— 209 — Soweit für die Anwendung beſtehender geſetzlicher Beſtimmungen die Zugehörigkeit zu einem Provinzialverbande Vorausſetzung iſt, erfolgt die für den Stadtkreis Charlottenburg erforderliche Regelung durch Königliche Verordnung. Die Bildung eines beſonderen Kommunalverbandes aus der Haupt⸗ und Reſidenz⸗ ſtadt Berlin und angrenzenden Gebieten, ſowie die Regelung der Verfaſſung und Verwaltung deſſelben bleibt einem beſonderen Geſetze vorbehalten. Zu § 3. § 3 des Geſetzes, ſowie die Begründung deſſelben (S. 15 des Entwurfs) ſetzt voraus, daß die Städte Charlottenburg, Schöneberg, Rixdorf ſämmtlich den aufgeführten 4 Kaſſen angehören. Dies iſt nicht zutreffend, da Charlottenburg von der bezüglichen Be⸗ ſtimmung des Geſetzes vom 4. Dezember 1899 Gebrauch gemacht und ſ. 3t. erklärt hat, der zu 4 genannten Kaſſe nicht beizutreten. Eine derartige Beſtimmung wäre auch für das Ausſcheiden der 3 Stadtkreiſe aus den Kaſſen zu 2 und 3 des Geſetzes einzuführen; die zu 1 genannte Kaſſe kann nicht in Betracht kommen, weil ſie durch das Geſetz vom 4. Dezember 1899 für den ferneren Beitritt geſchloſſen iſt. Eine etwaige Beſorgniß, daß die bezüglichen Kaſſen bei dem Austritt der 3 Städte nicht lebensfähig wären, iſt unbegründet. Denn abgeſehen davon, daß es ſich garnicht um auf verſicherungstechniſchen Grundlagen beruhende Kaſſen handelt, exiſtiren in anderen Regierungsbezirken Kaſſen der zu 2 und 3 genannten Art, welche weit weniger Lehrſtellen umfaſſen, als die Kaſſen des Regierungs⸗ bezirks Potsdam nach Abzug der auf Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf entfallenden Stellen. So hat der Regierungsbezirk Stralſund nur 635 Lehrſtellen, Bromberg 1668, Danzig 1678, Gumbinnen 2193, Stettin 2230, Marienwerder 2357 u. ſ. f. gegen 3809 im Regierungsbezirk Potsdam ohne die 3 Städte Charlottenburg (378), Schöneberg (142) und Rirdorf (210). Andererſeits iſt nicht einzuſehen, warum dieſe Gemeinden ihre Pflichten an Ruhegehalt und Alterszulagen nicht ebenſo gut auch ohne Kaſſenzugehörigkeit ihren Lehrern gegenüber ſollen erfüllen können, wie dies den Beamten gegenüber thatſächlich der Fall iſt. Die finanziellen und rechneriſchen Bedenken, welche man aus dem nachträglichen Ausſcheiden der Städte vielleicht herleiten könnte, werden dadurch beſeitigt, daß die aus⸗ ſcheidenden Städte auf alle Rechte verzichten müſſen, welche ſie aus den bisherigen Ein⸗ zahlungen gegen die Kaſſe erworben haben. Insbeſondere würde auch ein Anſpruch auf Rückzahlung gezahlter Beiträge nicht erhoben werden dürfen. Verzichten aber die Stadtkreiſe auf die Zugehörigkeit zu der Alterszulagenkaſſe, ſo muß ihnen auch die Bewegungsfreiheit hinſichtlich der Gewährung dieſer Zulagen innerhalb der geſetzlichen Grenzen in derſelben Weiſe wie für Berlin eingeräumt werden, ſo daß es für den Beginn der Zulage nicht erſt der im § 5 des Geſetzes vom 3. Mai 1897 vorgeſehenen 7jährigen Wartezeit und für die Erreichung des Maximums nicht erſt einer Dauer von 25 Jahren (Dienſtjahren) bedarf. Der § 3 könnte vielleicht folgenden Wortlaut erhalten: § 3. An die Stelle der Regierungs⸗Abtheilung für Kirchen⸗ und Schulweſen tritt in den ihr geſetzlich obliegenden Geſchäften des Schulweſens für den Verwaltungsbezirk Berlin das Provinzial⸗Schulkollegium für Berlin und an Stelle des Oberpräſidenten, der Unter⸗ richtsminiſter. Die Zugehörigkeit der Stadtgemeinden Charlottenburg, Schöneberg und Rirdorf 1. zu der Elementarlehrer⸗Wittwen⸗ und Waiſenkaſſe für den Regierungsbezirk Potsdam (Geſetz, betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neueinrichtung von Wittwen⸗ und Waiſenkaſſen für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869, Geſetz⸗Samml. 1870 S. 1), 2. zu der Ruhegehaltskaſſe für den Regierungsbezirk Potsdam (Geſetz, betreffend Ruhegehaltskaſſen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksſchulen vom 23. Juli 1893, Geſet⸗Samml. S. 194), 3. zu der Alterszulagekaſſe für den Regierungsbezirk Potsdam (Geſetz, betreffend das Dienſteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksſchulen vom 3. März 1897, Geſetz⸗Samml. S. 25), und die Zugehörigkeit der Städte Schöneberg und Rirdorf 4. zu der Wittwen⸗ und Waiſenkaſſe für den Regierungsbezirk Potsdam (Geſetz, betreffend die Fürſorge für die Wittwen⸗ und Waiſen der Lehrer an öffentlichen Volksſchulen vom 4. Dezember 1899, Geſetz⸗Samml. S. 587) bleibt durch dieſes Geſetz unberührt, hinſichtlich der zu 2, 3 und 4 genannten Kaſſen jedoch nur, wenn von den genannten Städten dieſe Zugehörigkeit nicht gekündigt wird. Eine Kündigung iſt binnen ſechs Wochen nach Inkrafttreten dieſes Geſetzes bei der Königlichen Regierung zu Potsdam zuläſſig. Sie führt das Ausſcheiden der kündigenden Stadt aus der betreffenden Kaſſe mit Beginn des folgenden Rechnungsjahres herbei unter Verluſt der bis zum letztgenannten Zeitpunkte fällig geweſenen oder noch fälligen Beiträge und der von dieſem Zeitpunkt ab zuſtehenden Kaſſenleiſtungen. Im Falle des Ausſcheidens aus der Alterszulagekaſſe findet hinſichtlich der Alterszulagen der Lehrer und Lehrerinnen alsdann der § 5 des Geſetzes vom 3. März 1897 nur mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bezug der Zulagen ſpäteſtens nach ſiebenjähriger Dienſtzeit im öffentlichen Schuldienſte zu 27