, 619 B. G. B. durch Arbeitsvertrag feſtzulegen. Außerdem wird den Dezernenten geſtattet, ſolchen Arbeitern, welche wenigſtens zwei Jahre in ununterbrochenem Arbeitsverhältniß geſtanden haben, auf Antrag Urlaub bis zu drei Tagen unter Belaſſung des Lohnes zu gewähren. 2. Zum Zwecke der Umrechnung von Monats⸗ bezw. Wochenlöhnen auf Tage ſind überall die regelmäßigen Arbeitstage des Monats⸗ bezw. der Woche in dem betr. Verwaltungs⸗ betriebe zu Grunde zu legen. 3. Bei den auf Akkord beſchäftigten Arbeitern wird, ſofern nicht — wie z. B. bei den Kanzliſten durch § 4 der Kanzlei⸗Ordnung — feſte Normalſätze für die Arbeitsleiſtung feſtgelegt ſind, der in Krankheits⸗ oder Urlaubsfällen zu zahlende Lohn nach denjenigen Lohnbezügen berechnet, welche der betr. Arbeiter erhalten würde, wenn er nicht in Akkord ſondern in Tagelohn gemäß I a— der Beſtimmungen vom 5. April 1900 bezahlt würde. Die Einreihung in die betreffende Lohnklaſſe bleibt den Dezernenten überlaſſen. Charlottenburg, den 3. Dezember 1900. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. 1. Nachtrag zur Verfügung vom 3. Dezember 1900. Die Aufrückungsperiode für die ſtändigen Arbeiter beginnt vom Tage des Ein⸗ trittes in den Bezug eines Monatslohnes und zwar unter Einrechnung der Probe⸗ dienſtleiſtung, falls auch während derſelben Monatslohn bezogen iſt.