— 194 — § 9. Bei Wegfall der für die Bewilligung des Ruhelohnes und der Hinterbliebenen⸗ Verſorgung maßgebend geweſenen Vorausſetzungen fällt auch die weitere Zahlung der bewilligten Beträge fort. § 10. Der Ruhelohn und das Wittwen⸗ und Waiſengeld werden monatlich im Voraus gezahlt. Nicht abgehobene Theilbeträge verjähren binnen 4 Jahren vom Tage der Fälligkeit zum Vortheile der Stadtkaſſe. Hinterläßt ein Ruhelohn⸗Empfänger bei ſeinem Tode eine Wittwe oder eheliche Kinder, ſo wird der Ruhelohn noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat gezahlt. An wen die Zahlungen erfolgen, beſtimmt in allen Fällen der Magiſtrat. § 11. Der Ruhelohn und das Wittwen⸗ und Waiſengeld können mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten noch verpfändet werden. § 12. Zu Bewilligungen in weiterem Umfange oder über den Rahmen dieſer Grundſätze hinaus bedarf es eines Gemeinde⸗Beſchluſſes. § 13. Dieſe Beſtimmungen finden auf die bei ihrem Inkrafttreten bereits aus dem Dienſt der Stadt ausgeſchiedenen Perſonen und deren Hinterbliebene keine Anwendung. § 14. Dieſe Beſtimmungen treten mit dem 1. April 1900 in Kraft. Ch arlottenburg, den 18. Juni 1900. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Samter. VI. A. 1070.