— 204 — 5. Bei Zuwiderhandlungen gegen dieſe Beſtimmungen iſt das Elektrizitätswerk be⸗ rechtigt, unbeſchadet der ſtrafrechtlichen Verfolgung, die Leitungen ohne gerichtliche Ent⸗ ſcheidung abzuſperren und für den verbrauchten Strom den Tarif für Beleuchtungszwecke, mindeſtens aber 50 ℳ. als Konventionalſtrafe zu fordern. 9.—10. pp. Unterſchriften. Der Magiſtrat hat in der Sitzung am 7. d. Mts. dem Beſchluß der Elektrizitäts⸗ Deputation zugeſtimmt. Charlottenburg, den 9. Februar 1901. Bredtſchneider. Vermerk: Die Elektr.⸗Aktien⸗Geſ. vorm. W. Lahmeyer & Co. erklärte ſich mit dem Inhalt des Schreibens vom 22. d. Mts. einverſtanden. Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Deputation für das Elektrizitätswerk. Verhandelt, Charlotten burg, den 31. Oktober 1900. Anweſend: Schuſtehrus, Bredtſchneider, Gertz, Samter, Gleim, Pegel, Eismann, Gisbert, Kapp, May, Ströhler. 1.—7. pp. 8. Die Deputation beſchließt, die Transformatoren, welche auf Privatgelände unter⸗ zubringen ſind, auf Koſten der Stadtgemeinde zu Laſten des Elektrizitätswerkes zu beſchaffen. Zu den Transformatoren gehören die Hochſpannungs⸗ und Niederſpannungsſchalttafeln, die Hochſpannungs⸗ und Niederſpannungsſicherungen und der Niederſpannungsausſchalter. Alles andere Zubehör wird nicht von der Stadtgemeinde angeſchafft. 9.—10. pp. Unterſchriften. Der Magiſtrat hat in der Sitzung am 8. d. Mts. dem Beſchluß der Elektrizitäts⸗ Deputation vom 31. v. Mts. zugeſtimmt. Charlot tenburg, den 9. November 1900. Bred tſchneider. Vermerk: Die Elektr-Aktien⸗Geſ., vorm. W. Lahmeyer & Co., erklärte ſich mit dem Inhalte des Schreibens vom 15. November 1900 (1b. 5075) einverſtanden.