— 217 — 14. Bertrag zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch den Magiſtrat und dem Fuhrherrn Friedrich Haupt zu Charlottenburg, Bismarck⸗Straße 109. Zur Urſchrift ſind 1,50 ℳ Stempel verwendet. § 1. Herr Fuhrherr Haupt übernimmt die Geſtellung der für die ſtädtiſche Verwaltung in Charlottenburg in der Zeit vom 1. April 1901 bis zum 31. März 1904 erforderlichen Perſonenfuhren. 8 2. Die Aufträge zur Geſtellung von Fuhrwerken nach Art, Zeit und Ort werden dem Unternehmer von den ſtädtiſchen Verwaltungsſtellen mittelſt Beſtellzettels ertheilt. Bei telephoniſcher Beſtellung wird der Beſtellzettel nachgeliefert oder ſpäteſtens dem Kutſcher bei der Abfahrt ausgehändigt. Der Kutſcher hat ſich von den beförderten Perſonen den Beginn und das Ende der Fahrt auf dem Beſtellzettel beſcheinigen zu laſſen (vgl. § 5). § 3. Die geſtellten Wagen (einſchl. Pferde und Geſchirre) müſſen von guter Beſchaffenheit ſein, worüber in einem Streitfalle der Magiſtrat unter Ausſchluß des Rechtsweges allein zu entſcheiden hat. Die Kleidung der Kutſcher muß derjenigen eines herrſchaftlichen Kutſchers entſprechen. Etwaige Gepäckſtücke der beförderten Perſonen ſind ohne beſondere Vergütigung mitunterzubringen. Für Verletzungen der polizeilichen Beſtimmungen über den Fahrverkehr, ſowie für Beſchädigungen von Perſonen oder Eigenthum durch das geſtellte Fuhrwerk hat der Unternehmer in jeder Hinſicht aufzukommen. § 4. Ohne Genehmigung des Magiſtrats darf der Unternehmer ſeine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf andere übertragen. Der Magiſtrat iſt befugt, die Fuhrleiſtungen dem Unternehmer zu entziehen und für Rechnung deſſelben anderweit ausführen zu laſſen, wenn der Unternehmer ſeinen Verpflichtungen nicht pünktlich und vertragsmäßig nachkommt und gerügte Mängel trotz Aufforderung nicht beſeitigt. Der Magiſtrat iſt ferner befugt, bei beſonderen Gelegenheiten, die zu beſtimmen lediglich ſeinem Ermeſſen überlaſſen iſt, auch bei einem anderen Unternehmer Fuhrleiſtungen zu beſtellen. 5. Die Vergütigung für die geleiſteten Fuhren wird nach der Benutzungsdauer unter Zugrundelegung der folgenden Einheitspreiſe berechnet: Preis einer Fahrt — einſchl. Trinkgeld —, welche dauert: Art des Fuhrwerks 1 2 ſ3 415 ]6 78 9 10 11 12 Stund e n %ℳ 31% % 34 31% 3Jd 31% 4 4ℳ 4 J 3d 4 Einſpänner 3—] 450] 550] 650] 750] 850 950 100ſ110 1250135014 — Zweiſpänner (2ſitzig) .] 350] 5507 — 8— 9—110 —11 —12 —13—14 —115—16— Großer Zweiſpänner (Aſitzigg. 4—] 6— 750 9 —10 —11 —12 —13—14—15—16 —f17 — Kremſer zu 8—10 Per⸗ Ionen „ 42 2, 4— 7— 9—10—11—12 —13 —14 —15—16—17 —ſ18— Kremſer zu 16 Perſonen ſ 5—] 8—11 —1350 15— 16— 17—18—f19— 20 —21—22 — Die Benutzungsdauer beginnt mit dem für die Abfahrt feſtgeſetzten Zeitpunkt und endet mit dem Verlaſſen des Fuhrwerks nach der Rückfahrt. Jede angefangene Stunde wird für eine volle Stunde gerechnet. Den Kutſchern ſteht ein Anſpruch auf Trink⸗ geld nicht zu. 8 0 Am Schluſſe jedes Monats hat der Unternehmer ſeine Rechnung in doppelter Ausfertigung unter Beifügung der Beſtellzettel dem Magiſtrat einzureichen. Die Zahlung der Vergütigung erfolgt binnen 14 Tagen durch die Stadthauptkaſſe, die Kaſſe der ſtädtiſchen Gasanſtalten oder die Sparkaſſe. Weitere als die vertragsmäßigen Vergüti⸗ gungen werden nicht gewährt, insbeſondere ſteht dem Unternehmer ein Anſpruch auf Erſatz für Verluſte, Beſchädigungen oder außergewöhnliche Abnutzung der geſtellten Fuhr⸗ werke nicht zu. 94 Die Stempelkoſten trägt der unternehmer. Charlottenb urg, den 22. März 1901. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. (I. §.) Matting. Der Unternehmer. Friedrich Haupt. 28