— 195 — 4. Dienſtanweiſung für die Schulärzte der Stadt Charlottenburg. § 1. Die Thätigkeit der Schulärzte erſtreckt ſich auf die Mitwirkung bei der Ueberwachung 2) der geſundheitlichen Verhältniſſe des Schulhauſes, b) der Geſundheit der Schulkinder. Sofern hierbei nicht Handlungen rein mediziniſch⸗wiſſenſchaftlicher Natur in Frage kommen, iſt es in erſter Linie Aufgabe des Schularztes, das Intereſſe und Verſtändniß des Lehrers für die Anforderungen der Schulhygiene zu unterſtützen und zu fördern. Die Schulärzte ſollen daher, ſoweit die Ausübung ihres Amtes nicht ein eigenes Eingreifen gebietet, ſich nach Möglichkeit darauf beſchränken, anregend auf Rektor und Lehrer⸗Kollegium zu wirken und Rath zu ertheilen. Sie ſind verpflichtet, alle in ihre Aufgaben fallenden Aufträge des Magiſtrats bezw. der Schuldeputation auszuführen. Hierüber gelten insbeſondere die nachfolgenden Vorſchriften. § 2. Neu eintretende Schulkinder ſind von den Schulärzten unmittelbar nach der Ein⸗ ſchulung in der Schule möglichſt in Gegenwart der Eltern auf ihren Geſundheitszuſtand zu unterſuchen, und es iſt ſeſtzuſtellen, ob das Kind einer dauernden ärztlichen Behandlung oder beſonderer Berückſichtigung beim Unterricht bedarf. Die Unterſuchung unterbleibt, wenn dies von den rechtzeitig zu benachrichtigenden Eltern oder Erziehern unter Beifügung eines beſtimmten von dem Hausarzte ausgefüllten Formulars beantragt wird. Die Unterſuchung iſt in der Weiſe vorzunehmen, daß die Kinder gruppenweiſe in Anweſenheit des Lehrers bezw. ſoweit Mädchen in Frage kommen, in Anweſenheit einer Lehrerin dem Schularzte vorgeführt werden. Die Einzelunterſuchung erſtreckt ſich der Regel nach auf Sinnesorgane, Rachenhöhle, Athmungsorgane, Herz und Gliedmaßen, bei Knaben auch auf den Bauch (Bruchpforten). Ueber jedes unterſuchte Kind iſt ein Geſundheitsſchein auszufüllen, der dasſelbe von Klaſſe zu Klaſſe begleitet und beim Schulwechſel der neuen Schule überwieſen wird. Die Grundaufſtellung des Geſundheitsſcheines obliegt dem Arzte bei der Aufnahme⸗ Unterſuchung. Erſcheint ein Kind einer ſtändigen ärztlichen Ueberwachung bedürftig, ſo iſt der Schein mit dem beſonderen Vermerk „ärztliche Kontrolle“ zu verſehen. Derartige Scheine ſind alljährlich vom Arzte weiterzuführen. Geſundheitsſcheine ohne den Vermerk „ärztliche Kontrolle“ ſind nur in den Spalten 3, 4, 5, 8 und 9 weiterzuführen und zwar hat die Ausfüllung der Spalten 5 und § durch den Schularzt, die der Spalten 3, 4 und 9 durch den Lehrer zu erfolgen. Beſondere Fälle ſind dem Arzt zu überweiſen. Anm. 1. Im erſten Jahre bleibt die Unterſuchung beſchränkt auf die in die 7ten Klaſſen neu aufgenommenen Kinder; demnächſt ſind die in die 7ten und 6ten Klaſſen ſtattfindenden Aufnahmen unterſuchungspflichtig; im 3ten Jahre dto. für 7te, 6te und öte Klaſſe u. ſ. f., bis nach 7 Jahren in der ganzen Schule die Unterſuchung durchgeführt iſt. Dadurch tritt auch die Heranziehung der Lehrer zur Ausführung der Unterſuchungen nur allmählich ein. Anm. 2. Die für die allgemeinen Meſſungen pp. erforderlichen Apparate werden in der Schule vorgehalten. § 3. In jeder Schule hält der Schularzt monatlich, beim Auftreten von anſteckenden Krankheiten auch häufiger, eine Sprechſtunde ab, deren Zeit er vorher mit dem Rektor verabredet. Iſt der Arzt am verabredeten Tage verhindert, ſo hat er dies dem Rektor vorher mitzutheilen und eine andere Vereinbarung zu treffen. Die erſte Hälfte der Sprechſtunde dient zu einem kurzen, etwa je ſtündigen Beſuche von 5 bis 6 Klaſſen während des Unterrichts, ſodaß jede Klaſſe möglichſt zweimal im halben Jahre beſichtigt wird. Hierbei ſind die Geſundheitsſcheine der unter ärztlicher Kontrolle ſtehenden Kinder vom Klaſfenlehrer, der wenn möglich der Unterſuchung beizuwohnen hat, zur Stelle zu bringen. Bei dieſem Beſuche ſoll der Schularzt ſein Augenmerk auf die äußere Erſcheinung, Haltung pp. der Kinder und auf die Heizung, Ventilation, Beleuchtung und Reinlichkeit der Klaſſen und ſonſtigen Schulräume richten. Entdeckte Mängel ſind nicht in Gegenwart der Schulkinder zur Sprache zu bringen. Die zweite Hälfte des Beſuches dient der Abhaltung einer eigentlichen Sprechſtunde zur Unterſuchung der einer genaueren Obhut bedürftigen Kinder im ärztlichen Sprechzimmer. 25