— 196 — Bei der Unterſuchung der Mädchen iſt die Anweſenheit einer Lehrerin erforderlich. Die Sprechſtunde erſtreckt ſich in dringlichen Fällen auch auf ſolche Kinder, welche nicht den im erſten Theil des Beſuches beſichtigten Klaſſen angehören. Kranke oder behandlungsbedürftige Kinder werden mit einer entſprechenden ſchrift⸗ lichen Mittheilung, die durch den Schulleiter zu überſenden iſt, nach Hauſe geſchickt (vergl. Formular). Eine Behandlung ſolcher Kinder durch den Schularzt iſt ausgeſchloſſen. § 4. Die Schulärzte haben außerdem auf Antrag des Schulleiters ſolche angeblich er⸗ krankten Kinder, für die kein ärztliches Zeugniß beigebracht wird, in ihrer Wohnung zu unterſuchen, ſowie Anträge auf längere Schuldispenſationen zu begutachten. § 5. Um ein möglichſt einheitliches Vorgehen der Schulärzte herbeizuführen, haben ſich dieſelben zu gemeinſamen Beſprechungen unter dem Vorſitz eines dazu deputirten Mitgliedes der Schuldeputation zuſammenzufinden. Dieſe Beſprechungen finden in der Regel einmal vierteljährlich ſtatt. 8 6. Ein Recht zu ſelbſtſtändigen Anweiſungen an die Schulleiter und Lehrer ſowie an die Schuldiener ſteht den Schulärzten nicht zu. Sollten ihre Vorſchläge nach ihrer Meinung nicht genügend berückſichtigt werden, ſo haben ſie dieſelben eventuell nach Klärung in den gemeinſchaftlichen Konferenzen (§ 5) der Schuldeputation vorzutragen. — § 7. Ende Februar jeden Jahres haben die Schulärzte einen Bericht über ihre Thätigkeit einzureichen, in dem beſonders enthalten iſt: 1. eine tabellariſche Zuſammenſtellung der Aufnahme⸗ und Unterſuchungs⸗Reſultate, 2. Zahl der Sprechſtunden und ärztlichen Klaſſenbeſuche, 3. Anzahl und Art der wichtigeren Erkrankungsfälle, die in den Sprechſtunden unterſucht ſind, 4. etwa erfolgte beſondere ärztliche Behandlung, 5. Anzahl der den Eltern geſandten ſchriftlichen Mittheilungen, 6. Anzahl der unter ärztlicher Kontrolle ſtehenden Kinder. § 8. Bei einer Behinderung, die länger als eine Woche dauert, hat der Schularzt der Schuldeputation rechtzeitig Mittheilung zu machen, ſowie für ſeine Vertretung durch einen anderen Schularzt ev. auf eigene Koſten zu ſorgen. § 9. Der Magiſtrat behält ſich vor, dieſe Dienſtanweiſung abzuändern oder zu erweitern. Charlottenburg, den 22. März 1900. II. d. 186. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Genehmigt. Potsdam, den 9. Mai 1900. (I. §.) Königliche Regierung. Abtheilung für Kirchen⸗ und Schulweſen. Heidfeld. II. 3007/4.