— 200 — d) zur Beſchaffung von Stärkungsmitteln, zum Gebrauch von Kuren, Bädern, Heil⸗ ſtätten oder Landaufenthalt u. ſ. w. zur Kräftigung der Geſundheit. Allen Anträgen ſind die zur Prüfung erforderlichen Schriftſtücke, zu a und b ins⸗ beſondere Schul⸗ und andere Zeugniſſe, zu d ärztliche Gutachten beizufügen. Wo es angängig erſcheint, wird auch von der Geſchäftsſtelle aus auf Gewährung von Ermäßigungen und Freiſtellen hingewirkt werden. Neben der Bedürftigkeit werden regelmäßig auch die Würdigkeit, in den Fällen zu a auch die Fähigkeiten des Pfleglings zu prüfen ſein. Unterſtützungen dieſer Art werden regelmäßig nur als einmalige Beihilfen bewilligt. Fortlaufende Unterſtützungen werden nur in beſonderen Fällen und jeweilig längſtens auf 1 Jahr gewährt; erſcheinen ſie weiter geboten, ſo bedarf es eines erneuten Antrages. Fallen vor der Auszahlung einer Unterſtützung die Vorausſetzungen fort, die der Bewilligung zu Grunde gelegen haben, oder erſcheint ihre Auszahlung aus anderen Gründen nicht mehr erforderlich, ſo iſt der Betrag, falls er zur weiteren Auszahlung an den Pfleger oder die Pflegerin gezahlt worden war, von dieſen an die Stadt⸗Hauptkaſſe zurückzuzahlen und der Geſchäftsſtelle davon Anzeige zu erſtatten. Charlottenburg, den 15. November 1900. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Samter.