— 213 — 12. Vertrag zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch den Magiſtrat, und dem Buchbindermeiſter Amandus Seide daſelbſt, Schiller⸗Straße 21, über die Herſtellung der in der ſtüdtiſchen Verwaltung, einſchließlich der ſtüdtiſchen Schulen, Gasanſtalten und Spar⸗ kaffe zu Charlottenburg vorkommenden Buchbinderarbeiten für Kontobücher und Verſchiedenes. Zur Urſchrift ſind 1,50 ℳ Stempel verwendet. § I. Der Buchbindermeiſter Amandus Seide übernimmt die Anfertigung der in der ſtädtiſchen Verwaltung einſchließlich der ſtädtiſchen Schulen, Gasanſtalten und Sparlaſſe vorkommenden Buchbinderarbeiten für Kontobücher und Verſchiedenes auf die Zeit vom 1. April 1901 bis 31. März 1904. Ausgeſchloſſen ſind Brochüren und Bucheinbände. § 2. Die Vergütigungen für die auszuführenden Arbeiten ſind nach dem angehefteten Tarif zu berechnen. § 3. Der Auftrag zur Anfertigung der Arbeiten wird ſeitens der betreffenden Verwaltungs⸗ ſtellen mittelſt Beſtellzettels ertheilt. Ohne Beſtellzettel dürfen Arbeiten nicht ausgeführt werden. § 4. Die Arbeiten ſind den Beſtellungen entſprechend unter Verwendung guter Materialien dauerhaft und kunſtgerecht zu fertigen und innerhalb der vorgeſchriebenen Friſten abzuliefern. Nicht vorſchriftsmäßig gefertigte Arbeiten werden nicht abgenommen; dem Unternehmer ſteht hiergegen ein Einſpruch nicht zu. Im Falle der nicht pünktlichen Innehaltung der Liefer⸗ friſten unterwirft ſich der Unternehmer einer vom Magiſtrat feſtzuſetzenden Vertragsſtrafe bis zu 5 (fünſ) Mark für jeden einzelnen Fall. Der Magiſtrat iſt in ſolchen Fällen ferner berechtigt, die Arbeiten auf Koſten des Unternehmers anderweitig fertigen zu laſſen. § 5. Bei der Ablieferung der Arbeiten hat der Unternehmer den Beſtellzettel mit vorzu⸗ legen und auf der Rückſeite mit folgendem von ihm zu vollziehenden Vermerk zu verſehen: % „Abgeliefert am , aneee Der abnehmende Beamte pp. prüft die Arbeiten, verſieht den Beſtellzettel mit nach⸗ ſtehendem von ihm zu vollziehenden Vermerk: „Die Arbeiten ſind vertragsmäßig geliefert. Tarifpoſition I11 Nr. vorſeitig richtig angegeben. Charlottenburg, den 190 (Name und Amtscharakter)“ und giebt ihn an den Unternehmer zurück. § 6. Ohne Genehmigung des Magiſtrats darf der Unternehmer ſeine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf andere übertragen. § 7. In den Rechnungen ſind die ausgeführten Arbeiten ſowie die hierfür in Frage kommenden Tarifpoſitionen genau zu bezeichnen. Bei Arbeiten, die im Tarif nicht vor⸗ geſehen ſind, hat vor der Ausführung eine Vereinbarung wegen des Preiſes ſtattzufinden. Für die Schulen ſind die Rechnungen vierteljährlich bis zum 10. des erſten Vierteljahrs⸗ monats an die Schuldirigenten, für die ſtädtiſchen Gasanſtalten und die ſtädtiſche Sparkaſſe allmonatlich (bis zum 10.) an das Verwaltungsbüreau der Gasanſtalten bezw. den Rendanten der Sparkaſſe einzureichen. Die Rechnungen für die übrigen Verwaltungsſtellen (zuſammen) ſind bis zum 10. eines jeden Monats mit den betreffenden Beſtellzetteln belegt, an das Büreau 1a abzugeben. Für Arbeiten, welche nicht durch Beſtellzettel belegt ſind, werden die liquidirten Beträge von der Rechnung abgeſetzt. Sämmtliche Rechnungen ſind in doppelter Ausfertigung vorzulegen. 94 Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt innerhalb vier Wochen durch die Stadt⸗ Hauptkaſſe, die Kaſſe der ſtädtiſchen Gasanſtalten oder die Sparkaſſe. § 9. Die Stempelkoſten des doppelt ausgefertigten Vertrages trägt der Unternehmer. Charlottenburg, den 23. März 1901. Der Magiſtrat. Der Unterne hmer. Schuſtehr us. (IL. 8) Matting. Amandus Seide.