— 192 — 3. Grundſätze für die Bewilligung von Ruhelohn und Hinterbliebenen⸗Verſorgung für ſtädtiſche Arbeiter und Angeſtellte ſoweit die Stellen der letztgenannten nicht in den Normal⸗Beſuldungsetat aufgenommen ſind. (Gemeinde⸗Beſchluß vom 28. März, 9. Mai und 7. Juni 1900.) § 1. Städtiſche Arbeiter und Angeſtellte, die in ihrem Haupterwerb der Stadt Charlotten⸗ burg gegen Lohn dienen, ohne 4) nach den Ortsſtatuten betr. die Gewährung von Ruhegehalt und Wittwen⸗ und Waiſengeld vom 16./31. März 1900, p) nach der Ordnung betr. das Ruhegehalt der Feuerwehrmannſchaften und die Fürſorge für die Wittwen und Waiſen der bei Ausübung ihres Berufs verunglückten Feuer⸗ wehrmannſchaften vom 18. Dezember 1897 einen Anſpruch auf Ruhegehalt und Verſorgung ihrer Hinterbliebenen zu haben, ſollen nach Maßgabe folgender Beſtimmungen einen Ruhe⸗ lohn und im Falle ihres Todes ihre Hinterbliebenen Wittwen⸗ und Waiſengeld erhalten. Ein Rechtsanſpruch auf Gewährung von Ruhelohn und Hinterbliebenen⸗Verſorgung beſteht für ſolche Perſonen nicht. Die ausgeſprochene Bewilligung kann durch Gemeinde⸗ Beſchluß jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Verſagt der Magiſtrat die Bewilligung von Ruhegehalt bezw. Wittwen⸗ und Waiſengeld in ſolchen Fällen, in denen er die Vorausſetzungen des §2 für die Bewilligung für vorliegend erachtet, ſo iſt der Stadtverordneten⸗Verſammlung davon Mittheilung zu machen. § 2. Vorausſetzungen der Gewährung eines Ruhelohns ſind: a) Die in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geiſtigen Kräfte eingetretene dauernde Unfähigkeit, den bisherigen oder einen ähnlichen ſtädtiſchen Dienſt zu verſehen. p) Eine mindeſtens 10jährige ununterbrochene Beſchäftigung im ſtädtiſchen Dienſt nach vollendetem 25. Lebensjahre. Unterbrechungen durch Krankheit, militäriſche Uebungen und ſtädtiſcherſeits erfolgte Unterbrechungen der Arbeit kommen regelmäßig nicht in Betracht, wenn ſie im Einzelfalle 3 Monate nicht überſteigen. Die während eines Krieges bei einem mobilen oder Erſatz⸗ truppentheil erfolgte Militärdienſtleiſtung gilt ohne Rückſicht auf ihre Dauer nicht als Unterbrechung der Dienſtzeit, wenn der Betheiligte unmittelbar nach ſeiner Entlaſſung vom Militär wieder in den ſtädtiſchen Dienſt eingetreten iſt. Iſt die Dienſtunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder ſonſtigen Beſchädigung, die ſich der Betheiligte bei Aus⸗ übung des Dienſtes oder aus deſſen Veranlaſſung ohne eigene Verſchuldung zugezogen hat, ſo kann der Ruhelohn ohne Rückſicht auf die Länge der Dienſtzeit und das Lebensalter gewährt werden. § 3. Erſcheint der Betheiligte, wenngleich dauernd unfähig, ſeinen bisherigen oder einen ähnlichen Dienſt weiter zu verſehen, nach ſeinen körperlichen und geiſtigen Fähigkeiten zu einer anderweiten Verwendung im ſtädtiſchen Dienſt geeignet, ſo bleibt dem Magiſtrat das Recht vorbehalten, ihn an Stelle der Gewährung von Ruhelohn anderweit im ſtädtiſchen Dienſte gegen den für die jeweilige Dienſtleiſtung feſtgeſetzten Lohn zu beſchäftigen. Iſt nicht mit Beſtimmtheit feſtzuſtellen, ob die Unfähigkeit zur Ausübung des bis⸗ herigen oder eines ähnlichen oder eines anderweiten Dienſtes dauernd ſein wird, ſo kann ein Ruhelohn auf beſtimmte Zeit gewährt werden. § 4. Der Ruhelohn beträgt, wenn die Verſetzung in den Ruheſtand nach vollendetem 10., jedoch vor vollendetem 11. Dienſtjahre eintritt, % und ſteigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienſtjahre um / des regelmäßigen Arbeitslohnes im letzten Jahre. Ueber den Betrag von dieſes Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht ſtatt. Bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienſtzeit werden die im § 2 aufge⸗ führten Unterbrechungen der Beſchäftigung im ſtädtiſchen Dienſt im Falle des Kriegsdienſtes ohne Rückſicht auf die Dauer der Unterbrechung, in den übrigen Fällen in Höhe von zuſammen höchſtens 3 Monaten in einem Rechnungsjahre als Dienſtzeit angerechnet. Dauern die letztgenannten Unterbrechungen zuſammen länger als dieſe Zeit in einem Rechnungsjahre, ſo bleibt das Mehr bei Berechnung der geſammten Dienſtzeit außer Anſatz. Wird eine Perſon, die gemäß § 3 Abſatz 1 anderweit im ſtädtiſchen Dienſt be⸗ ſchäftigt worden iſt, demnächſt endgiltig in den Ruheſtand verſetzt, ſo erfolgt die Berechnung des Ruhelohnes ſo, daß für jedes in der anderweiten Beſchäftigung zurückgelegte Dienſtjahr 1½, des regelmäßigen Arbeitslohnes aus dieſer Beſchäftigung im letzten Jahre zu dem