— 203 — §. Vereinbarungen, das Elektrizitätswerk betreffend. Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Deputation für das Elektrizitätswerk. Verhandelt, Charlottenburg, den 11. Mai 1900. Anweſend: Schuſtehrus, Bredtſchneider, Eismann, Pegel, Schulze, Beringer. 1.—3. pp. 4. Die Elektrizitäts⸗Deputation empfiehlt auf Antrag der Firma Lahmeyer, die Beſitzer von Fabrikgebäuden, welche Räume zur Ausübung eines Gewerbes unter Lieferung von motoriſcher Kraft vermiethen, als Wiederverkäufer zu betrachten und auf die geſammte, in ihren Gebäuden für Kraftzwecke verbrauchte Energie die folgenden Rabatte auf den Grundpreis von 16 für die Kilowattſtunde zu gewähren: auf den Verbrauch von 1—20 000 Kilowattſtunden 5 pCt. Rabatt, 15 über 20 000— 40 000 Kilowattſtunden 7,5 pCt. Rabatt, 1 „ „, „, 1 40 000— 60 000 „ 0 1 14 77 , , 77 60 000— 80 000 7/ 12,5 1 % 7 7/ , , 8⁰ 000— 100 000 % 15 11 11 „ „ „ 100 000—120 000 „, 17,5 „ „ „„ „ „ 120 000—140 000 „ 20 „ „ 140 000— 160 000 „, 22,5 „ „ auf den ferneren Verbrauch 25 pCt. Sonſtige Rabatte werden nicht gewährt. Der Strompreis für Licht wird den allgemeinen Stromlieferungsbedingungen gemäß berechnet. Jedoch muß ſich die Firma Lahmeyer verpflichten, unter Abänderung der bezüglichen Beſtimmungen im §9 des Betriebs⸗ vertrages vom 3./12. Mai 1899 der Stadtgemeinde Charlottenburg bei der Lieferung elektriſcher Energie zur Beleuchtung von Straßen und von ſtädtiſchen Gebäuden und Grund⸗ ſtücken das Recht der Meiſtbegünſtigung zu gewähren, ſie darf alſo der Stadtgemeinde nicht höhere Einheitspreiſe für den Strombezug in Anrechnung bringen als dem jeweilig von ihr durch Gewährung von Ausnahmetarifen am meiſten begünſtigſten Abnehmer, dabei iſt nicht allein die für den Antrieb von Motoren auf ſtädtiſchen Grundſtücken verbrauchte Elektrizität, ſondern auch die für die Straßenbeleuchtung verbrauchte Elektrizität nach Maßgabe des jeweilig für gewerbliche Zwecke genehmigten geringſten Preiſes zu berechnen. 5. — 7. pp. Unterſchriften. Der Magiſtrat hat dem Beſchluſſe vom 17. Mai der Deputation mit der Maßgabe zugeſtimmt, daß ein Rabatt erſt gewährt wird, wenn der Verbrauch an elektriſcher Energie im Jahre 20 000 Kilowattſtunden überſteigt. Charlottenburg, den 20 Mai 1900. Bredtſchneider. Vermerk: Lahmeyer erklärte ſich mit dem Inhalt des Schreibens vom 26. Mai 1900 Ib. 243 einverſtanden. Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Deputation für das Elektrizitätswerk. Verhandelt, Charlottenburg, den 1. Februar 1901. Anweſend: Bredtſchneider, Samter, Dr. Klingenberg, Kapp, May, Pegel. 1.—7. pp. 8. Die Elektrizitäts⸗Deputation empfiehlt, auf Antrag der Firma Lahmeyer für Beleuchtungszwecke den Anſchluß von Akkumulatoren⸗Batterien mittels Drehſtrom⸗Gleichſtrom⸗ Umformers an das ſtädtiſche Kabelnetz vorbehaltlich der beſonderen Genehmigung im Einzel⸗ fall unter den folgenden Bedingungen zu geſtatten: 1. Die von dem Elektromotor verbrauchte und zur Ladung der Batterie verwendete Energie wird zu dem Preiſe der für gewerbliche Zwecke verbrauchten Energie berechnet. 2. Jede Akkumulatoren⸗Batterie iſt ſo groß herzuſtellen, daß ſie zur Speiſung der geſammten Anlage genügt und zwar für die Zeit von 4 bis 8 Uhr Abends. Während dieſer Zeit iſt die Entnahme von Strom aus dem Netz des Elektrizitätswerkes zur Ladung der Batterie oder zur direkten Speiſung der Lampen unterſagt, es kann deshalb eine Schaltung ſeitens des Elektrizitätswerkes verlangt werden, welche die Entnahme von Elek⸗ trizität aus dem Kabelnetz während dieſer Stunden überhaupt ausſchließt. Während der übrigen Tageszeit kann der Abnehmer den Beleuchtungsſtrom auch direkt aus dem Kabelnetz gegen Zahlung des normalen Tarifpreiſes entnehmen. 3. Anſchlüſſe genannter Art ſind nur zuläſſig, wenn ein Energieverbrauch von mindeſtens 30 600 Kilowattſtunden pro Jahr garantirt wird. 4. Es bleibt vorbehalten, zur Kontrolle der aufgeführten Beſtimmungen einen be⸗ ſonderen Meßapparat aufzuſtellen. Für denſelben iſt eine Miethe von 12 ℳ pro Jahr len. zu zahlen 10