— 192 — Ruhelohn hinzutritt, der dem Betheiligten zu bewilligen geweſen wäre, wenn er an Stelle der anderweiten Verwendung im ſtädtiſchen Dienſt ſofort in den Ruheſtand verſetzt worden wäre. Der ruhelohnfähige Werth einer Dienſtwohnung und von Naturalbezügen ſind vom Magiſtrat alsbald nach deren Anweiſung feſtzuſetzen. § 5. Das Wittwengeld beträgt 40 vom Hundert des Ruhelohnes (§ 4), den der Ver⸗ ſtorbene bezogen hat oder bezogen haben würde, wenn er am Todestage in den Ruheſtand verſetzt worden wäre, mindeſtens aber 250 a. jährlich. Bei Berechnung des Wittwengeldes kommen dem Verſtorbenen etwa zuſtehende anderweite Bezüge (§ 8) nicht in Abzug. Es beginnt mit dem Todestage des Mannes, oder, wenn deſſen Lohn oder Ruhelohn über den Todestag hinaus gezahlt wird, mit dem Tage, für den keine ſolche Zahlung mehr erfolgt. Es erliſcht mit der anderweiten Verheirathung. § 6. Das Waiſengeld beträgt: a) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Vaters zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Wittwengeldes für jedes Kind; p) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Vaters zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Wittwengeldes für jedes Kind; c) für Kinder einer im ſtädtiſchen Dienſt beſchäftigt geweſenen alleinſtehenden weib⸗ lichen Perſon nach dem Tode der Mutter ein Drittel eines nach § 5 zu berechnenden Wittwengeldes für jedes Kind. Es beginnt mit dem gleichen Tage wie die Zahlung des Wittwengeldes. Es erliſcht mit dem vollendeten 16. Lebensjahre. § 7. Wittwen⸗ und Waiſengeld dürfen weder einzeln, noch zuſammen den Betrag des Ruhelohnes überſteigen, der der Berechnung des Wittwen⸗ und Waiſengeldes zu Grunde zu legen iſt. Gegebenen Falles tritt eine verhältnißmäßige Kürzung der einzelnen Bezüge ein. Auf die Gewährung von Wittwen⸗ und Waiſengeld ſinden im Uebrigen die Be⸗ ſtimmungen in den §§ 6, 7 und 8 des Ortsſtatuts betr. die Gewährung von Wittwen⸗ und Waiſengeld vom 16./31. März 1900 ſinngemäße Anwendung. § 8. Stehen einem Ruhelohn⸗, Wittwengeld⸗ oder Waiſengeld⸗Empfänger Bezüge aus Mitteln des Reiches, eines Bundesſtaates oder anderer öffentlicher Verbände oder auf Grund der Geſetze über die Unfall⸗ und die Invaliditäts⸗ und Altersverſicherung zu, ſo wird der Ruhelohn, das Wittwengeld und das Waiſengeld um dieſe Bezüge gekürzt. Der Ruhelohn⸗, Wittwengeld⸗ oder Waiſengeld⸗Empfänger iſt verpflichtet, ſeine Anſprüche aus den vorerwähnten Geſetzen auf Erfordern des Magiſtrats durch alle zuläſſigen Inſtanzen zu verfolgen. ) Anmerkung. Die §§ 6, 7 und 8 dieſes Ortsſtatuts vom 16./31. März 1900 lauten: § 6. „Bei dem Ausſcheiden eines Wittwen⸗ und Waiſengeldberechtigten erhöht ſich das Wittwen⸗ und Waiſengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächſtfolgenden Monat an inſoweit, als ſie ſich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach den §8§ 3—5 gebührenden Beträge befinden. § 7. 2 War die Wittwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verſtorbene, ſo wird das nach Maßgabe der §§ 3—5 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterſchiedes über 15 bis einſchließlich 25 Jahre um %, gekürzt. Auf den nach § 4 zu berechnenden Betrag des Waiſengeldes ſind dieſe Kürzungen des Wittwen⸗ geldes ohne Einfluß. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrage ¼o des nach Maßgabe der §§ 3 und 5 dieſes Ortsſtatutes zu gewährenden Wittwengeldes ſo lange hinzugeſetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht iſt. § 8. Keinen Anſpruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem Verſtorbenen innerhalb dreier Monate vor ſeinem Ableben geſchloſſen und die Eheſchließung zu dem Zweck erfolgt iſt, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu verſchaffen. Keinen Anſpruch auf Wittwen⸗ und Waiſengeld haben die Wittwen und die hinterbliebenen Kinder eines in den Ruheſtand getretenen Beamten oder Angeſtellten aus ſolcher Ehe, welche erſt nach der Verſetzung deſſelben in den uheſtand geſchloſſen tſt.“ An Stelle der hier in Bezug genommenen §§ 3—5 des bezeichneten Ortsſtatuts treten die 88 5—7 dieſer Grundſätze 25