— 4109 — überwachen, liebevoll zu berathen und thatkräftig zu unterſtützen. In welcher Weiſe dieſe dauernde Thätigkeit auszuüben ſein wird, muß der Umſicht, ſelbſtloſen Hingebung und Opferbereitſchaft der Pfleger und Pflegerinnen überlaſſen bleiben. Ihre Aufgabe wird es ſein, in den Herzen der Pfleglinge Liebe und Vertrauen als nothwendige Grundlage für eine erfolgreiche Fürſorge⸗Arbeit zu erwecken. Den Pflegern und Pflegerinnen wird es insbeſondere auch obliegen, die Anbahnung und Erhaltung guter Beziehungen zwiſchen dem Pflegling und ſeiner Umgebung, namentlich dem Lehrherrn, anzuſtreben, andererſeits aber für eine thunlichſt ſchnelle Auflöſung ungeeigneter Lehr⸗, Dienſt⸗ und Arbeitsverhältniſſe, und ſchleunige anderweite Unterbringung des Pfleglings Sorge zu tragen. Auf den regel⸗ mäßigen Beſuch einer Fortbildungs⸗ oder ähnlichen Schule, auf die Benutzung der zur Ver⸗ fügung ſtehenden Weiterbildungs⸗Einrichtungen (wie Volksbibliotheken, Leſehallen, Turn⸗ gemeinden und dergleichen), bei Mädchen auch auf die Erlangung einer hauswirthſchaftlichen Ausbildung, wird nachdrücklich hinzuwirken ſein. d) Ueber jeden Pflegling halbjährlich Bericht zu erſtatten. III. Fachmänniſche Beiſtände. Die fachmänniſchen Beiſtände haben im Intereſſe der Waiſen den Gemeindewaiſen⸗ räthen und Waiſenpflegerinnen, Pflegern und Pflegerinnen und den Vormündern Auskunft und Rath über Angelegenheiten ihres eigenen Berufes und Faches zu ertheilen und ſich auf ihr Erſuchen über einzelne Fragen gutachtlich zu äußern. IV. Zuſammenkünfte. Die Pfleger und Pflegerinnen kommen, nöthigenfalls bezirksweiſe, zwei Mal jährlich zur gemeinſamen Beſprechung der Verhältniſſe der ihnen anvertrauten Waiſen unter der Leitung eines Gemeindewaiſenraths zuſammen. Wichtige Beſchlüſſe und Anregungen aus dieſen Zuſam menkünften ſind der Geſchäftsſtelle mitzutheilen. V. Gel daufwendungen. Erſcheinen im einzelnen Falle Geldaufwendungen erforderlich, ſo iſt zunächſt zu prüfen, ob nicht die Angehörigen dazu ſelbſt ganz oder theilweiſe im Stande ſind. Iſt dies zu verneinen, und ſind auch andere Verpflichtete nicht vorhanden, ſo iſt zu verſuchen, ob die erforderlich erſcheinenden Mittel nicht unter der Hand beſchafft, oder ob nicht Ermäßigungen oder gänzlicher Erlaß von Koſten (wie bei Lehrgeld, Ausbildungskoſten u. ſ. w.) erreicht werden können. Erſt wenn alle dieſe Wege nicht zum Ziel führen, ſind Unterſtützungsanträge zu ſtellen. Vorausſetzung jeder Unterſtützung iſt hierbei, daß ſie für den Pflegling ſelbſt be⸗ ſtimmt iſt. Unterſtützungen an Angehörige können hier regelmäßig nur in dem Falle in Frage kommen, wo der Pflegling etwa während der Lehr⸗ oder ſonſtigen Ausbildungszeit bei der Mutter weiter verpflegt wird und Bedenken gegen dieſe Pflege nicht obwalten. Im Uebrigen iſt zu unterſcheiden: 1. Handelt es ſich um die Beſchaffung des unentbehrlichen Lebens⸗Unterhalts (Wohnung, Ernährung, Kleidung) oder die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen, ſo iſt die öffentliche Armenpflege zur Hilfe verpflichtet, wenn der Pflegling eigenes Vermögen oder hinreichendes Einkommen nicht beſitzt und andere Verpflichtete entweder nicht vorhanden, oder zur Fürſorge außer Stande ſind, oder dazu nicht ſofort herangezogen werden können. Anträge auf Gewährung der erforderlichen Hilfe ſind in ſolchen Fällen von den Pflegern und Pflegerinnen an die Armen⸗Direktion zu richten, die entweder ſelbſt das Weitere veranlaſſen oder — wenn der Pflegling ſich außerhalb Charlottenburgs aufhält — die zuſtändige Stelle um weitere Veranlaſſung erſuchen wird. 2. Liegen die Vorausſetzungen für das Eingreifen der öffentlichen Armenpflege nicht vor, erſcheint aber eine Unterſtützung dennoch im Intereſſe des weiteren Fortkommens des Pfleglings dringend geboten, ſo iſt ein eingehend zu begründender Antrag an die Geſchäfts⸗ ſtelle zu richten. Soweit die für den freiwilligen Erziehungsbeirath zu dieſem Zwecke zur Verfügung ſtehenden Mittel es erlauben, und die Anträge begründet erſcheinen, wird ihnen nach An⸗ hörung des zuſtändigen Waiſenraths entſprochen werden. Vorausſetzung jeder Bewilligung iſt die genaue perſönlich vorgenommene Ermittelung der Pfleger und Pflegerinnen und ein Antrag auf Gewährung einer beſtimmten Unterſtützung. Ob und in welchem Maße den Anträgen entſprochen werden kann, muß der Prüfung im einzelnen Falle vorbehalten bleiben. In Frage kommen werden als Hauptfälle Unter⸗ ſtützungen a) zum Beſuch von Fortbildungs⸗ und ähnlichen Schulen, oder behufs techniſcher oder hauswirthſchaftlicher Ausbildung, b) zur Bezahlung von Lehrgeld, Anſchaffung von Handwerkszeug oder ſonſtiger Ausrüſtung, c) zur Anſ chafſung von Kleidung zum Antritt eines Dienſtes oder einer ſonſtigen Stelle.