— 210 — beginnen hat, und daß der Höchſtbetrag ſpäteſtens nach weiteren vierundzwanzig Dienſtjahren erreicht wird. Wird von dem Kündigungsrecht nicht Gebrauch gemacht, ſo iſt der auf dieſe Städte bezügliche Theil des Vertheilungsplanes des Bedarfs der zu 2—4 benannten Kaſſen von dem Provinzial⸗Schulkollegium für Berlin in dem für ſeine Belanntmachungen beſtimmten Blatte bekannt zu machen. Die Friſt für die den Schulverbänden zuſtehende Klage gegen den Vertheilungsplan beginnt mit dieſer Bekanntmachung. Zu §§ 5, 6, 11. Die 3 Stadtkreiſe Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf haben, da ihre Aufgaben denen des weiteren Kommunalverbandes durchaus eigenartig gegen⸗ überſtehen, ſchon jetzt wenig Fühlung mit der Provinz Brandenburg und mit den Organen der kommunalen Provinzialverwaltung. Die Organe der Provinzialverwaltung ſtehen den großſtädtiſchen Verhältniſſen fern und kennen die Bevölkerung der 3 Stadtkreiſe ſo wenig, daß ſie ungeeignet erſcheinen, Einwohner der 3 Stadtkreiſe für die Berufungskommiſſion, für den Gewerbeſteuerausſchuß und für den Bezirksausſchuß auszuwählen. Dies wird noch mehr der Fall ſein, wenn in Folge der Loslöſung der 3 Stadtkreiſe von dem ſtaatlichen Verwaltungsbezirk der Provinz Brandenburg die bisherigen Beziehungen noch mehr ein⸗ geſchränkt werden. Perſonen, welche die erforderlichen Eigenſchaften für Mitglieder der Berufungskommiſſion, des Gewerbeſteuerausſchuſſes oder des Bezirksausſchuſſes haben, ſind keineswegs zahlreich, es dürfte daher nicht nur billig, ſondern auch zweckmäßig ſein, die Wahl dieſer Perſonen, wie dies für Berlin vorgeſehen iſt, auch in den 3 Stadtkreiſen Char⸗ lottenburg, Schöneberg und Rixdorf den Gemeindebehörden der 3 Stadtkreiſe gemeinſchaftlich zuzuertheilen. Das gemeinſchaftliche Wahlrecht der Gemeindebehörden der 3 Stadtkreiſe würde am beſten in der Weiſe ausgeübt werden, daß ein beſonderer Wahlkörper gebildet wird, deſſen Mitglieder von dem Magiſtrat und der Stadtverordneten⸗Verſammlung jeder einzelnen Gemeinde gewählt werden. Es könnte beſtimmt werden, daß der einzelne Stadt⸗ kreis nach Maßgabe der ſich aus der letzten Volkszählung ergebenden Bevölkerungszahl für je 10000 Einwohner ein Mitglied des Wahlkörpers zu wählen hat. Die Einberufung, Leitung und Schließung des Wahlkörpers könnte dem Bürgermeiſter von Charlottenburg als ſtändigem Vorſitzendem mit Stimmrecht übertragen werden. Nach der Volkszählung des Jahres 1900 betrug die Einwohnerzahl in Charlottenburg 189290 Einwohner, in Schöne⸗ berg 96056 Einwohner, in Rirdorf 90353 Einwohner. Der vorgeſchlagene Wahlkörper würde ſich demnach zur Zeit außer dem Vorſitzenden aus 36 Mitgliedern zuſammenſetzen. Wollte man die Wahl der Mitglieder der Ausſchüſſe unmittelbar in gemeinſchaftlicher Sitzung bewirken laſſen, ſo würde ſelbſt ein ſolcher, aus den 3 Magiſträten und Stadtverordneten⸗ Verſammlungen analog der vom Entwurfe ſelbſt im § 11 3a für Berlin vorgeſchlagenen Beſtimmung zu bildende beſondere Wahlkörper nicht zu groß ſein. Er würde bei dem jetzigen Stande der betheiligten Körperſchaften 207 Mitglieder umfaſſen, während der vom Entwurf ſelbſt vorgeſchlagene Wahlkörper für Berlin 173 Mitglieder umfaſſen würde. Von ausſchlaggebender Bedeutung iſt, daß den 3 Stadtkreiſen, jedenfalls aber dem Stadtkreiſe Charlottenburg durch Abänderung des Geſetzentwurfs die Möglichkeit gegeben wird, aus der Provinz Brandenburg auszuſcheiden. Sollte eine dahingehende Abänderung des Geſetzentwurfs dem Hohen Hauſe nicht angängig erſcheinen, ſo bitten wir, dem Geſetz⸗ entwurfe die Zuſtimmung verſagen und die Königliche Staatsregierung erſuchen zu wollen, einen anderen Geſetzentwurf vorzulegen, in welchem gleichzeitig das Ausſcheiden der Stadt⸗ kreiſe Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf aus dem Kommunalverbande der Provinz Brandenburg und die Schaffung eines Kommunalverbandes Berlin vorgeſehen iſt. Charlottenburg, den 21. März 1901. Der Magiſtrat. Die Stadtverordneten. Schuſtehrus. Or. Jaffé.