— 191 — Der Termin der Erhöhung des Lohnes iſt bei im Laufe des Monats erfolgtem Eintritt auf den nächſtfolgenden Monatserſten feſtzuſtellen. Charlottenburg, den 7. Februar 1901. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. 2. Nachtrag zur Verfü gung vom 3. Dezember 1900. Zuſatz zu Abſchnitt IIIa: f) Iſt der Arbeiter in Folge einer Krankheit, Verwundung oder ſonſtigen Be⸗ ſchädigung, die er ſich bei Ausübung des Dienſtes oder aus deſſen Veranlaſſung ohne eigenes Verſchulden zugezogen hat, dienſtunfähig, ſo kann demſelben nach dem Ermeſſen des Dezernenten der volle Lohnſatz für diejenige Zeit belaſſen werden, während welcher er Krankengeld nicht bezieht. Charlottenburg, den 3. April 1901. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. 3. Nachtrag zu den Beſtimmungen betr. die Lohnverhältniſſe der ſtädtiſchen Arbeiter vom 5. April 1900 — II. C. 158 und zur Aus führungs⸗Verfügung vom 3. Dezember 1900 — 1a. 2812. Zu Folge Magiſtratsbeſchluſſes vom 15. Auguſt 1901 erhält der Abſatz 1 Abſchnitt C vI der Verfügung vom 5. April 1900 folgende Faſſung: „In Krankheitsfällen wird bis zu 26 Wochen die Hälfte des Lohnes neben den Leiſtungen der Krankenkaſſe gezahlt.“ Ziffer 1II1p 1. Abſatz der Ausführungs⸗Verfügung vom 3. Dezember 1900 wird durch folgenden Zuſatz ergänzt: „Die übrigen Leiſtungen der Krankenkaſſe bleiben hierbei außer Betracht.“ Charlottenburg, den 8. Oktober 1901. Der Magiſtrat. Schuſtehrus.